Urteil vom Amtsgericht Köln - 269 C 293/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist KFZ-Haftpflichtversicherin des Klägers. Ihr wurde ein Unfallereignis vom 05.12.2007 in Recklinghausen angezeigt, an dem das klägerische Fahrzeug beteiligt gewesen sein soll. Die Anspruchstellerin benannte in ihrer Schadensanzeige drei Zeugen. Die Beklagte zog die amtliche Ermittlungsakte bei. Aus der Akte entnahm sie, dass die Zeugen das Unfallereignis dergestalt schilderten, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs rückwärts in eine freie Parkbox fuhr und dabei gegen den PKW Mercedes der Anspruchstellerin stieß. Alle Zeugen bestätigten in ihren schriftlichen Aussagen, dass sie den Anstoß gesehen hätten und der Mercedes sich sogar bewegt hatte. Die Anspruchstellerin übersandte der Beklagten Fotografien von der Beschädigung ihres Fahrzeugs und einen Kostenvoranschlag. Die Beklagte überprüfte daraufhin durch Hinzuziehung eines Sachverständigen die Plausibilität der Unfallschilderung der Anspruchstellerin. Sie ging nach Einsicht in die Ermittlungsakte und der Stellungnahme des Sachverständigen davon aus, dass eine Unfallverursachung durch den klägerischen PKW vorlag und regulierte den Schaden der Anspruchstellerin. Der Kläger wurde von der Beklagten nach der Regulierung in der Haftpflichtversicherung zurückgestuft. Hiergegen wendet der Kläger sich mit der Klage.
3Er ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht in eine Regulierung eintreten dürfen, weil an seinem Fahrzeug keine Unfallspuren erkennbar seien.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, die Kraftfahrtversicherung des Klägers, Versicherungsschein-Nr. X, rückwirkend bis zum 31.12.2007 in der Schadensfreiheitsklasse SF 3 zu führen und ab dem 01.01.2008 in der Schadensfreiheitsklasse 4.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie ist der Auffassung, aufgrund des ihr zustehenden Regulierungsermessens zu Recht in die Regulierung des Verkehrsunfalls eingetreten zu sein.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Beitragszahlungen wegen einer fehlerhaften Regulierung gemäß § 280 BGB.
12Die Beklagte war aufgrund des ihr zustehenden Regulierungsermessens berechtigt, den Unfallschaden des vermeintlichen Unfallgegners zu regulieren, mit der Folge der Höherstufung des Klägers in der KFZ-Haftpflichtversicherung.
13Die Beklagte ist aufgrund von § 3 Nr. 1 PflVG einem Direktanspruch des Unfallgegners des Klägers ausgesetzt. Sie darf deswegen selbständig darüber entscheiden, ob sie in eine Regulierung eintritt, oder ob sie sich verklagen lassen will. Sie ist nicht gehalten, eine Regulierung deshalb zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vorneherein bestreitet.
14Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Frage der Schadensersatzpflicht hat sie zwar zur Kenntnis zu nehmen, aber sodann im Rahmen ihres Ermessensspielraums selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte bei der Entscheidung, den Schaden zu regulieren, ihre Pflichten gegenüber dem Kläger nur dann verletzt, wenn sie offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne weiteres abzuwehren wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage "auf gut Glück" befriedigt (BGH VersR 1981, 180; AG Essen NJW-Spezial 2007, 259, zitiert nach juris). Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers ist sein Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung. Hierbei muss ihm allerdings ein Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dieser geht so weit, dass der Versicherer auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie den Vorrang gegen darf.
15Eine Pflichtverletzung der Beklagten, mithin eine fehlerhafte Ausübung des der Beklagten zustehenden Regulierungsermessens, ist der Beklagten nicht vorzuwerfen.
16Die Beklagte hat durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte, Auswertung der darin enthaltenen Zeugenaussagen und Einholung einer Stellungnahme eines Sachverständigen den Sachverhalt hinreichend geprüft, bevor sie in die Regulierung eingetreten ist. Die Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte sind eindeutig.
17Dabei kann dahinstehen, ob zwangsläufig am klägerischen Fahrzeug in Anbetracht der Schäden am Wagen der Anspruchstellerin ebenfalls hätten Schäden entstehen müssen. Es ist gerichtsbekannt, dass das klägerische Fahrzeug vom Typ Volvo 940 GL Kombi sehr stabile Stoßfänger hat, so dass durchaus denkbar ist, dass der Wagen des Klägers keine Schäden aufgewiesen hat, während das Anspruchstellerfahrzeug nicht unerheblich beschädigt worden ist. Es ist auch nicht durch Sachverständigengutachten zu klären, ob eine Beschädigung des Anspruchstellerfahrzeugs durch das Klägerfahrzeug auch dann möglich ist, wenn am klägerischen Wagen keine Schäden zu sehen sind. Es kommt nämlich bei der Frage, ob die Beklagte ihr Regulierungsermessen zutreffend ausgeübt hat, nicht auf die Frage an, ob sich tatsächlich ein Unfall mit dem Fahrzeug des Klägers ereignet hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Beklagte ihr Ermessen in Anbetracht der Zeugenaussagen und der Stellungnahme des Sachverständigen zutreffend ausgeübt. In Anbetracht der Schadenshöhe am Wagen der Anspruchstellerin von 1.060,57 Euro war die Beklagte vor dem Hintergrund der eindeutigen Zeugenaussagen darüber hinaus auch aus wirtschaftlichen Gründen berechtigt, von weiteren Ermittlungen – wie z.B. einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge – abzusehen.
18Keinesfalls musste die Beklagte aufgrund der Auffassung des Klägers, es habe keinen Unfall mit seinem Fahrzeug gegeben, sich verklagen lassen.
19Nach alledem ist der Beklagten aufgrund der von ihr vorgenommenen Regulierung kein Vorwurf zu machen. Dem Kläger stehen aufgrund der Regulierung keine Ansprüche auf Höherstufung der Haftpflichtversicherung gegen die Beklagte zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
20Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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