Urteil vom Amtsgericht Köln - 139 C 473/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die am 13.01.1940 geborene Klägerin ist im Versorgungswerk der Ärzte Nordrhein-Westfalen rentenversichert, bei der Beklagten hat sie eine Zusatzrentenversicherung als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum 01.02.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf betriebliche Zusatz-Altersversorugng, wobei dieser Antrag am 17.03.2008 bei der Beklagten einging. Die Beklagte legte den Beginn der von ihr zu leistenden Rentenzahlung auf den 01.03.2008 fest. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf früheren Beginn der Rentezahlung.
3Die Klägerin trägt vor, mit Rücksicht auf die Regelungen der Ausschlußfrist in der Satzung der Beklagten sei der Beginn der Rentenzahlung auf den 01.03.2006 festzulegen und monatlich eine Zahlung von 84,60 € durch die Beklagte zu erbringen.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.03.2006 Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 84,60 € monatlich zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte verweist darauf, dass nach den Regelungen des SGB VI bei verspäteter Antragsstellung die Rente erst von dem Kalendermonat zu leisten sei, in dem der Antrag eingeht.
9Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist nicht begründet.
12Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach deren Satzungsnormen i.V.m. der Regelung des § 99 SGB VI kein Anspruch auf Festlegung des Beginns der Rentenzahlung auf den 01.03.2006 zu: die Satzung der Beklagten enthält in § 43 eine Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind (wie dies auf die Klägerin zutrifft) - hiernach ist in diesen Fällen entsprechend den Regelungen der §§ 16 - 42 der Satzung zu verfahren, wobei gem. § 43 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 31 Satz 4 der Satzung die Rentenzahlung der Beklagten "mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zeitlich gleichzusetzen ist; nach § 99 SGB VI, der für alle Rentenarten aus eigener gesetzlicher Rentenversicherung gilt, besteht Anspruch auf Rentenzahlung ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen aber nur, wenn der Antrag auf Rentengewährung bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach dem Monat betragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - bei späterer Antragstellung kann die Leistung aber erst ab dem Kalendermonat der Antragstellung gewährt werden. Da der Rentenantrag der Klägerin bei der Beklagten aber erst zum 17.03.08 eingegangen ist, obwohl die Klägerin die Regelaltersgrenze bereits zum 01.02.2005 erfüllt hatte, konnte die Betriebsrente gem. § 43 der Satzung i.V.m. § 99 SGB VI durch die Beklagte erst auf den 01.03.2008 festgelegt werden. Für eine Anwendung des § 52 der Satzung ist mit Rücksicht auf die Regelung des § 43 der Satzung im vorliegenden Fall kein Raum, weil § 52 der Satzung einen dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruch voraussetzt, was vorliegend nicht gegen ist. Entgegen der Auffassung liegt in der Satzung der Beklagten insoweit auch nicht etwa ein Verfassungsverstoß wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor: die Klägerin befindet sich in einer Sondergruppe außerhalb der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Satzungshoheit der Beklagten umfaßt Beurteilungs- und Ermessensspielräume bezüglich der Behandlung dieser Sondergruppe, die im vorliegenden Fall nicht erkennbar rechtswidrig überschritten worden wären.
13Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
15Streitwert: 2030,40 €.
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