Beschluss vom Amtsgericht Köln - 364 UR II 611/07

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsstellers wird der die Beratungshilfe verweigernde Beschluss vom 25. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur Kostenfestsetzung an den Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zurückgegeben.


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