Beschluss vom Amtsgericht Köln - VR 10605

Tenor

wird die mit Schreiben vom 12.01.2009 erhobenen Erinnerung gegen den Kostenansatz (Gebühr gemäß § 73, 89 KostO für die Erteilung eines beglaubigten Vereinsregisterauszugs) zurückgewiesen, soweit ein über 10,00 EUR hinausgehender Betrag angesetzt worden ist.


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