Urteil vom Amtsgericht Köln - 132 C 27/08
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,00 € nebst 12 % Zinsen seit dem 23. Dezember 2007 sowie 6,00 € Mahnkosten zu zahlen; wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte, der zu dieser Zeit ein Kosmetikgeschäft betrieb, unterschrieb am 30. Juli 2007 unter Verwendung seines Firmenstempels ein von der Klägerin verwendetes Formular mit der Überschrift "Anzeigenauftrag". Für die Klägerin wurde dieser Auftrag von dem von beiden Parteien als Zeugen benannten Herrn L. unterschrieben.
3Auf den Inhalt des Anzeigenauftrages im übrigen wird Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 an die Klägerin widerrief der Beklagte den Anzeigenauftrag vom Vortag. Zur Begründung führte er aus, Herr L. habe Versprechungen gemacht, die den Angaben auf dem Auftrag völlig widersprächen, die Geschäftsbedingungen seien rechtlich nicht haltbar.
5In der Folgezeit ließ die Klägerin die Plakate des SC XN.. mit der Werbeanzeige u.a. des Beklagten drucken. Hierdurch entstanden ihr Kosten in Höhe von 1.251,95 €. An den Verein zahlte die Klägerin aufgrund der mit diesem bestehenden vertraglichen Vereinbarungen 2.700,00 € netto als in der Rechnung des Vereins vom 17. September 2007 so bezeichnete "finanzielle Zuwendung" für 3 Jahre. Dem Beklagten stellte die Klägerin ihrerseits unter dem 05. November 2007 € 900,00 zzgl. 171,00 € Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Beklagte beglich die Rechnung trotz Mahnung vom 21. Dezember 2007 nicht.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.071,00 € nebst 12 % Zinsen seit dem 20. November 2007 sowie 6,00 € Nebenkosten zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte behauptet, Herr L. habe ihm erklärt, durch die Anzeige würde der entsprechende Sportverein unmittelbar unterstützt, die entsprechenden Beträge betrügen 150,00 € für ein Jahr und somit für 2 Jahre € 300,00 €.
11Der Beklagte meint, sein Schreiben vom 31. Juli 2007 beinhalte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, jedenfalls aber eine Kündigung gemäß § 649 BGB.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist im wesentlichen begründet.
15Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.071,00 € aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages nach § 631 Abs. 1 BGB zu. Dieser Vertrag ist wirksam.
16Der Beklagte vertritt im vorliegenden Rechtsstreit selbst nicht die Meinung, dass ihm ein Recht zum Widerruf gemäß § 312 BGB zugestanden habe. Ein solches Recht steht ihm auch nicht zu, weil er nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB angesehen werden kann. Der Anzeigenauftrag wurde von ihm unzweifelhaft in Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit erteilt, weil er dabei seinen Firmenstempel verwendet hatte und ausweislich des Vertragestextes der Druck nach Firmenstempel erfolgen sollte für den Fall, dass kein anderweitiger Text nachgereicht würde.
17Der Vertrag ist nicht nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig.
18Es fehlt an der für ein Anfechtungsrecht der Beklagten wegen arglistiger Täuschung erforderlichen Kausalität der in dem Schreiben vom 31. Juli 2007 nicht näher beschriebenen "Versprechungen" des Herrn L. für den Vertragsabschluss durch den Beklagten. Denn der Beklagte hat in diesem Schreiben selbst ausgeführt, dass diese "Versprechungen" "den Angaben auf dem Auftrag völlig widersprechen". Wenn der Beklagte aber trotz eines völligen Widerspruchs des Inhalts der Vertragsurkunde zu mündlich abgegebenen "Versprechungen" unterzeichnet, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass diese mündlichen Erklärungen ursächlich gewesen sind für die Unterzeichnung des Vertrages.
19Die Frage, ob das Schreiben des Beklagten vom 31. Juli 2007 überhaupt den an eine Anfechtungserklärung zu stellenden Anforderungen genügte, weil sich den Ausführungen des Beklagten auch nicht ansatzweise entnehmen ließ, welche wahrheitswidrigen Versprechungen Herr L. abgegeben haben sollte, kann deshalb dahinstehen.
20Der Vertrag ist schließlich nicht durch Kündigung des Beklagten gemäß § 649 BGB aufgehoben worden. Die gesondert von dem Beklagten unterzeichneten Geschäftsbedingungen, in denen u.a. bestimmt ist, dass der Auftrag vom Besteller nicht zurückgezogen werden kann, enthalten den wirksamen Ausschluss des Kündigungsrechts des Bestellers nach § 649 BGB. Durch diese von der gesetzlichen Regel abweichende Klausel wird der Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne des §§ 307 BGB unangemessen benachteiligt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der mit dem Vertrag verfolgte Werbezweck dazu führt, dass die von der Klägerin mit den Anzeigen erstellten Sportplakate den Sportvereinen am Anfang der dreijährigen Werbeperiode zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verein dazu, die Sportplakate mit der Werbung während der gesamten Werbeperiode auszuhängen. Hätte jeder der unstreitig 22 verschiedenen Unternehmen, mit denen die Klägerin entsprechende Verträge abgeschlossen hat, ein jederzeitiges Kündigungsrecht, müsste die Klägerin, wollte sie sich nicht gemäß § 649 Satz letzte Alternative BGB dem Vorwurf aussetzen, sie habe es böswillig unterlassen, ihre Arbeitskraft zu anderweitigem Erwerb einzusetzen, für Nachfolgeaufträge Personal und Material einsatzbereit halten und ggfls. einsetzen. Dass dies zu enormen Kosten für die Klägerin führen und sich letztlich auch auf ihre Preisgestaltung für die Anzeigenaufträge auswirken würde, liegt auf der Hand. Mit Rücksicht hierauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte bei Vertragsabschluss Kaufmann war, ihn, bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren, eine Zahlungspflicht in Höhe von nur 300,00 € pro Jahr netto trifft, kann der Ausschluss des jederzeitigen Rechts zur ordentlichen Kündigung nach § 649 BGB nicht als unwirksam gewertet werden.
21Der der Klägerin danach zustehende fällig Anspruch auf den unter dem 05. November 2007 in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 1.071,00 € hat der Beklagte nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit 12 % seit dem 23. Dezember 2007 zu verzinsen. Der Beklagte befindet sich jedenfalls seit Zugang der Mahnung der Klägerin vom 21. Dezember 2007 in Verzug und hat ihr den durch die Inanspruchnahme von Bankkredit zu einem Zinssatz in Höhe von 12 % entstehenden Schaden zu ersetzen.
22Tatsachen, die einen früheren Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 BGB begründen könnten, sind von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs ist die Klage deshalb abzuweisen.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Auch hinsichtlich der Nebenforderung in Höhe von 61,50 € wegen derer die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, sind die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. ZPO erfüllt. Denn diese Nebenforderung hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt und sie ist ebenfalls verhältnismäßig geringfügig.
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