Urteil vom Amtsgericht Köln - 112 C 578/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem AG Herne der Auszahlung des dort zu Az. 14 HL 40/09 hinterlegten Betrages in Höhe von 1.678,63 EUR an die Kläger als Gesamtgläubiger zuzustimmen.

Die Kläger tragen die durch das Anrufen des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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