Urteil vom Amtsgericht Köln - 134 C 96/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer … rechtsschutzversichert.
3Im Jahre 2005 erwarb der Kläger von der Autohaus K. G. GmbH & Co KG einen VW Passat. Die Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 39.184,45 € erfolgte über einen mit der Volkswagen Leasing GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag.
4Nachdem sich zahlreiche Mängel an dem Fahrzeug gezeigt hatten, teilte der Kläger der K. G. GmbH mit Schreiben vom 26.01.07 mit: "Ich bin nicht mehr willens am Jugendforschprojekt der AG teilzunehmen. Bitte veranlassen Sie die Rücknahme des Fahrzeuges."
5Die Autohaus K. G. GmbH & Co KG erwiderte mit Schreiben vom 01.02.2007, dass sie keinen Grund für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erkennen könne. Der Kläger beauftragte daraufhin seine derzeitigen Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 01.03.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten.
6In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über die Rückabwicklung des Vertrages, insbesondere über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Es kam zu einer Einigung über die Rücknahme des Fahrzeuges, Rückzahlung der bereits gezahlten Leasingraten unter Verrechnung eines von dem Kläger zu zahlenden Nutzungsentgeltes von insgesamt 10.251,84 €. Eine Übernahme weiterer Kosten, insbesondere Rechtsverfolgungskosten lehnte die Firma G. ab.
7Der Kläger verlangt nun von der Beklagten, die zuvor eine Deckungszusage erteilt hatte, Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 €.
8Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Kostenerstattung verpflichtet. Auf § 5 Abs. 3 b ARB 2002 könne die Beklagte sich nicht berufen, da die Rechtsanwaltskosten nicht im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstanden seien, und da außerdem kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Firma G. bestanden habe.
9Der Kläger beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.300,00 € nebst Zinsen
11in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008
12zu zahlen;
132. Die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, den Kläger in Höhe von
14119,19 € von der Kostennote des Unterzeichners vom 08.05.2008
15freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte beruft sich auf den Risikoausschluss des § 5 Abs. 3 b ARB und ist der Ansicht, der Kläger habe sich gegenüber der Firma G. fast völlig durchgesetzt, er habe auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Firma G. verzichtet.
19Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1.300,00 € und Freistellung in Höhe weiterer 119,19 €.
23Die Beklagte hat nach § 5 Abs. 3 b ARB dem Kläger diese Kosten nicht zu erstatten, da die Kosten nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Rechtsanwaltskosten seien nicht gem. § 5 Abs. 3 b ARB "im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung" entnstanden, denn es werde nicht eine Einigungsgebühr sondern eine Geschäftsgebühr verlangt. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, geht es nicht um den Entstehungstatbestand einer Einigungsgebühr, sondern um eine Regelung zur Verteilung aller Kosten und Gebühren (vgl. Heither/Heither NJW 08, 2743).
24Die Regelung in § 5 Abs. 3 b ARB greift auch ein, wenn die Parteien im Vergleich überhaupt keine Kostenregelung getroffen haben (vgl. BGH NJW 06, 1281; Bauer NJW 09, 1567).
25Durch die zwischen dem Kläger und der Firma G. getroffenen Regelung sind alle Ansprüche zwischen den Parteien geregelt worden; unstreitig hat die Firma G. abgelehnt, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, eine Kostenerstattung durch die Firma G. ist deswegen nicht mit in die Einigung aufgenommen worden. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Kosten selbst zu tragen hat. Diese Kostenregelung widerspricht dem Verhältnis des vom Kläger angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis, denn der Kläger hat gegenüber der Firma G. fast in vollem Umfang obsiegt; er hat lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung eine geringe Einbuße hingenommen. Diese Einbuße ist derart gering, dass sie in Anlehnung an § 92 Abs. 2 ZPO nicht zu einer anteiligen Kostenbelastung des Klägers geführt hätte.
26Ob überhaupt ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Firma G. bestanden hat, kann dahinstehen, da dies für die Regelung in § 5 Abs. 3 b ARB keine Rolle spielt (vgl. Bauer NJW 09, 1564).
27Die Klage ist daher abzuweisen.
28Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
29Streitwert: 1.419,19 €
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