Beschluss vom Amtsgericht Köln - 303 F 148/08
Tenor
Dem Vater wird das Aufenthaltbestimmungsrecht für Jainaba Manneh vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegeschaft angeordnet.
Dem Vater wird untersagt, das gemeinsame Kind der Parteien aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus zu verbringen.
Die Grenzpolizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland werden ersucht, jede Ausreise des Kindes aus der Bundesrepublik Deutschland sowie den Schengener Vertragsstaaten zu verhindern.
Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Amt für Kinder, Jugend und Familie
1
Gründe
2Der Antrag der Kindesmutter auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kindesmutter ist die getroffene Entscheidung zum Wohle des Kindes dringend erforderlich. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen besteht auch Anlass, einer zu befürchtenden Verbringung des Kindes entgegenzuwirken. Wegen der gravierenden Auswirkungen einer im Heimatland des Vaters Gambia drohenden Genitalverstümmelung hatte die Entscheidung noch vor den Herbstferien ohne mündliche Verhandlung zu ergehen.
3Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
4Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Entscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.
5Der Gegenstandswert wird auf 900,00 EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.