Beschluss vom Amtsgericht Köln - 91 K 98/01

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung

des Grundstücks XXX

blieb im Versteigerungstermin am 04. Mai 2007 Meistbietende

Frau C. L.-O.

Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher der Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von ... unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

Es bleiben die folgenden im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen:

Abt. II Nr. 1 Dienstbarkeit

Ersatzwert gemäß §§ 50, 51 ZVG …

Abt. II Nr. 2 Reallast

Ersatzwert gemäß §§ 50, 51 ZVG …

Abt. II Nr. 3 Dienstbarkeit

Ersatzwert gemäß §§ 50, 51 ZVG …

Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit

4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

Die Kosten dieses Beschlusses fallen der Ersteherin zur Last.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.


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