Urteil vom Amtsgericht Köln - 119 C 353/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.226,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 sowie 102,37 Euro vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Wegen der darüber hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten I. T. am 21.03.2006 über den Vermittler c.-g.de (X. Reise- und Verkehrsbüro GmbH) in Nördlingen Flugtickets für die Strecke von Frankfurt nach Wien und zurück zum Gesamtpreis von 432,00 Euro. Die Beförderung sollte auf der Strecke von Frankfurt nach Wien am 15.04.2006 mit dem Flug der Beklagten Flugnummer 0000 erfolgen. Der Rückflug mit der Flugnummer LH 1111 von Wien nach Frankfurt war gebucht und bestätigt für den 22.04.2006.
3Nach Bezahlung erhielt die Klägerin den sogenannten ETIX-Code, der dem Ticket in Papierform entspricht.
4Die Klägerin und ihr Lebensgefährte nahmen den Hinflug von Frankfurt nach Wien am 15.04.2006 mit der Flugnummer LH 0000 nicht in Anspruch. Als sie den Rückflug am 22.04.2006 von Wien nach Frankfurt antreten wollten, wurde ihnen die Beförderung von der Beklagten verweigert mit der Begründung, da sie den Hinflug von Frankfurt nach Wien nicht in Anspruch genommen hätten, hätten sie gegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten verstoßen. Der Flugschein für den Rückflug von Wien nach Frankfurt habe danach seine Gültigkeit verloren. Eine Beförderung der Klägerin und ihres Lebensgefährten sei nur möglich, wenn diese ein weiteres One Way Ticket von Wien nach Frankfurt erwerben, allerdings zum Preis von 613,29 Euro je Ticket.
5Die Klägerin und ihr Lebensgefährte buchten daraufhin bei der Beklagten die angebotenen Flugtickets zum Gesamtpreis von 1.226,58 Euro.
6Mit Schreiben vom 25.04.2006 (Blatt 7 der Akten) begehrten die Klägerin und ihr Lebensgefährte von der Beklagten die Rückerstattung der zusätzlichen Ticketkosten bis zum 15.05.2006. Dies wurde von der Beklagten verweigert.
7Die Rückerstattung dieser Kosten macht die Klägerin nunmehr mit der Klage geltend. Der Lebensgefährte I. T. hat seine Ansprüche gegen die Beklagte am 25.06.2006 an die Klägerin abgetreten, die die Abtretung angenommen hat.
8Die Klägerin behauptet, sie und ihr Lebensgefährte hätten sich am Tage des geplanten Fluges von Frankfurt nach Wien, dem 15.04.2006, in Paris aufgehalten. Sie hätten ein Flugticket der Fluggesellschaft Air France gehabt, die sie rechtzeitig zum Abflug nach Wien zum Frankfurter Flughafen hätte befördern sollen. Air France hätte jedoch den Flug von Paris nach Frankfurt nicht so rechtzeitig durchführen können, dass sie den Anschlussflug von Frankfurt nach Wien noch erreichen konnten. Air France habe ihnen daraufhin alternativ einen späteren Flug oder die unmittelbare Beförderung von Paris nach Wien angeboten. Entsprechend diesem Angebot hätten sie sich unmittelbar von Air France von Paris nach Wien befördern lassen.
9Die Klägerin ist der Ansicht, bei der Buchung der Flugtickets über den Vermittler c.-g.de per Internet seien die Beförderungsbedingungen der Beklagten als AGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Im Übrigen sei die Klausel der Beförderungsbedingungen, auf die sich die Beklagte berufe, gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Darüber hinaus verstoße die Klausel, weil ungewöhnlich und überraschend, gegen § 305 c BGB.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 1.226,58 nebst
12Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
13Zinssatz der EZB seit dem 16.05.2006 sowie weiterhin
14von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von Euro
15135,02 zu zahlen.
16Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nimmt
17die Klägerin Bezug auf die Rechnung ihres Prozessbevoll-
18mächtigten vom 01.06.2006 (Blatt 9 der Akte).
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie nimmt Bezug auf Artikel 3.3.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen, der da lautet:
22Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons
233.3
243.3.1. Die vereinbarte Beförderungsleistung erstreckt sich auf die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsstrecke, die im Flugschein eingetragen ist, beginnend mit dem Abflugort, über vereinbarte Zwischenlandeorte bis zum Zielort. Der Anspruch auf die Beförderung der im Flugschein eingetragenen Beförderungsstrecke entfällt, sofern Sie die Beförderung teilweise oder nicht in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch nehmen. Da der Kalkulation des Flugpreises die tatsächlich in Anspruch genommene Beförderung zu Grunde liegt, ist die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung wesentlicher Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Beförderungsvertrages. Der Flugschein wird daher nicht akzeptiert und verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle in ihm enthaltenen Coupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch genommen werden.
25Die Beklagte ist der Ansicht, hiernach die Beförderung der Klägerin und ihres Lebensgefährten auf dem Rückflug von Wien nach Frankfurt zu Recht verweigert zu haben. Dadurch, dass die Klägerin Hin- und Rückflug zu einem günstigeren Sondertarif gebucht habe als getrennte One-Way-Flüge, die nach dem Tarifsystem der Beklagten teurer seien, sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen, den Flugschein in der vorgesehenen Reihenfolge auszunutzen, also auch den Hinflug von Frankfurt nach Wien. Da die Klägerin den Hinflug nicht in Anspruch genommen habe, habe das Rückflugticket seine Gültigkeit verloren. Die Beförderungspflicht der Beklagten bei dem von der Klägerin gewählten Tarif für Hin- und Rückflug stelle eine unteilbare Leistung dar. Durch den Nichtantritt des Hinfluges sei für die Beklagte auch die Beförderungsverpflichtung für den Rückflug entfallen.
26Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen seien auch wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen worden. Dem Flugschein vermittelnden Internet-Reisebüro sei bekannt, dass die Beklagte auf der Basis ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen kontrahiere. Das Reisebüro sei verpflichtet, auch gegenüber seinen Auftraggebern die Einbeziehung dieser Beförderungsbedingungen als Teil des verkauften Produktes sicherzustellen. Die Kenntnis des Reisebüros von den Beförderungsbedingungen sei auch den von ihm vertretenen Fluggästen zuzurechnen.
27Ein Anspruch der Klägerin und ihres Lebensgefährten könne sich allenfalls auf die Erstattung der nicht-genutzten Rückflugscheine zum Preis von je 216,00 Euro ergeben, wenn die Klägerin diese zur Erstattung einreiche.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
29Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenansprüche begründet.
30Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz, zum Teil aus abgetretenem Recht, in Höhe von insgesamt 1.226,58 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, Abs. 2, 631, 398 BGB wegen Nichterfüllung der vertraglich geschuldeten Beförderung der Klägerin und ihres Lebensgefährten von Wien nach Frankfurt am 22.04.2006.
31Ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht stand der Beklagten nicht zu. Dieses ergibt sich insbesondere nicht aus der Klausel 3.3.1 ihrer Beförderungsbedingungen.
32Es ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, dass die Beförderungsbedingungen der Beklagten als AGB i. S. des § 305 Abs. 2 BGB wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden. Die Buchungsbestätigung des Flugvermittlers c.-g.de vom 21.03.2006 sowie auch die Rechnung an die Klägerin vom 22.03.2006 enthielten keinerlei Hinweis auf diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen.
33Im Übrigen hat die erkennende Abteilung bereits in ihrem Urteil vom 05.04.2006 (119 C 24/06) entschieden, dass die Klausel 3.3.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden (§ 305 c BGB), zumindest aber unwirksam gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist. Bei dem Vertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen auf Beförderung gerichteten Werkvertrag. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten unterliegen allein der Kontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB), auch wenn diese behördlich genehmigt worden sind (vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 25.07.1990, NJW-RR 1990, 1530 ff; Giemulla/Schmied, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 21 Luftverkehrsgesetz, Randziffer 23). Die Klausel in Ziffer 3.3.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ist zum einen bereits unklar formuliert, Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB. Aus der Formulierung der Klausel ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass bei Buchung eines direkten Hin- und Rückflugs der sogenannte "Zielort" mit dem "Abflugsort" identisch sein kann. Unter Zugrundelegung eines natürlichen Sprachgebrauchs ist das "Ziel" bei der Buchung einer Flugreise zwischen zwei Städten nicht der Ort der Abreise, sondern der Ankunftsort des Hinflugs.
34Zum anderen ist die Klausel nicht durch die Belange der Beklagten sachlich gerechtfertigt, ungewöhnlich und überraschend i. S. des § 305 c Abs. 1 BGB. Mangels Differenzierung erfasst der Wortlaut der Klausel auch Fälle, in denen die Vertragspartner der Beklagten für die Buchung eines direkten Hin- und Rückfluges einen gegenüber einem einfachen Direktflug höheren Preis zahlen. In einem solchen Fall sind keinerlei schutzwürdige Interessen der Beklagten erkennbar, die Beförderung zu verweigern. Eine "Gefahr", dass einer der beiden Flüge nur zum Schein gebucht wird, bestünde dabei nicht. Dennoch würde der gesamte Flugschein nach dem Wortlaut der Klausel seine Gültigkeit verlieren, wenn der Vertragspartner der Beklagten – aus welchen Gründen auch immer – den Hinflug nicht wahrnimmt. Überraschend ist hierbei für den Verbraucher, dass er zwei technisch teilbare Leistungen (Hin- und Rückflug) erwirbt, diese jedoch durch die Verwendung von AGB vertraglich zu einer unteilbaren Leistung zusammengefasst werden, obwohl hierfür kein nachvollziehbarer, erlaubter sachlicher Grund seitens der Verwenderin der Klausel erkennbar ist. Der Verbraucher braucht mit einer solchen vertraglichen Gestaltung nicht zu rechnen.
35Auf Grund des Gebots der objektiven Auslegung von AGB-Klauseln im Rahmen ihrer Wirksamkeitskontrolle (Palandt/Heinrichs, 63. Auflage, § 305 c, Randnummer 15) ist insoweit ohne Belang, ob der von der Klägerin bei ihrer Buchung zu zahlende Gesamtpreis für Hin- und Rückflug über oder unter dem Preis für die Buchung eines einfachen Fluges lag. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob sie schon bei ihrer Buchung nicht
36die Absicht hatte, den Hinflug anzutreten. Die Klägerin hat bei ihrer Buchung über den Flugvermittler das Buchungssystem der Beklagten weder manipuliert noch missbraucht. Das Buchungssystem wurde durch zulässige Eingaben in zulässiger Weise benutzt.
37Der Beklagten steht auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften kein Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages oder zur Verweigerung der vertraglich geschuldeten Beförderungsleistung zu. Die Nichtinanspruchnahme des Hinflugs stellt insbesondere keine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages durch die Klägerin dar.
38Insoweit ist auch das Vorbringen der Beklagten zu ihren Kalkulationsgrundlagen zu vage und unsubstantiiert. Selbst durch eine Buchung eines Hin- und Rückflugs in der Absicht, den Hinflug nicht in Anspruch zu nehmen, wird nicht in die Mischkalkulation der Beklagten eingegriffen. Denn Buchung und Tarif folgen den Parametern, die bei der Programmierung des Buchungssystems festgelegt wurden, welche wiederum auf einer vorangegangenen Mischkalkulation beruhen. Ob die gebuchten Flüge tatsächlich angetreten werden, führt zu keinen tatsächlich erkennbaren Beeinträchtigungen, vielmehr sind die von der Beklagten angeführten Verluste und Schäden rein hypothetischer Art. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass der Beklagten durch entsprechende Buchungen ein Schaden entsteht; denn im Vergleich zu der Situation, in der die gebuchten Flüge auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, steht sie sich nicht schlechter.
39Im Übrigen ist auf § 649 BGB in entsprechender Anwendung abzustellen. Wenn auch diese Rechtsvorschrift auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, so muss doch nach dem Sinngehalt der Vorschrift auf das Recht des Fluggastes abgestellt werden, nur einen Teil der bezahlten Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen (hier Rückflug), auf den anderen Teil der bereits bezahlten Leistung (hier Hinflug) aber zu verzichten.
40Der ersatzfähige Schaden der Klägerin besteht in den Kosten für den Erwerb der weiteren Tickets für den Flug von Wien nach Frankfurt in Höhe von 2 x 613,29 Euro. Dass die Beklagte zur Erstattung des Teilbetrages von 2 x 216,00 Euro = 432,00 Euro für die von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten nicht genutzten Ursprungsflugscheine verpflichtet ist, hat sie bereits anerkannt.
41Der im Übrigen zuerkannte Zins- und Nebenanspruch folgt aus Verzug, §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hierzu gehörte auch die hälftige Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Mahnschreiben vom 01.06.2006. Gemäss Bemerkung zu Nr. 2403 VVRVG wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstands nach Nr. 2400 entstanden ist, nach dem Wert des Gegenstands, der in das Verfahren übergegangen ist, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet. Gemäss Bemerkung zu Nr. 2400 kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Daraus ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:
421,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert
43von 1.226,58 Euro = 136,50 Euro
44hiervon die Hälfte = 68,25 Euro
45+ Auslagenpauschale = 20,00 Euro
46+ 16 % Mehrwertsteuer = 14,12 Euro
47insgesamt = 102,37 Euro.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
49Streitwert: 1.226,58 Euro.
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