Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 319/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über die bereits streitgegenständlichen 1096,03 € hinaus weitere Zahlungen auf die Kostennote der Rechtsanwälte M. pp. vom 8.2.2006 (Rechnung Nr. 1/7534-06 in der Angelegenheit L. gegen G. GmbH) zu leisten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist über seine Ehefrau bei der Beklagten auf der Grundlage der ARB 2000 rechtsschutzversichert.
3Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit.
4Mit Klage vom 8. Dezember 2005 vor dem Arbeitsgericht Oberhausen machte der Kläger gegen seine Arbeitgeberin, die G. GmbH, seinen Lohnanspruch für den November 2005 (Antrag zu1)), Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 (Antrag zu 2)) sowie Zahlung auf künftigen Lohn, beginnend ab Dezember 2006 (Antrag zu 3) geltend. Die Beklagte erteilte Deckungszusage für die Anträge zu 1) und 2), nicht jedoch für den Antrag zu 3).
5Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen wurde in der Güteverhandlung durch Vergleich beendet, dadurch erledigte sich der Rechtsstreit.
6Ausgehend von dem vom Arbeitsgericht Oberhausen festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 91136,60 € errechnete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seiner Kostennote vom 8. Februar 2006 (Rechnung Nr. 1/7534-06) eine Gebühr in Höhe von insgesamt 5207,82 €, auf die die Beklagte einen Betrag in Höhe von 299,45 € zahlte.
7Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 1096,03 €, der sich anteilig auf alle 3 Gebühren gem. Kostennote vom 8.2.2006 verrechnet. Er behauptet, diesen Betrag an seine Prozessbevollmächtigten überwiesen zu haben. Der Kläger ist der Auffassung, er sei berechtigt gewesen den Antrag zu 3) zu stellen, da es bereits – wie zwischen den Parteien unstreitig – ein anderes Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen gegeben habe, in dem das Gehalt für die Monate September und Oktober 2005 von der Arbeitgeberin hätten eingeklagt werden müssen.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1096,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Widerklagend beantragt die Beklagte,
13festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über die bereits streitgegenständlichen 1096,03 € hinaus weitere Zahlungen auf die Kostennote der Rechtsanwälte M. pp. vom 8.2.2006 (Rechnung Nr. 1/7534-06 in der Angelegenheit L. gegen G. GmbH) zu leisten.
14Der Kläger beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Die Beklagte bestreitet die Prozessvollmacht. Sie ist ferner der Auffassung, die Stellung des Antrages zu 3) vor der Güteverhandlung stelle eine Obliegenheitsverletzung gem. § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 dar, da der Kläger durch diesen Antrag zu 3) die Kosten des Verfahrens unnötig erhöht habe. Sie sei demzufolge leistungsfrei geworden.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist unbegründet; die Widerklage ist begründet.
19Durch Einreichen der vom Kläger am 10.4.2006 unterschriebenen Vollmacht, wurde die Prozessvollmacht nachgewiesen.
20Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1096,03 € aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.
21Dabei kann nach Auffassung des Gerichtes dahinstehen, ob der Kläger diesen Betrag tatsächlich überwiesen hat oder nicht, denn die Beklagte ist aufgrund einer Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistung frei geworden.
22Durch die Stellung des Antrages auf Zahlung von künftigem Lohn bereits vor der Güteverhandlung hat der Kläger gegen seine Obliegenheit gem. § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 verstoßen. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass die Geltendmachung zukünftiger Lohnzahlungsansprüche zu einer erheblichen Erhöhung des Gegenstandswertes des arbeitsgerichtlichen Verfahrens führt, hätte jede vernünftige, nicht rechtsschutzversicherte Partei mit der Stellung dieses Antrages zumindest den Ausgang der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht abgewartet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Stellung eines solchen Antrages erst nach Scheitern der Güteverhandlung die Interessen des Klägers nicht hinreichend gewahrt hätte. Auch aus der Tatsache heraus, dass der Kläger bereits in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren rückständigen Lohn hat einklagen müssen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es die Interessen des Klägers unbillig beeinträchtigt hätte, mit der Geltendmachung der Lohnansprüche ab Dezember 2006 den Ausgang der Güteverhandlung abzuwarten.
23Die Widerklage ist zulässig und begründet.
24Ein Feststellungsinteresse der Beklagten an dem Widerklageantrag ist gegeben. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage lediglich einen Teil seiner noch offenen Kostennote vom 8.2.2006 geltend gemacht und durch seine Klarstellung in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich der Teilbetrag auf alle 3 Gebühren verrechnet. Aus dieser Klarstellung ergibt sich, dass er sich eines Rechts auf alle 3 Gebühren berühmt.
25Da der Kläger gegen die Obliegenheit, die Kosten gering zu halten (§ 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000) verstoßen hat, ist die Beklagte von ihrer Leistung frei geworden und ist nicht verpflichtet, weitere Zahlungen auf die Kostennote der Rechtsanwälte M. vom 8.2.2006 zu zahlen. Insoweit wird ausdrücklich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Streitwert:
28Klageantrag: 1096,03 €
29Widerklageantrag: 3812,34 €
30Insgesamt: 4908,37 €
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