Urteil vom Amtsgericht Köln - 261 C 555/05
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers eine
Versichererwechselbescheinigung gemäß dem von ihr ausge-
stellten Versicherungsschein Nr. 00000
vom 16.11.2002 auf der Basis eines Prämiensatzes für die
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung von 55% - SF 5 – auszustellen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 03.09.2002 bis zum 31.12.2002 für den B. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX eine Haftpflicht- und Kraftfahrtversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB und die Tarifbestimmungen der Beklagten zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 16.11.2002 (Blatt 7 f. der Akte) Bezug genommen. In diesem Versicherungsschein wurde der Kläger in die Schadensfreiheitsklasse 5 mit einem Prämiensatz von 55% eingestuft. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses bestätigte die Beklagte dieses mit Versicherungsschein vom 16.11.2002 und nahm eine abschließende Abrechnung vor, wobei nach wie vor bei der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung die Policierung auf der Grundlage von SF und eines Prämiensatzes von 55% (Haftpflichtversicherung) für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zugrunde gelegt wurde. Ab dem 1. Januar 2003 schloss Frau J. C., die Ehefrau des Klägers, für das Fahrzeug bei der Firma W. GmbH einen Versicherungsvertrag für das vorgenannte Fahrzeug ab. Die Beklagte teilte der vorgenannten Firma auf elektronischem Wege mit, dass der Kläger in die S/SF-Stufe 0 eingestuft worden sei. Die Firma W. GmbH (im weiteren: VVD) bat mit Schreiben vom 24.08.2004 (Blatt 24 der Akte) um Überprüfung der Versichererwechselbescheinigung im Hinblick darauf, dass in dem Versicherungsschein eine Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse 5 mit einem Beitragssatz von 55% vorgenommen worden sei. Dieses Schreiben wurde von der Beklagten am 27.08.2004 dahin beantwortet, dass der SFR0 bestanden habe. Hierüber informierte die Firma W. die Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 13.09.2004 (Blatt 25 der Akte).
3Dieser macht mit der Klage gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 55% geltend.
4Er trägt vor:
5Die von der Beklagten ausgestellte Versichererwechselbescheinigung sei falsch. Seinerzeit, ehe es zu dem hier fraglichen Versicherungsvertrag gekommen sei, habe er fernmündlich mitgeteilt, dass vorher für ihn keine anderweitige Fahrzeugversicherung bestanden habe. Ihm sei dann seitens der Beklagten ein Prämiensatz von 55% angeboten worden mit der Maßgabe, gegebenenfalls noch andere Versicherungen bei ihr abzuschließen. Auf Grund dieser Vereinbarung sei dann die Doppelkarte und später der Versicherungsschein übersandt worden.
6Soweit es den Nachfolge-Versicherungsvertrag mit der Firma W. betreffe, sei Versicherungsnehmerin die Firma seiner Ehefrau, also die Firma J. B. Stehcafe S-Bahn, gewesen. Für die Dauer dieses Vertrages habe er, der Kläger, seinen Schadensfreiheitsrabatt zur Verfügung gestellt. Er sei also während der Dauer des Versicherungsvertragsverhältnisses seiner Ehefrau und der Firma W. Inhaber des Schadenfreiheitsrabattes, der diesem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt worden sei, gewesen.
7Die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden könne.
8Nach dem Versicherungswechsel zu der Firma W. sei von der Beklagten im August 2004 nicht der sich aus dem Versicherungsschein ergebende Rabatt von 55% bestätigt worden sondern ein anderer Rabatt. Dann aber sei erst im August 2004 erstmals eine aus seiner Sicht falsche Versichererwechselbescheinigung durch die Beklagte ausgestellt worden. Die nunmehr erhobene Klage datiere vom 24.02.2005.
9Ein Ablauf der Verjährungsfrist sei mithin nicht gegeben.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine Versichererwechsel-
12bescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 55% auszustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt vor:
16Es werde die Einrede der Verjährung erhoben.
17Unabhängig davon gelte folgendes:
18Der Kläger habe bei Antragstellung ihr gegenüber behauptet, dass bei einem Vorversicherer ein Vertrag bestanden gehabe, der mit einem Prämiensatz von 65% in SF 5 eingestuft gewesen sei. Einen Nachweis hierfür habe der Kläger nicht beigebracht. Insbesondere habe er keine Versichererwechselbescheinigung des Vorversicherers vorlegen können. Sie gehe daher berechtigt davon aus, dass sich der Kläger durch falsche Angaben bei der Antragstellung ihr gegenüber die Policierung auf der Grundlage von SF 5 sowie eines Prämiensatzes von 55% erschlichen habe.
19Dass der Kläger vor Abschluss des hier fraglichen Versicherungsvertrages überhaupt bei einem anderen Versicherer eine Kraftfahrtversicherung mit günstigem Schadensfreiheitsstatus unterhalten habe, werde bestritten, ebenso die von dem Kläger behaupteten vorvertraglichen telefonischen Absprachen.
20Abgesehen davon stehe dem Kläger gemäß § 5 Absatz 7 PflVG lediglich ein Anspruch aus Ausstellung einer Bescheinigung über die Dauer des Versicherungsverhältnisses sowie die Anzahl und Daten der während der Vertragslaufzeit aufgetretenen Schäden zu. Einen derartigen Anspruch mache er indes nicht geltend. Demzufolge könne die Klage keinen Erfolg haben.
21Im übrigen werde bestritten, dass der Kläger als sogenannter Mitversicherungsnehmer neben seiner Ehefrau in den bei der Firma W. abzuschließenden Versicherungsvertrag eingetreten sei und seinen Schadensfreiheitsrabatt in diesem Vertrag mit eingebracht habe.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die Klage ist begründet.
25Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung einer Versichererwechselbescheinigung auf der Basis eines Prämiensatzes von 55% zu.
26Zwar geht das Gericht grundsätzlich entsprechend der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung davon aus, dass das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gemäß § 5 Absatz 7 PflVG bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses lediglich eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeten Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt habe, auszustellen hat. Eine Bescheinigung über den mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Schadenfreiheitsrabatt betrifft die oben genannte Vorschrift nicht.
27Hat jedoch das Versicherungsunternehmen – wie hier – eine Bescheinigung erteilt, die sich auch auf den Schadenfreiheitsrabatt bezog, der indessen falsch angegeben war, so kann der Kläger zweifelsohne eine berichtigte Versichererwechselbescheinigung verlangen.
28Im Streitfall hatte die Beklagte der Firma W., also dem Nachfolgeversicherer, mitgeteilt, dass bei ihr, der Beklagten, SFR 0 bestanden habe. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vortrag der Beklagten, zum anderen aus der elektronisch geführten Korrespondenz (Blatt 45 f. der Akte). Diese Auskunft war falsch. Aus dem Versicherungsschein der Beklagten vom 16.11.2002 ergibt sich eindeutig ein Prämiensatz von 55%, der auch in der Schlussabrechnung der Beklagten nach Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses zugrunde gelegt wurde.
29Erteilte die Beklagte eine sachlich falsche Versichererwechselbescheinigung hinsichtlich des Schadenfreiheitsrabattes, so war und ist sie verpflichtet, diese Bescheinigung zu korrigieren.
30An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, den policierten Schadenfreiheitsrabatt "erschlichen" haben sollte. Auch in diesem Falle hätte sie eine sachlich richtige Versichererwechselbescheinigung ausstellen müssen. Allerdings hätte sie ihre Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Schadenfreiheitsrabattes mitteilen können und müssen. So ist sie indes nicht vorgegangen. Unter den gegebenen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei Vertragsabschluss unwahre Angaben gemacht hat. Einer Beweiserhebung bedurfte es insoweit nicht.
31Dem Vorstehenden steht nicht entgegen, dass Versicherungsnehmerin der Firma VVD die Ehefrau des Klägers war und nicht der Kläger selbst. Er war Inhaber des Schadenfreiheitsrabattes, wie sich aus den zu der Gerichtsakte eingereichten Schreiben der Firma W., insbesondere auch vom 16.05.2007 (Blatt 91 der Akte) ergibt.
32Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Der Berichtigungsanspruch des Klägers ergab sich erst nach Erteilung der sachlich falschen Versichererwechselbescheinigung der Beklagten, die im August 2004 erfolgte. Die Klageschrift ging am 28.09.2005 bei Gericht ein und wurde am 03.02.2006 zugestellt. Unter diesen Umständen war der Anspruch des Klägers nicht verjährt.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34aHaHh h
35Streitwert: 3.820,32 €
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