Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 227/07

Tenor

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 18.05.2007 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gegenstandswert (§ 58 GKG): 1,00 EUR.


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