Beschluss vom Amtsgericht Köln - 304 F 146/06
Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Töchter K., geb. .1996 und M., geb. 1999, wird auf die Kindesmutter übertragen.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn S., geb. am 1997,
wird auf den Kindesvater übertragen.
Im übrigen werden die Anträge der Kindeseltern zurückgewiesen.
Die einstweilige Anordnung vom 24.01.2007 bleibt bis zur Rechtskraft dieser Entschei-dung aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
4Sie hatten 1995 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die im Rubrum genannten drei ehelichen Kinder hervorgegangen sind. Im September 2002 haben die Parteien sich getrennt. Die Antragstellerin ist mit allen drei Kindern aus Bayern nach Köln verzogen. Im März 2001 sind die beiden älteren Kinder K. und S. zum Kindesvater, der zu jener Zeit arbeitslos war, zurückgekehrt. Die älteste Tochter
5K. hat dann in Bayern die Grundschule absolviert. 2002 wurde die Ehe der Eltern geschieden. Die jüngste Tochter M. hat durchgängig bei der Kindesmutter gelebt.
6Im Sommer 2006 hat die Kindesmutter die älteste Tochter K. im Haushalt des Kindesvaters abgeholt, nachdem diese sich weinend am Telefon bei ihr beklagt hatte, der Kindesvater kümmere sich nicht um sie und sie sei ständig alleine.
7Der Kindesvater ist Fernfahrer und werktags auf großer Tour. Er lebt in fester Beziehung mit einer Lebensgefährtin, die ganztags als Sekretärin tätig ist und in ihrer Freizeit die Kinder werktags betreut.
8Der Kindesvater, der ursprünglich nicht wusste, daß die Kindesmutter K. abholte, hat nachträglich seine Zustimmung zum Aufenthaltswechsel und der Anmeldung der Tochter auf der Gesamtschule Rodenkirchen erteilt. Die Gesamtschule hat K. bis Weihnachten 2006 ordnungsgemäß besucht.
9In den Weihnachtsferien waren alle drei Kinder beim Vater in Bayern.
10Dort hat K. den Kindesvater unter Vortäuschung, von der Mutter geschlagen worden zu sein, veranlasst, sie bei sich zu behalten und lediglich M. zur Kindesmutter nach Köln zurückzubringen. Nachdem das Kind in Bayern noch eine Skifreizeit verlebte, hat der Kindesvater K. aufgrund der einstweiligen Anordnung des Gerichts vom 24.01.2007 Anfang Februar zur Kindesmutter nach Köln zurückgebracht, wo sie nunmehr lebt.
11Die Kindeseltern streiten nunmehr um den Aufenthalt für K., während sie sich darüber einig sind, das M. bei der Kindesmutter in Köln und S. bei dem Kindesvater in Oberfichtach leben soll.
12Die Kindesmutter trägt vor, der Kindesvater kümmere sich nicht ausreichend um K., die eine festere Hand brauche als z.B. S.. Er könne sich auch nicht ausreichend um sie kümmern, da er als Fernfahrer wochentags unterwegs sei.
13Die Kindesmutter beantragt,
14ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K. und M.
15zu übertragen und erhebt keine Einwände gegen die Übertragung
16des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für S. auf den Antrags-
17gegner.
18Der Antragsgegner beantragt,
19das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S, und K. auf
20ihn zu übertagen und erhebt keine Einwendungen gegen die
21Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für
22M. auf die Kindesmutter.
23Er trägt vor, K. habe seit Jahren bei ihm gelebt und erst nach dem Abschluß der Grundschule und dem damit zusammenhängenden Umzug von Bamberg nach Oberfichtach zur Kindesmutter gewollt. Diese habe das Kind im Sommer 2006 einfach mitgenommen. Seine Lebensgefährtin kümmere sich um die Kinder, wenn er auf Tour sei. Er wisse heute, dass K. ihn hereingelegt habe, als sie ihm in den Weihnachtsferien erklärt habe, die Kindesmutter schlage sie. Er habe dies zwar von Anfang an für unwahrscheinlich gehalten, K. aber dann doch bei sich behalten. Nachher habe sie eingeräumt, daß diese Aussage nicht der Wahrheit entspräche.
24Er sei nur dann damit einverstanden, daß K. in Köln lebe, wenn sie dies auch selbst wolle. Ansonsten erteile er seine Zustimmung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter nicht.
25Das Gericht hat die Berichte des Jugendamtes Köln vom 15.12.06, 29.01.07 und 09.02.07 eingeholt sowie den Bericht des Jugendamtes Schwandorf vom 25.01.07 und ferner sämtliche drei Kinder in Abwesenheit der Beteiligten alleine und getrennt angehört sowie die Kindeseltern angehört. Auf das Protokoll vom 22.02.2007 wird Bezug genommen.
26Bezüglich noch weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
27II.
28Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder der Parteien war gem. den §§ 1672 i.V.m.1671 BGB wie geschehen zu regeln. Denn es steht zu erwarten, daß die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von K. in den mütterlichen Haushalt in der derzeitigen Lebenssituation dem Wohl dieses Kindes am besten entspricht.
29Hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für M. auf die Kindesmutter und S. auf den Kindesvater hat der jeweils andere Elternteil keine Einwendungen erhoben.
30Bezüglich K. gilt folgendes:
31Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört zum Kernbereich der elterlichen Sorge.
32Leben die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, das ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge alleine überträgt (§ 1671 Abs.1 BGB). Einem solchen Antrag ist gemäß § 1671 Abs.2 Nr. 2 BGB stattzugeben, soweit zu erwarten ist, daß die – teilweise – Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht und dass auch die Übertragung – hier des Aufenthaltsbestimmungsrechtes – auf einem Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
33Das Wohl von Kindern, deren Eltern sich getrennt haben, hängt ganz wesentlich davon ab, daß die Eltern miteinander kooperieren und die Kinder nicht in Loyalitätskonflikte bringen. Dies ist hier bei den beiden Elternteilen nicht der Fall. Beide Elternteile beharren darauf, daß es für K. am besten sei, in ihrem Haushalt aufzuwachsen.
34Aus objektiver Sicht bleibt festzustellen, daß beide Elternteile in etwa in gleichem Maße erziehungsfähig sind. Beide Elternteile leben zudem in geordneten äußeren Umständen.
35Auf der Seite des Kindesvaters ist bei dieser Konstellation ins Gewicht fallend, daß er seine Erziehungsaufgaben nur am Wochenende persönlich ausüben kann, da er in besonders starkem Maße als Fernfahrer beruflich eingespannt ist. Die Kindesmutter kann sich aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung in stärkerem Maße der Betreuung des heranwachsenden Mädchens widmen und ist zudem eher als der Kindesvater in der Lage, diesem Kind auch Grenzen zu setzen. Das Gericht verkennt nicht, daß für den Kindesvater hier gewisse Aspekte des Kontinuitätsprinzips sprechen, da das Kind die Grundschule in Bayern, wenn auch nicht in Oberfichtach, sondern in Bamberg, durchlaufen hat. Doch ist hier dem Förderprinzip, das für den Verbleib des Mädchens im Haushalt der Kindesmutter spricht, der Vorrang zu geben.
36Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kindesvater bei der Erziehung von S. Unzulänglichkeiten gezeigt hat. Der Kindesvater beruft sich darauf, S. verweigere den Umgang mit seiner Mutter. Daß dies nur vordergründig von dem Jungen geäußert wird, hat die Anhörung durch das Gericht gezeigt. Hier hat der Junge durchaus eingeräumt, daß es ihm möglich ist, auch Mutter und Schwester hier in Köln zu besuchen. Letztendlich hat das Verhalten des Kindesvaters in der heutigen mündlichen Verhandlung seine Erziehungsschwäche auch deutlich zu Tage treten lassen.
37Er wusste den aus weit aufgerissenen Augen herabrollenden Kindertränen nichts entgegenzusetzen, als zu sagen: Wenn das Kind nicht in Köln bleiben will, dann soll es mit zu mir kommen. Die Äußerung von K. in der persönlichen Anhörung durch das Gericht hat deutlich gezeigt, daß dieses Kind mit der Entscheidung, wo es leben will, völlig überfordert ist. Es lässt sich noch von augenblicklichen Stimmungen und gegenwärtigen Ereignissen leiten, ohne in der Lage zu sein, Argumente für die Zukunft gegeneinander abzuwägen. Wenn K. heute als 10jährige erklärt, sie habe "eine feste Beziehung" mit D., dann hat allen beteiligten Entscheidungsträgern klar zu sein, daß es sich dabei nicht um ein nachhaltiges Ereignis handelt, auf das grundlegende Entscheidungen über die Lebensumstände des Kindes gestützt werden können und dürfen. Daß das Kind nicht einsehen will, daß diese Beziehung bereits in einigen Wochen ihr Ende finden kann, ist nachzuvollziehen, nicht jedoch, daß der Kindesvater von dieser Augenblicks-Entscheidung des Kindes seine elterliche Erziehungsentscheidung abhängig machen will.
38Bei der gerichtlichen Anhörung ist aufgefallen, daß K. zwar äußert, sie wolle zum Papa nach Bayern, aber keine Argumente bringt, die unmittelbar mit dem Kindesvater zu tun haben. Vielmehr geht es ihr um ihren "Verliebten" sowie – gegenüber dem Jugendamt – um den Hund, den der Kindesvater anzuschaffen versprochen hat. Zudem ist K. in ihren jungen Jahren bereits in der Lage, zu manipulieren. Dies hat nicht nur der Kindesvater während der Weihnachtsferien feststellen müssen, sondern auch das Gericht als K. auf den Vorhalt, es könne aber sein, daß sie in Köln bleiben müsse, wie aus der Pistole geschossen antwortete, ihre Mutter würde sie schlagen. Das dies nicht zutrifft, ist unstreitig und von K. auch nachträglich eingeräumt,
39auch in der gerichtlichen Anhörung.
40Unter Berücksichtigung sämtlicher Für und Gegen die Bestimmung des Aufenthaltsrechtes bei dem einen oder anderen Elternteil sprechenden Umstände war letztendlich dem Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter der Vorzug zu geben. Diese wird in der bald beginnenden Pubertät des Mädchens klare Regeln zu setzen haben und auch dem Tagesablauf des Kindes Struktur und Halt geben müssen. Zudem hält das Gericht die Kindesmutter eher für geeignet, die Beziehung der beiden Töchter zum Kindesvater aufrechterhalten und zu stärken und auch länger dauernde Ferienbesuche bei dem Kindesvater zuzulassen.
41Der Anregung der Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters, ein psychologisches Gutachten einzuholen, war nicht nachzukommen. Dies bedeutet lediglich, eigene Entscheidungsschwäche durch Dritte beheben zu lassen, denn weitere Erkenntnisse – über die durch die Jugendämter und die heutige mündliche Verhandlung gewonnenen hinaus- stehen nicht zu erwarten. Die Beauftragung eines Gutachters würde bedeuten, diesen "therapeutisch" einzusetzen, um dadurch zu erreichen, daß Vater, Mutter und Kind zu einer einvernehmlichen Entscheidung kommen und damit der Entscheidungsdruck von den Beteiligten genommen wird. Eine Sachverständigenintervention im Sinne einer Familientherapie aber kann nicht angeordnet werden. Da die gerichtliche Entscheidung, den Aufenthalt von K. der Kindesmutter zuzuweisen, im wesentlichen darauf beruht, daß das heranwachsende
42Mädchen klare Regeln und Strukturen braucht, die der Kindesvater aufgrund seiner erheblichen Berufstätigkeit nicht leisten kann, können durch ein kinderpsychologisches Gutachten nur noch nicht entscheidungsrelevante Tatsachen aufgedeckt werden. Ein solcher Erkenntnisgewinn für Parteien und Gericht aber würde an der Tatsache, daß der Kindesvater von montags bis freitags einschließlich der Nächte nicht greifbar ist, nichts ändern.
43Damit war insgesamt wie geschehen zu erkennen.
44Für dieses Verfahren war auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50b Abs.1 Abs.2 Nr. 1 FGG nicht geboten, denn das Interesse von K. steht nicht grundsätzlich zu den Interessen ihrer Eltern in erheblichem Gegensatz.
45Denn beide Elternteile haben grundsätzlich das Wohl ihrer Tochter im Sinn, wie die mündliche Anhörung deutlich gezeigt hat. Der Kindesvater ist aber nur bereit, seine Zustimmung zum Aufenthalt von K. bei der Kindesmutter zu geben, wenn sie dieses auch selbst möchte. Dies ist keine Fallkonstellation, die die Bestellung eines Verfahrenspflegers rechtfertigt oder notwendig macht.
46Die einstweilige Anordnung war pro forma aufrechtzuerhalten, da derzeit nicht abzusehen ist, wann die endgültige Sorgerechtsregelung bestandskräftig wird.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 93o, 13a FGG.
48Der Gegenstandswert wird für das Verfahren auf 3.000,00 Euro und für die EA auf 500,00 Euro festgesetzt.
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