Urteil vom Amtsgericht Köln - 144 C 167/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger benutzte am 08.02.2006 mit einem Fahrzeug Mazda Tribute, amtliches Kennzeichen K-XX, die von der Beklagten betriebene Waschstraße in Köln. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Geländewagen. Er wurde von dem Personal des Beklagten mit seinem Fahrzeug in die entsprechende Spur gelotst. Die Waschstraße beförderte das Fahrzeug zunächst vorwärts. Am Endes des Förderbandes befindet sich eine Ampel. Der Waschanlagenkunde wird darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug erst starten darf, wenn die Ampel auf "Grün" schaltet. Bevor die Ampel durch Schaltung auf "Grün" anzeigt, dass das Fahrzeug gestartet und ausgefahren werden darf, durchläuft es zwei Lichtschranken. Sobald das Fahrzeug mit der Vorderachse die Förderkette verlässt, passiert die Fahrzeugfront die erste Lichtschranke. Dadurch wird der Hebemechanismus für das Rolltor am Ende der Waschstraße ausgelöst, wobei der angesteuerte Motor mit Hilfe zweier Laufräder zwei Stahlseile an beiden Seiten in Bewegung setzt und das Schnelllauftor öffnet. Dieses wird so schnell gehoben, dass das noch mit der Hinterachse in der Förderkette vorwärts bewegte Fahrzeug ausreichend entfernt ist. Erst wenn das Rolltor geöffnet ist, durchläuft das immer noch auf der Förderkette fortbewegte Fahrzeug die zweite Lichtschranke. Erst dann wird die Ampel auf "Grün" geschaltet und der Kunde darf das Fahrzeug starten und anfahren.
3Nach Beendigung des Waschvorgangs meldete der Kläger bei den Mitarbeitern des Beklagten einen Schadensfall, für den er nun Ersatz begehrt. Ihm wurden die Daten der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten mitgeteilt, wo der Kläger seinen Schaden anmeldete, welche die Schadensersatzansprüche des Klägers jedoch zurückwies.
4Vorprozessual holte der Kläger ein Gutachten über die Schadenshöhe ein, in dem die Reparaturkosten auf 1.594,80 € beziffert wurden. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 26,-- €.
5Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs. Er habe den Schalthebel in den Gang "N" geschaltet und dort belassen. Das Tor habe sich erst geöffnet, als der Pkw des Klägers vom Beförderungsband der Waschstraße gegen das Tor gedrückt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Fahrzeug noch nicht gestartet. Das Tor habe sich zu spät geöffnet, was darauf zurückzuführen sei, dass das Auslösen des Schnelllauftors verspätet ausgelöst wurde, was auf einem Fehler im Bereich der Lichtsensoren beruhe. Er habe den Schadenseintritt nicht vermeiden können.
6Bei der Kollision mit dem Tor sei am Pkw des Klägers erheblicher Sachschaden entstanden, insbesondere im Bereich des Frontbügels, der Leuchten und der Motorhaube, die zerkratzt worden seien.
7Nach dem Schadenseintritt habe ihm ein Mitarbeiter der Beklagten erklärt, dass es in der Waschstraße schon öfter Probleme mit Geländewagen gegeben habe.
8Das Fahrzeug sei in der Frontpartie bis zum Schadenseintritt vorschadensfrei gewesen. Lediglich im Heckbereich habe es kleinere Lackschäden gehabt.
9Er habe für das eingeholte Gutachten 271,43 € bezahlt.
10Vorprozessual habe sei Prozessbevollmächtigter die Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.892,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2006 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, RA S. I., Köln, in Höhe eines Betrages von 123,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
15Die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, dass es technisch unmöglich sei, dass das nicht aus eigener Motorkraft fortbewegte Fahrzeug gegen das Ausfahrttor geschoben worden sei. Der Hebemechanismus sei nicht defekt gewesen, da sich das Tor geöffnet hat. Eine Beschädigung sei nur dann denkbar, wenn der Kläger unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt sein Fahrzeug angefahren hätte, bevor die Ampel auf "Grün" geschaltet habe.
17Zudem seien während des Winterbetriebes in der Zeit von November 2005 bis März 2006 über 20.000 Fahrzeuge gewaschen worden, ohne das es zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen wäre. Es habe nie Probleme mit Geländewagen gegeben.
18Die Anlage habe einwandfrei funktioniert. Der Betriebsleiter der Beklagten kontrolliere die Anlage täglich vor Geschäftsbeginn hinsichtlich der ordnungsgemäßen Funktionsweise und führe mindestens eine Probewäsche durch. Am Schadenstag seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
19Sie bestreitet den Schadensumfang und behauptet, die Schäden seien mit bloßem Auge kaum sichtbar und es handle sich um ein im alltäglichen Gebrauch oft unbemerkt auftretendes Schadensbild, das mit dem behaupteten Schadenshergang nicht im Einklang stehe.
20Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.11.2006 (Bl. 37 ff. d. A.) und vom 29.03.2008 (Bl. 70 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin G. und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2007 (Bl. 48 f. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen E. vom 03.08.2008 (Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.892,23 €.
25Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 BGB. Denn es ist dem Kläger nicht gelungen, eine Pflichtverletzung des Beklagten zu beweisen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass es auszuschließen sei, dass das klägerische Fahrzeug durch die Vortriebsautomatik des Unterflurförderbands passiv gegen das Schnelllauftor gedrückt wurde. Vielmehr ist eine Berührung der Fahrzeugsfront mit dem Rolltor nur durch aktive Vorwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs selbst zu erklären (GA S. 34, Bl. 122 R d. A.). Das Schnelllauftor wird rechtzeitig vor Erreichen der Fahrzeugfront angehoben. Zusätzlich zeigt die Ampel solange Rotlicht, wie das Tor geschlossen ist. Sie schaltet erst auf Grünlicht um, wenn sich das Tor geöffnet hat. Einen Vortrieb der Fahrzeugsfront gegen das noch geschlossene Tor durch das Unterflur-Förderband konnte er ausschließen, da die Anlage dann bei regelgerechter Funktion der Steuerungselektronik stoppt (GA S. 33, Bl. 122 d. A.). Die zwischenzeitlich durchgeführten baulichen Veränderungen hatten keinen Einfluss auf die Feststellungen des Sachverständigen, da die entscheidenden räumlichen Verhältnisse hinsichtlich des Endes des Unterflurförderbandes, der Position des Schnelllauftors und der Lichtschranken nicht verändert wurden (GA S. 34, Bl. 122 R d. A.). Der Überzeugung des Gerichts steht die Aussage der Zeugin G. nicht entgegen. Sie hat ausgesagt, dass sie sich sicher sei, dass der Kläger nicht angefahren sei, bevor es zu der Kollision mit dem Tor kam, gleichzeitig aber eingeräumt, dass sie hinten im Pkw saß und sich um ihre schreienden Kinder kümmerte, so dass nicht auszuschließen ist, dass sie dadurch abgelenkt war und ihrer Aussage daher nicht so großes Gewicht zukommen kann, dass sie die Feststellungen des Sachverständigen entkräften könnte.
26Diese Beweisfälligkeit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Dieser trägt als Gläubiger grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Eine Beweislastumkehr kommt dem Kläger nicht zugute. Ein Rückschluss von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung des Handelnden ist nur möglich, wenn der Gläubiger dartut und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Eine solche Schadensursächlichkeit allein im Verantwortungsbereich des Beklagten hat der Kläger nicht bewiesen. Der Sachverständige hat im Gegenteil ausgeführt, dass eine Berührung der Fahrzeugsfront mit dem Rolltor nur durch aktive Vorwärtsfahrt des klägerischen Fahrzeugs selbst zu erklären ist (GA S. 34, Bl. 122 R d. A.), so dass die Schadensursächlichkeit vielmehr im Verantwortungsbereich des Klägers zu suchen ist und eine solche nicht ausgeschlossen werden kann.
27Auch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Beklagten hat der Kläger nicht nachweisen können. Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Gutachten durch eine Fotografie belegt, dass sich in der Waschstraße ein Schild befand, welches den Autofahrer darauf hinweist, dass er erst bei "Grün" losfahren darf (GA S. 13, Bl. 112). Dies hat der Kläger auch nie bestritten. Das eine andere Schadensursache vorlag, die die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht durch verhältnismäßige Schutzmaßnahmen hätte vermeiden können und müssen, hat der Sachverstände nicht festgestellt und der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt.
28Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Verzugsschaden oder –zinsen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 1.892,23 €.
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