Urteil vom Amtsgericht Köln - 143 C 512/07
Tenor
Die Beklagte wird ver¬ur¬teilt,
an den Kläger 545,94 Euro (in Wor¬ten: fünfhundertfünfundvierzig Euro und vierundneunzig Cent) nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬wei¬li-gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 21.08.2006 zu zah¬len.
Die wei¬te¬re Kla¬ge wird ab¬ge¬wie¬sen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 6/10, der Kläger zu 4/10.
Die¬ses Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist hinsichtlich der Gebühr für die Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) sowie der Arztkosten und der Fahrtkosten im Rahmen der Beschwerde begründet, im Übrigen aber unbegründet.
3I. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 634 Nr.4, 636, 280 I, III, 281, 284 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr für die MPU sowie der hierfür durchgeführten ärztlichen Untersuchung und der Fahrtkosten (als Folgeschaden), weil das Gutachten der Beklagten vom 28.11.2003 mangelhaft ist und die Beklagte eine Nachbesserung endgültig am 10.03.2005 abgelehnt hat.
41. Das Gutachten ist bereits deshalb mangelhaft, weil es nicht die in Anlage 15 Nr.2 zu § 11 V FeV i.V.m. §§ 11 I, V, VI, 13, 20 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) normierten Voraussetzungen erfüllt und damit keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die Behörde bei der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 13 I Nr. 2 c) Alt. 1 FeV sein konnte. Insbesondere kommt es (entgegen OLG Celle in NZV 1993, 398 unter Nr. 4 der Gründe) nicht darauf an, ob dargelegt und ggf. bewiesen wird, dass ein anderer Gutachter zu einem für den Kläger positiven Ergebnis gekommen wäre. Denn ein Mangel des Werkes liegt bereits dann vor, wenn das Werk nicht die vertragliche oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 II Nr. 1, 2 BGB), und nicht erst, wenn der mit der Verwendung des Werkes erstrebte weitere Zweck nicht erreicht wird. Allerdings wäre das Gutachten auch dann mangelhaft, wenn das Ergebnis (die Prognose) falsch, weil wissenschaftlich nicht mehr vertretbar, wäre; darauf kommt es jedoch vorliegend nicht (mehr) an.
5a) Der auf § 13 I Nr. 2 c) FeV gesetzlich vorgesehene und durch die Anordnung der MPU durch die Behörde umgesetzte, zwischen den Parteien unstreitig vorausgesetzte Zweck der Begutachtung war es, für und über den Kläger ein Gutachten zu erstellen, dass dieser der Fahrerlaubnisbehörde zum Zweck der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis vorlegen und der Behörde als vorbereitende Entscheidungsgrundlage dienen kann. Dementsprechend sieht Anlage 15 Nr. 1 a) Satz 2 zu § 11 V FeV eine Bindung der Gutachter an die Fragestellung der Behörde vor. Diese Fragestellung lautete: "Ist zu erwarten, dass Herr G. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen?" Gleichzeitig muss das Gutachten (mindestens) die gesetzlichen Anforderungen der Anlage 15 zu § 11 V FeV erfüllen und damit - insoweit unabhängig von der Fragestellung der Behörde - vorliegend gem. Anlage 15 Nr. 1 lit. f) i.V.m. § 13 FeV insbesondere dazu Stellung nehmen, "ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird". [zu dieser Diskrepanz auch in Hinblick auf § 11 I FeV zwischen der von der Behörde gestellten "positiven" und dem Gesetz gestellten "negativen" Frage s.u. c)] Bei Alkoholmissbrauch - wie vorliegend - "muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann." Die Untersuchung muss sich gem. Anlage 15 Nr. 1 lit. b) - insoweit übereinstimmend gem. §§ 11, 20 FeV - auf alle für die Kraftfahreignung relevanten Faktoren beziehen; das Gutachten muss sich gem. Anlage 15 Nr. 2. lit. a) und b) hiermit auseinandersetzen.
6b) Da der Kläger die Beantwortung der zweiten Frage der Behörde (nach Beeinträchtigungen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums) nicht als Mangel gerügt hat, betrifft die unter Beachtung der weiteren Anforderungen der Anlage 15 zu § 11 V FeV durch die Beklagte weiter zu beantwortende Frage also nicht die "Eignung" des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen - denn dies hat allein die Behörde zu entscheiden - sondern die Prognose des zukünftigen Verhaltens des Klägers in der situativen Konstellation "Alkoholkonsum ./. Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr".
7c) Dabei musste die Beklagte die von der Behörde vorgegebene Fragestellung sowohl methodisch als auch im Hinblick auf Anlage 15 zu § 11 V FeV zunächst präzisieren. Denn unter Berücksichtigung der außerordentlichen Vielfalt, Komplexität und Unberechenbarkeit menschlicher Verhaltensweisen wäre diese Frage schlicht nur mit "ja" zu beantworten: man muss eben immer mit allem rechnen. Mit dieser schlichten Fragestellung dürfte niemandem jemals eine Fahrerlaubnis erteilt werden. Das kann also nicht der Sinn des Gutachtens sein. Vielmehr ergibt sich hieraus und u.a. dem Wort "zuverlässig" in Anlage 15 Nr. 1 lit. f) Satz 3, dass die Frage eine Wahrscheinlichkeit meint, eine Prognose eben, mit der ein solches Verhalten zu erwarten ist. Wie Anlage 15 Nr. 1 lit. f) Satz 5 von einem "Rückfall" spricht, ist somit das Rückfallrisiko zu ermitteln. [Erst darauf aufbauend beurteilt die Behörde dann die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit eines Rückfalls; denn dies sind normative Wertungen, die dem Gutachter nicht zustehen.]
8d) Diese konkretisierte Fragestellung ist selbstverständlich individuell, hier für den Kläger, zu beantworten. Es ist also die individuelle Wahrscheinlichkeit dafür zu ermitteln, dass der Kläger zukünftig trotz Alkoholkonsums im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen wird. Dazu sind die für die Kraftfahreignung relevanten individuellen Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu untersuchen (Anlage 15 Nr. 1 lit. b).
92. Diese Fragestellung hat die Beklagte a) verkannt, b) nicht und c) nicht wissenschaftlich valide beantwortet.
10a) So variiert die von der Beklagten als zu beantworten angeführte Frage bereits mehrfach. Auf Bl. 2 des Gutachtens lautet sie schon abweichend von der Frage der Behörde, ob der Kläger "künftig ein Kraftfahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss führen wird", bis auf Bl. 17 ausgeführt wird, dass die Frage zu beantworten war, ob der Kläger "künftig in ähnlichem Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen wird wie die Personengruppe mit vergleichbaren Vorgeschichtsdaten". Eine derartige Vermischung unterschiedlichster Fragestellungen allein ist schon nicht mit wissenschaftlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. Es lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass sich die Beklagte über die eigentliche Frage nicht im Klaren war.
11b) Im Ergebnis beantwortet die Beklagte die - zu konkretisierende - Frage nicht, sondern schlicht mit "ja". Wie ausgeführt, hätte es hierfür keines Gutachtens bedurft. Erforderlich war vielmehr, ein individuelles Rückfallrisiko zu ermitteln; dies hat die Beklagte gänzlich unterlassen, was für sich genommen das Gutachten bereits mangelhaft macht. Sie hat lediglich ausgeführt, dass ein Rückfall überhaupt zu erwarten ist, nicht aber, mit welcher Wahrscheinlichkeit. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob solche Kategorisierungen mit Prozentangaben, die das erkennende Gericht allerdings für grundsätzlich ungeeignet hält, oder mit Bereichen wie "sehr wahrscheinlich - unentschieden - sehr unwahrscheinlich" (so das OVG Münster in NJW 1977, 1504) oder "schlechte Prognose - fragliche Prognose - günstige Prognose" (so Frisch, zitiert nach Maukisch: Begriff und Beurteilung des Rückfallrisikos bei Alkoholtätern, in NZV 1992, 264/274) erfolgen müssen.
12Insofern ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage des Standes der Wissenschaft betreffend die geeigneten Untersuchungsmethoden und Prädikatoren nicht erforderlich, weil das Gutachten bereits durch die Art der Beantwortung mangelhaft ist.
13c) Die Beklagte ist ferner zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine solch hohe BAK ein wichtiger Indikator für eine Alkoholgewöhnung ist. Für sich allein ist sie aber im Einzelfall für eine Prognose nicht geeignet. Weitere Indikatoren hat die Beklagte jedoch nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. So ergab die medizinische Untersuchung außer einem – nicht negativ bewertetem – Fingertremor und einer Unsicherheit im Blindgang keine Normabweichungen und damit insgesamt "keine Befunde ...", "die auf übermäßigen Alkoholkonsum schließen lassen". Bei der psychischen Untersuchung zieht sich die Beklagte allein auf "typische" bzw. "vergleichbare Fälle" zurück, ohne einen konkreten Bezug zum Kläger herzustellen. Eine individuell tragfähige Begründung für die Bewertung, dass der Kläger kein angemessenes Problembewusstsein hat, fehlt daher vollständig. Weitere mögliche Prädikatoren wie etwa Alter und Geschlecht, die Tatsache, dass der Kläger erstmals – allerdings zwei Mal kurz nacheinander – auffällig wurde, wurden nicht berücksichtigt, ohne dass es allerdings hierauf noch ankommt.
143. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war aufgrund der endgültigen Ablehnung der Nachbesserung durch die Beklagte in jedem Fall entbehrlich.
154. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 373,52 € für das Gutachten, 147,62 € für die ärztlichen Untersuchungen und 24,80 € für die Fahrtkosten.
16II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
171. Die Kosten der Erstberatung, des Erste-Hilfe-Kurses sowie der Gebühr für den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sind nicht im Vertrauen auf die vertragliche Leistung entstanden, sondern "sowieso", und damit nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine Kostenpauschale neben diversen Einzelpositionen nicht verlangt werden.
182. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil nicht dargelegt wurde, worin zukünftige Schäden des Klägers überhaupt bestehen könnten.
193. Auch zu den angeblich entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlt jeder Vortrag, und zwar sowohl zu ihrer Entstehung als auch ihrer Ersatzfähigkeit (Verzug o.ä.). Im Übrigen hatte die Beklagte die Nachbesserung bereits endgültig abgelehnt, so dass eine außergerichtliche Beauftragung gegen die Schadensminderungspflicht verstieß.
20III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
21Streitwert:
22Antrag zu 1): 845,04 €
23Antrag zu 2): 200,- €
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Referenzen
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