Urteil vom Amtsgericht Köln - 119 C 353/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.226,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 sowie 102,37 Euro vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

Wegen der darüber hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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