Beschluss vom Amtsgericht Köln - 539 Ds 99/09
Tenor
Das als Erinnerung zu wertende Rechtsmittel des Nebenklagevertreters vom 30.03.2010 wird - soweit nicht durch Beschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 15.04.2010 eine Abhilfe erfolgt ist, kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die Erinnerung ist zulässig, letztlich aber unbegründet.
3Die Rechtspflegering beim Amtsgericht Köln hat zutreffend die Terminsgebühr gemäß RVG VV 4102 nicht als erstattungsfähig angesehen.
4In VV 4102 werden Gebühren vorgesehen für die Teilnahme eines Rechtsanwalts an richterlichen Vernehmungen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft, Terminen, an denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie Sühneterminen nach § 380 StPO.
5Um einen dieser Fälle handelt es sich vorliegend ersichtlich nicht. Vielmehr wurde am 07.10.2010 seitens des Nebenklageverteters dem Polizeibeamten KHK T. vone einer Straftat berichtet. Ein laufendes Ermittlungsverfahren, bezüglich dessen es zu einer Erörterung hätte kommen können, existierte demnach noch nicht. Soweit KHK T. seine weiter geplante Vorgehensweise mitgeteilt hätte, stellte dies keine Erörterung dar. Dass für das weitere Tätigwerden der Polizei gegenüber dem Täter eine Strafanzeige - bei einem Beleidigungsdelikt mitsamt Strafantrag - notwendig war, war dem Nebenklagevertreter als Rechtsanwalt sowieso bekannt, dies brauchte ihm nicht erläutert zu werden.
6Die Erinnerung ist daher zurückzuweisenl.
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