Beschluss vom Amtsgericht Köln - 114 C 7/06

Tenor

wird die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 145,82 EUR (in Buchstaben: einhundertfünfundvierzig und 82/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.11.2006 festgesetzt.

Festgesetzt gegen den Antragsgegner werden weitere 7,90 EUR Auslagen des Fest-setzungsverfahrens nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2007.

Die Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 20.11.2006. Sie entspricht § 11 RVG, wo-nach die der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, soweit diese Kosten zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag der Rechts-anwältin/des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch die Rechtspflegerin/den Rechtspfleger festgesetzt werden.

Die einzelnen Ansätze des Festsetzungsantrags sind sachlich und rechnerisch richtig.

Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens trägt der Antragsgegner.


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