Urteil vom Amtsgericht Köln - 269 C 339/08
Tenor
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.500,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger befuhr am 12.05.2007 mit seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine, deren Versicherer die Beklagte ist, die Dorfstraße in Ostrhauderfehn, Ortsteil Langholt. Auf dem mitgeführten Anhänger hatte er Rundballen aus Stroh geladen. In einer Kurve fielen zwei der Strohballen vom Anhänger. Sie verunreinigten die Straße auf einer Länge von 10 bis 15 Metern. Die Verunreinigungen führten zu Straßenglätte. Als der Kläger die verlorenen Ballen bemerkte, kuppelte er den Hänger ab und entfernte mit der an dem Schlepper befindlichen Heugabel die Ballen von der Straße. Als er die Reinigung der Straße fast beendet hatte, kam Herr C. T. mit seinem Motorrad und stürzte in der Kurve. Herr T. erlitt eine Beinfraktur. Der Kläger begab sich zu dem am Boden liegenden Herrn T. Dieser war – vermutlich aufgrund Schockzustands – abweisend zu dem Kläger. Nachdem sich der Kläger vergewissert hatte, dass Herr T. nicht der Gefahr von vorbeifahrenden Fahrzeugen ausgesetzt war und der Rettungswagen verständigt worden war, begab sich der Kläger wieder zu seinem Traktor und verließ die Unfallstelle, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Die herbeigerufene Polizei ermittelte anschließend aufgrund von Zeugenaussagen den Kläger als Fahrer des Traktors und suchte ihn auf seinem Hof auf. Der Kläger leugnete zunächst Kenntnis von einem Verkehrsunfall. Später teilte er telefonisch der Polizei mit, dass er den Unfall mitbekommen habe. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden des Herrn T. in Höhe von 3.474,11 Euro.
3Der Kläger behauptet, der Unfall sei auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Herrn T. zurückzuführen. Hätte dieser die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten, wäre er nicht gestürzt. Er ist deshalb der Auffassung, dass ihm keine Obliegenheitsverletzung zur Last zu legen sei, weil er die Unfallstelle in der Annahme verlassen habe, dass ihn an dem Unfall kein Verschulden treffe.
4Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
5festzustellen, dass eine Leistungsfreiheit der Beklagten in Höhe eines Betrages von 2.500,- Euro aufgrund des Schadensereignisses vom 12.05.2007, geführt bei der Beklagten unter der Schadennummer KHS … nicht besteht, da dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung nicht anzulasten ist.
6Aufgrund der Erhebung der Widerklage haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
7Die Beklagten beantragen im Wege der Widerklage,
8wie erkannt.
9Der Kläger beantragt,
10die Widerklage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass der Kläger eine Verkehrsunfallflucht begangen habe. Hierin sei eine Obliegenheitsverletzung mit der Folge der auf 2.500,- Euro begrenzten Leistungsfreiheit der Beklagten zu sehen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13Die Akte 131 Js 16367/07 StA Aurich ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
14Entscheidungsgründe:
15Die Widerklage ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Zahlung von 2.500,- Euro gemäß §§ 3 Nr. 9 PflVG a.F., 426 Abs. 2 BGB.
16Die Beklagte ist nach dem hier anwendbaren § 6 VVG a.F. beschränkt auf einen Betrag von 2.500,- Euro leistungsfrei, weil dem Kläger aufgrund einer von ihm begangenen Verkehrsunfallflucht nach § 142 Abs. 1 StGB eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 AKB zur Last zu legen ist.
17Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit i.S.d. § 6 VVG a.F. gehört, ergibt sich aus den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Nach § 7 AKB, der zwischen den Parteien vereinbart war, war der Kläger verpflichtet, nach einem Schadensereignis alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die Aufklärungsobliegenheit ist weit gefasst. In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Verwirklichung des subjektiven und objektiven Tatbestands des § 142 StGB stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der KFZ-Haftpflichtversicherung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 24.11.1998, Az.: 9 U 97/98, zitiert nach Juris; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 7 AKB Rn. 17 ff.).
18Der BGH führt hierzu in der vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:
19"Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt dagegen nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 1 und vom 15. April 1987 - IVa ZR 28/86 - aaO). Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ist davon auszugehen, daß die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht mitumfaßt (BGH, Urteile vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a und vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 - VersR 1969, 651). Denn hierbei handelt es sich um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht. Daß er mit ihrer Verletzung auch den Leistungsanspruch gegen seinen Versicherer gefährden kann, drängt sich ihm schon deshalb auf, weil der Kraftfahrer weiß, daß sein Versicherer bei einem Schadensfall stets ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen hat, das er mit dem Verlassen des Unfallorts nachhaltig beeinträchtigt (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - IVa ZR 33/81 - aaO unter II 3; vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 - VersR 1970, 458 f. und vom 8. Mai 1958 - II ZR 1/57 - aaO unter 2 b). Der Versicherungsnehmer wird deshalb zwischen der Verwirklichung des Tatbestands der Unfallflucht und der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber seinem Versicherer nicht trennen und nicht in der vom Berufungsgericht dargelegten Weise differenzieren. Deshalb entfällt bei Unfallflucht die Aufklärungsobliegenheit auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig ist (so auch Hofmann, NVersZ 1999, 354 unter III und IV; Rech, NVersZ 1999, 156 unter III und IV; OLG Köln NVersZ 1999, 170 unter 1 bis 3)."
20Dem schließt sich das erkennende Gericht vollumfänglich an.
21Der Kläger hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB bereits nach seinem eigenen Vortrag erfüllt, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.
22Den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Der Kläger war nach dieser Legaldefinition fraglos Unfallbeteiligter, weil es sich ihm aufdrängen musste, dass auch die von ihm verursachte Straßenglätte aufgrund der Verschmutzungen zu dem Unfall beigetragen haben kann. Dennoch hat er die Unfallstelle verlassen, ohne Feststellungen zu seiner Person zu ermöglichen. Unstreitig waren feststellungsbereite Personen vor Ort. Das Verlassen der Unfallstelle geschah auch vorsätzlich.
23Sofern der Kläger behauptet, er habe keinen Zusammenhang zwischen der von ihm verursachten Verunreinigung der Straße und dem Sturz gesehen, wertet das Gericht dies als offensichtliche Schutzbehauptung. Die polizeilich vernommenen Zeugen N., L. und C. haben ausweislich der Ermittlungsakte bekundet, dass die Straße sehr glatt gewesen sei. Dies kann auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, so dass sich ein Zusammenhang zwischen Sturz und Straßenglätte nahezu aufdrängt. Nicht erforderlich ist, dass die Straßenglätte die einzige Ursache für den Sturz des Herrn T. war.
24Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er sich später bei der Polizei gemeldet hat, weil zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand der Verkehrsunfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits verwirklicht war. Die nachträgliche Ermöglichung der Feststellungen würde ihn nur entasten, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist von der Unfallstelle entfernt hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.
25Zinsen stehen der Beklagten als Verzugsschadensersatz gemäß §§ 280 ff., 288 BGB zu.
26Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit dem Kläger aufzuerlegen, weil er mit der Feststellungsklage nach vorstehenden Ausführungen zur Widerklage unterlegen wäre. Entgegen der klägerischen Auffassung war die Beklagte in Höhe von 2.500,- Euro leistungsfrei, so dass der Feststellungsantrag keinen Erfolg gehabt hätte.
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