Urteil vom Amtsgericht Köln - 118 C 608/05
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand:
2- Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Hinblick auf § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. –
3Entscheidungsgründe:
4- entfallen gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO –
5Streitwert: 398,80 €
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Referenzen
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