Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 98/03

Tenor

Der Schuldnerin wird die Restschuldbefreiung versagt.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin; für die Gerichtskosten haften jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerinnen zu 1-3).

Gegenstandswert (§§ 28 , 23 Abs. 3 S. 2 RVG): 3.000,00 EUR.


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