Urteil vom Amtsgericht Köln - 111 C 126/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4Die Klage ist unbegründet.
5Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch aus Art. 4 (1) und (3) in Verbindung mit Art. 7 (1 a) VOEG Nr. 261/2004 in Höhe von 250,00 €.
6Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung gem. Art. 3 (2) 2. Spiegelstrich der Verordnung erfüllt hat, da ein Ausgleichsanspruch jedenfalls nach Art. 2 j ausscheidet. Vorliegend liegen vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vor. Nach Ziffer 14 der Erwägungen zum Erlass der Verordnung sollen die durch diese begründeten Verpflichtungen ausscheiden, wenn ein Vorkommnis, also auch eine Nichtbeförderung, auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu solchen Umständen wird beispielhaft ein "den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik" gezählt. Einen solchen Streik bei einer anderen Fluggesellschaft, deren Passagiere auf den streitgegenständlichen Flug umgebucht waren, sowie die von ihr ergriffenen Vorsorge- und Abwehrmaßnahmen hat die Beklagte auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung, die wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommen wird, unbestritten näher dargelegt. Durch diese Umstände war ihr Betrieb in einer Weise beeinträchtigt, die die Nichtbeförderung des Klägers unvermeidbar machten.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Streitwert: 250,00 €.
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