Urteil vom Amtsgericht Köln - 269 C 302/08
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 212,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 58,40 Euro seit dem 18.06.2007, aus 72,96 Euro seit dem 26.08.2007 und aus 81,47 Euro seit dem 29.10.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. In 12 Fällen vermietete sie Kraftfahrzeuge an Unfallgeschädigte, bei den der Schädiger bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin haben die jeweiligen Geschädigten ihre Ansprüche gegen die Schädiger in Höhe der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte beglich die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur teilweise. Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob die Schwacke-Liste 2006 eine geeignete Schätzgrundlage ist oder nicht.
3Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr den Geschädigten bzw. Zedenten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erforderlich und marktüblich seien, weil sie dem um 20 % aufgrund unfallbedingter Aufwendungen erhöhten Normaltarif nach der Schwacke-Liste 2006 entsprächen.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.167,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135,00 Euro seit dem 15.03.2007, aus 384,43 Euro seit dem 22.01.2007, aus 236,82 Euro seit dem 04.03.2007, aus 240,95 Euro seit dem 18.06.2007, aus 471,70 Euro seit dem 11.07.2007, aus 306,90 Euro seit dem 10.10.2007, aus 162,17 Euro seit dem 20.03.2007, aus 270,82 Euro seit dem 06.08.2007, aus 518,83 Euro seit dem 04.09.2007, aus 435,75 Euro seit dem 26.09.2007, aus 703,10 Euro seit dem 21.01.2008 und aus 301,02 Euro seit dem 29.10.2007 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie wendet sich in erster Linie gegen die Höhe der von der Klägerin verlangten Mietwagenkosten mit der Argumentation, dass diese nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB seien.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich in drei Schadensfällen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.
12Entgegen der Auffassung der Klägerin hält das Gericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 aufgrund der Art und Weise der Datenerhebung nicht für eine geeignete Schätzgrundlage. Für eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO erscheint die Erhebung des Fraunhofer Instituts "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" als geeignet. Das Gericht folgt insoweit der im Urteil vom 10.10.2008, Az.: 6 U 115/08, geäußerten Auffassung des OLG Köln.
13Das OLG Köln führt in der genannten Entscheidung zur Schätzung der Höhe des Mietzinses wie folgt aus:
14"Bei der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs können durchaus geeignete Listen oder Tabellen herangezogen werden (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – zu Tz. 15 und 22; BGH NJW 2007, 1124; BGH NJW 2006, 2106, 2107). Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9). Allerdings ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, sondern Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 1519, Tz. 9 und Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 23). Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH a.a.O.).
15Nach Maßgabe dieser Kriterien bestehen im Streitfall Bedenken, den Normaltarif jeweils auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" für das Postleitzahlengebiet der 12 Zedenten zu ermitteln. Der Senat verkennt nicht, dass es sich hierbei um eine in der Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang erprobte Zusammenstellung handelt, deren Heranziehung als Schätzgrundlage von dem Bundesgerichtshof wiederholt und ausdrücklich gebilligt worden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15 und 23 m.w.N.), und zwar sowohl in den Ausgaben für das Jahr 2003 als auch in der im Streitfall von der Klägerin angewandten für 2006. Die Beklagte hat indes substantiierte und - in der im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu fordernden Weise - auf die konkreten Schadenfälle bezogene Einwendungen vorgebracht, welche geeignet erscheinen, Bedenken gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in den vorliegend streitgegenständlichen 12 Einzelfällen zu wecken...
16... jedenfalls der von der Beklagten in Bezug genommene "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts – auch dieser liegt dem Senat nunmehr in vollständiger Form vor – bietet Anlass, die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werte in Zweifel zu ziehen, soweit diese die im Streitfall ortsüblichen Normaltarife wiedergeben sollen:
17Die Einteilung der Tabellen folgt – soweit hier von Interesse – der Schwacke-Klassifikation und weist Werte u.a. für den zweistelligen Postleitzahlenbezirk aus. Die in die Tabellen eingestellten Preise enthalten in vergleichbarer Weise Frei-Kilometer (vgl. die Erläuterungen dort Seite 10) und sind brutto berechnet (vgl. Seite 12). Eingerechnet sind überdies Haftungsbefreiungen (vgl. Seiten 16 und 99), welche die Klägerin separat unter den Stichworten Voll- bzw. Teilkasko erfasst hat. Methodisch ist die Untersuchung, soweit ersichtlich, derjenigen von Schwacke nicht unterlegen. Eher bietet sie Vorteile, weil die Recherchen bei den Autovermietern ohne Offenlegung des Umstands erfolgt sind, dass Zweck der Abfrage die Erstellung einer Preisübersicht war. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Werte dieses Preisspiegels, welche den streitgegenständlichen 12 Schadenfällen entsprechen, weisen, wie noch näher auszuführen sein wird, durchgehend niedrigere Werte aus als die der Schwacke-Liste, womit zugleich dem Erfordernis Rechnung getragen wird, einen konkreten Bezug von eventuellen (methodischen) Schwächen zur im Streitfall relevanten Schadenshöhe herzustellen.
18In Ansehung der mithin von der Beklagten aufgezeigten Möglichkeit, dass sich die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage vorliegend nicht eignet, wäre es, wie auch von dem Landgericht insoweit richtig angenommen, erforderlich, die Höhe des streitigen jeweils ortsüblichen Normaltarifs durch Einholung von Sachverständigengutachten zu ermitteln. Einen entsprechenden Beweisantritt hat die Klägerin indes auch im Berufungsverfahren nicht vorgenommen, obwohl über dessen Notwendigkeit im Hinblick auf die unmissverständliche Fassung der angegriffenen Entscheidungsgründe kein Zweifel bestehen konnte – und deshalb im Übrigen auch kein wiederholender gerichtlicher Hinweis geboten war.
19Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stellen allerdings die in der einschlägigen Liste des Fraunhofer Instituts dargestellten Werte jedenfalls die ortsüblichen Normaltarife dar mit der Folge, dass die jeweiligen Beträge insoweit zugestanden sind. Der Senat sieht sich deshalb veranlasst, diese im Ausgangspunkt und nach Maßgabe der Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28.07.2008 (Bl. 175 ff) als die ortsüblichen Normaltarife zugrunde zu legen.
20Die aus dem Mietspiegel des Fraunhofer Instituts ermittelten Normalpreise sind indes entsprechend der insoweit nicht zu beanstandenden Berechnung der Klägerin um einen pauschalen Aufschlag von 20 % zu erhöhen.
21Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung können spezifische Leistungen bei unfallbedingten Vermietungen einen – pauschalen – Aufschlag zu einem "Normaltarif" rechtfertigen, um mit der Vermietung gerade an Unfallgeschädigte verbundene Mehrleistungen und Risiken abzugelten (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 24.03.2008 – VI ZR 234/07 zu Tz. 15, 16 m.w.N.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 07.08.2008 ausführlich dazu vorgetragen, dass und welche unfallbedingten Mehrkosten in den streitgegenständlichen Einzelfällen angefallen sind. Die fraglichen Darlegungen sind unwidersprochen geblieben, weshalb der Senat von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der fraglichen Positionen ausgeht.
22Zur Höhe erachtet auch der erkennende Senat im Anschluss an die Entscheidungen des 19. Zivilsenats des OLG Köln vom 02.03.2007 – 19 U 181/08 – (NZV 2007, 199) sowie des 4. Zivilsenats des OLG Köln vom 04.04.2008 – 4 U 1/08 – einen pauschalierte Zuschlag von 20 % als angemessen und ausreichend zur Abgeltung der jeweils entstandenen Mehrkosten."
23Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
24Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des Fraunhofer Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage erachtet das Gericht nicht als durchgreifend. Dem Gericht ist durchaus bewusst, dass auch der Mietspiegel des Fraunhofer Instituts nicht frei von Kritikpunkten ist. Das Gericht ist jedoch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO darauf angewiesen, auf eine Schätzgrundlage zurückzugreifen. Eine Beweiserhebung zum ortsüblichen Mietzins durch Sachverständigengutachten ist von der Klägerin nicht beantragt. Eine Beweiserhebung, die sämtliche Kritikpunkte an den Erhebungen des Fraunhofer Instituts und den Schwacke-Mietpreisspiegeln ausräumt, erscheint dem Gericht auch kaum finanzierbar. Das Gericht muss deshalb die Schätzgrundlage im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO wählen, die ihm am geeignetsten erscheint. Dies ist – trotz der gegen ihn erhobenen Bedenken - derzeit der "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts. Den Schwacke-Mietpreisspiegel ab 2006 hält das Gericht aufgrund der Erhebungsmethodik als Schätzgrundlage nicht für geeignet. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 ist zum einen zu alt, zum anderen begegnet er teilweise auch den Bedenken, die gegen die neueren Mietpreisspiegel von Schwacke erhoben werden.
25Gegen die Anwendbarkeit des Marktpreisspiegels 2008 des Fraunhofer Instituts spricht nicht, dass die Preise im Frühjahr 2008 erhoben worden sind, während die streitgegenständlichen Anmietungen in der Zeit von Ende 2006 bis Mitte 2007 stattgefunden haben. Es liegt in der Natur der Sache, dass Erhebungen eines Instituts in aller Regel nicht den konkreten Zeitraum der Anmietung abdecken. Das Gericht erachtet die zeitliche Nähe der streitgegenständlichen Anmietungen zum Erhebungszeitraum indes für hinreichend, zumal von der Klägerin nicht dargetan worden ist, dass die Preise im Frühjahr 2008 gegenüber dem Frühjahr 2007 gesunken seien (nur dann wäre die spätere Erhebung für die Klägerin schädlich).
26Ferner spricht gegen die Anwendbarkeit des Marktpreisspiegels 2008 des Fraunhofer Instituts als Schätzgrundlage nicht, dass zu einem hohen Maße Angebote von Internet-Autovermietungen herangezogen worden sind. Zum einen hat die Erhebung des Fraunhofer Instituts ergeben, dass keine allzu großen Unterschiede zwischen telefonischer Buchung und einer Buchung über das Internet bestehen. Mitunter ist die telefonische Buchung sogar preisgünstiger. Zum anderen ist nicht zu verkennen, dass der Vertrieb über das Internet in allen Bereichen des täglichen Lebens insbesondere in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat. So ist heute bei vielen Verbrauchern ein Preisvergleich über das Internet üblich, bevor eine größere Anschaffung getätigt oder bspw. eine Reise gebucht wird. Auch die anschließende Buchung bzw. Anschaffung geschieht zunehmend über das Internet. Weshalb dies bei der Anmietung von Fahrzeugen anders sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
27Bezogen auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Klägerin lediglich in drei Schadensfällen ein weitergehender Zahlungsanspruch zusteht. Das Gericht orientiert sich bei den nachfolgenden Berechnungen an den Ausführungen des OLG Köln im obenstehend zitierten Urteil. Dies bedeutet, dass auf den Mittelwert der Ergebnisse des Fraunhofer Instituts ein pauschaler Aufschlag von 20 % aufgrund der Tatsache vorzunehmen ist, dass es sich um Vermietungen im Unfallersatzgeschäft handelt. Hinzugerechnet hat das Gericht stets die Zustellkosten, weil diese in den vom Fraunhofer Institut ermittelten Preisen nicht enthalten sind und es lebensnah ist, dass ein Mietwagen zum Geschädigten bzw. zur Werkstatt gebracht werden muss, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug in der Werkstatt zur Reparatur steht und deshalb nicht dazu genutzt werden kann, den Mietwagen abzuholen. Sonstige Nebenkosten wie Zusatzfahrer und Navigationssystem hat das Gericht nicht berücksichtigt, weil hierzu von der Klägerin in keinem Fall vorgetragen worden ist. Auch die Kosten für Winterreifen sind nicht gesondert zu erstatten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten werden die Fahrzeug bei der Klägerin nur in einem Zeitraum von höchstens 6 Monaten vermietet und sodann veräußert. Sofern ein Fahrzeug über den Winter vermietet wird, kann es direkt mit Winterreifen bestellt werden, so dass keine zusätzlichen Kosten anfallen. Die von der Klägerin gesondert ausgewiesenen Kosten für Teil- und Vollkaskoversicherung sind in den vom Fraunhofer Institut ermittelten Kosten bereits enthalten.
28Zu den Schadensfällen im Einzelnen:
29Fall 1 C.
30184,62 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 221,54 Euro
31zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 271,54 Euro
32198,61 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 238,33 Euro
33zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 288,33 Euro
34Zugrunde gelegt wurde ein Drei-Tages-Tarif.
35Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 350,- Euro verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
36Fall 2 T.
37243,67 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 292,40 Euro
38zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 342,40 Euro
39251,70 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 302,04 Euro
40zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 352,04 Euro
41Zugrunde gelegt wurde ein Wochentarif, weil er günstiger ist als zweimal der Drei-Tages-Tarif.
42Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 432,32 Euro verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
43Fall 3 D.
44265,93 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 319,12 Euro
45zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 369,12 Euro
46270,97 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 325,16 Euro
47zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 375,16 Euro
48Zugrundegelegt wurden ein Drei-Tages-Tarif und ein Tagestarif.
49Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 509,80 Euro verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
50Fall 4 A.
51149,51 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 179,41 Euro
52zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 229,41 Euro
53132,23 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 158,68 Euro
54zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 208,68 Euro
55Zugrundegelegt wurde ein Drei-Tages-Tarif.
56Das Gericht nimmt bei der Schadensschätzung den Mittelwert des Normaltarifs nach Internet-Erhebung und des Normaltarifs nach telefonischer Erhebung. Dieser beläuft sich auf 219,05 Euro.
57Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 160,65 Euro verbleibt ein erstattungsfähiger Schaden von 58,40 Euro, der von der Beklagten zu ersetzen ist.
58Fall 5 S. GmbH
59747,02 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 896,42 Euro
60zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 946,42 Euro
61663,18 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 795,82 Euro
62zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 845,82 Euro
63Zugrundegelegt wurden ein Drei-Tages-Tarif und ein Wochentarif.
64Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.296,20 Euro netto verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der Internet-Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
65Fall 6 I.
66452,09 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 542,51 Euro
67zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 592,51 Euro
68491,58 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 589,90 Euro
69zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 639,90 Euro
70Zugrundegelegt wurden ein Drei-Tages-Tarif und ein Wochentarif.
71Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.059,10 Euro verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
72Fall 7 B.
73221,71 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 266,05 Euro
74zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 316,05 Euro
75232,37 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 278,84 Euro
76zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 328,84 Euro
77Zugrundegelegt wurde ein Drei-Tages-Tarif.
78Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 424,83 Euro netto verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
79Fall 8 H.
80265,93 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 319,12 Euro
81zzgl. Zustellkosten von 25,- Euro = 344,12 Euro
82270,97 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 325,16 Euro
83zzgl. Zustellkosten von 25,- Euro = 350,16 Euro
84Zugrundegelegt wurden ein Drei-Tages-Tarif und ein Tagestarif.
85Das Gericht nimmt bei der Schadensschätzung den Mittelwert des Normaltarifs nach Internet-Erhebung und des Normaltarifs nach telefonischer Erhebung. Dieser beläuft sich auf 347,14 Euro.
86Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 274,18 Euro verbleibt ein erstattungsfähiger Schaden von 72,96 Euro, der von der Beklagten zu ersetzen ist.
87Fall 9 X.
88460,77 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 552,92 Euro
89zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 602,92 Euro
90457,41 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 548,89 Euro
91zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 598,89 Euro
92Zugrundegelegt wurden zwei Tagestarife, ein Drei-Tages-Tarif und ein Wochentarif.
93Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 800,00 Euro verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der Internet-Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
94Fall 10 G. GmbH
95302,25 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 362,70 Euro
96zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 412,70 Euro
97416,32 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 499,58 Euro
98zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 549,58 Euro
99Zugrundegelegt wurde ein Wochentarif, weil er günstiger ist als zweimal der Drei-Tages-Tarif.
100Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 534,00 Euro netto verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt, weil aus diesem noch die Umsatzsteuer aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten herausgerechnet werden muss.
101Fall 11 U.
102619,98 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 743,98 Euro
103zzgl. Zustell- und Abholkosten von 69,- Euro = 812,98 Euro
104692,64 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 831,17 Euro
105zzgl. Zustell- und Abholkosten von 69,- Euro = 900,17 Euro
106Zugrundegelegt wurden drei Wochentarife.
107Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.675,44 Euro netto verbleibt auch dann kein erstattungsfähiger Schaden, wenn man den höheren Preis, der bei der telefonischen Erhebung ermittelt wurde, zugrunde legt.
108Fall 12 J.
109221,71 Euro Normaltarif nach Interneterhebung + 20 % = 266,05 Euro
110zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 316,05 Euro
111232,37 Euro Normaltarif nach telefonischer Erhebung + 20 % = 278,84 Euro
112zzgl. Zustell- und Abholkosten von 50,- Euro = 328,84 Euro
113Zugrundegelegt wurde ein Drei-Tages-Tarif.
114Das Gericht nimmt bei der Schadensschätzung den Mittelwert des Normaltarifs nach Internet-Erhebung und des Normaltarifs nach telefonischer Erhebung. Dieser beläuft sich auf 322,45 Euro.
115Abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 240,98 Euro verbleibt ein erstattungsfähiger Schaden von 81,47 Euro, der von der Beklagten zu ersetzen ist.
116Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beläuft sich mithin auf insgesamt 212,83 Euro. Dies entspricht dem zuerkannten Betrag.
117Soweit Zinsen zugesprochen worden sind, hat dies seine Rechtsgrundlage in §§ 280 ff., 288 Abs. 1 BGB.
118Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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