Urteil vom Amtsgericht Köln - 126 C 375/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger schloss mit der Beklagten am 01.02.2006 unter der Versicherungsnummer 00000 eine Hausratversicherung für seine Wohnung in der B.str. in N. ab. Mit Schreiben vom 17.08.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung von Schäden auf, die am 05.07.2006 infolge eines Blitzeinschlages in das Haus, in dem sich seine Wohnung befindet, an dessen Fernseher, DVD-Player, digitalen Kabelreveiver und Kühlschrank entstanden sein sollen. Die Beklagte beauftragte daraufhin die D GmbH mit der Feststellung der Schadensursache. Diese führte durch ihren Mitarbeiter und Zeugen O. am 20.07.2006 einen Ortstermin beim Kläger durch und gelangte zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der betreffenden Elektrogeräte eine blitzbedingte Überspannung nicht nachvollzogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.07.2006 die Regulierung der geltend gemachten Schäden gegenüber dem Kläger ab und holte im August 2006 eine weitere Stellungnahme der D. GmbH ein.
3Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche in Höhe von insgesamt 628,74 € auf Ersatz der Schäden geltend, die durch den behaupteten Blitzeinschlag an seinem Fernseher und dem DVD-Player entstanden sein sollen.
4Er ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm zum Ersatz der entstandenen Schäden entsprechend dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei. Hierzu behauptet er, dass es am 05.07.2006 in N. ein schweres Gewitter gegeben habe. Infolge des Blitzeinschlags und der damit verbundenen Überspannung seien diverse Elektrogeräte in seiner Wohnung beschädigt worden. Die betreffenden Geräte hätten vor dem Schadensereignis einwandfrei funktioniert. Überspannungsschäden seien die klassische Folgeerscheinung eines Blitzeinschlages. Dass es sich hierbei um einen Überspannungsschaden handele, ergebe sich aus der Begutachtung der Schäden durch seinen Gerätehändler und Zeugen P. vom 07.09.2006. Dieser habe nach seiner Untersuchung des betreffenden Fernsehgerätes und des DVD-Players, jeweils einen blitzbedingten Überspannungsschaden festgestellt.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 628,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.12.2006 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 117,62 € zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich des behaupteten Schadensereignisses keine Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger treffe. Eine Erstattungspflicht ihrerseits wäre zunächst nur dann anzunehmen, wenn die klägerseits geltend gemachten Schäden auf eine Überspannung infolge eines Blitzschlages zurückzuführen seien. Dies sei aber entsprechend der durch sie – die Beklagte – eingeholten Privatgutachten bei der Firma D. GmbH, gerade nicht der Fall gewesen. Hierzu behauptet die Beklagte, aus dem Gutachten ergebe sich eindeutig, dass die geltend gemachten Schäden am Fernseher und dem DVD-Player nicht auf eine Überspannung infolge eines Blitzeinschlages zurückzuführen seien. Sie ist der Ansicht, selbst wenn ein Blitz in die Elektroleitungen eingeschlagen wäre, würde ein Schadensbild vorliegen, welches sich drastisch von den klägerseits geltend gemachten Schäden unterscheide. Der Kläger habe des Weiteren nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Blitzeinschlag in dem Haus, in dem sich seine Wohnung befinde, erfolgt sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem zur Akte gereichten Einsatzbericht der Feuerwehr am behaupteten Tag des Blitzeinschlages.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
11Die Klage ist unbegründet.
12Dem Kläger steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 628,74 € zu.
13Als einzige Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 b der H. Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2000) in Betracht. Unstreitig hat der Kläger mit der Beklagten eine Hausratversicherung für seine Wohnung in der B.str in N. geschlossen.
14Ein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten, bzw. Der Kosten für die Anschaffung vergleichbarer Ersatzgeräte bestünde jedoch nur dann, wenn die geltend gemachten Schäden durch eine Überspannung infolge eines Blitzeinschlages entstanden wären. Hierfür ist der Kläger beweisfällig geblieben.
15Zwar greift grundsätzlich für den Versicherungsnehmer ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein Blitzeinschlag in der Regel als Schadensursache bewiesen ist, wenn an elektrischen Installationen eines Gebäudes, das versichert ist oder in dem sich die versicherten Geräte befinden, umfangreichere typische Schäden insbesondere an mehreren Geräten gleichzeitig entstanden sind. Vorliegend konnte die Beklagte diesen Anscheinsbeweis jedoch mittels der Privatgutachten der Firma D. GmbH erheblich erschüttern, so dass der Kläger voll beweispflichtig dafür ist, dass die geltend gemachten Schäden auf einen Blitzeinschlag und daraus resultierende Überspannungsschäden im Sinne der §§ 4, 5 VHB zurückzuführen sind.
16Die Beklagte hat unter Vorlage der Privatgutachten vom 28.07.2006 und 23.08.2006 konkret und präzise dargelegt, welche technischen Feststellungen dazu führen, dass Überspannungsschäden am betreffenden Fernsehgerät und dem DVD-Player nicht plausibel sind. Zusammenfassend wurde hierbei festgestellt, dass die technischen Defekte an beiden Geräten nicht auf Überspannung zurückzuführen sind, da es im Falle
17einer Überspannung zu schweren Beschädigungen der vorgeschalteten Baugruppen und Bauteile gekommen wäre. Die möglichen Eintrittswege einer Schadspannung waren jedoch intakt. Bei beiden Geräten wurde ein betriebsbedingter Bauteilausfall festgestellt – ohne Einwirkung von Außen. Nach Durchmessung der Altteile des Fernsehgerätes konnte auch ein Kurzschluss nicht ermittelt werden. Der DVD-Player hat nach dem Gutachten ein Defekt an der Tonstufe, wohingegen das Bild funktioniert und das Netzteil nicht beschädigt wurde. Hierauf ist der Kläger nicht konkret eingegangen. Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn der Kläger behauptet, dass sein Gerätehändler P. einen Überspannungsschaden durch Blitzeinschlag am Fernseher und dem DVD-Player festgestellt habe. Der Kläger hätte vielmehr substantiiert vortragen müssen, aufgrund welcher Tatsachen sein Gerätehändler diese Feststellungen getroffen hat.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 2. Alt, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
19Streitwert: 628,74 € (§ 48 I GKG, § 3 ZPO).
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