Beschluss vom Amtsgericht Köln - 315 F 359/09
Tenor
Die am 01.02.1983 vor dem Standesamt Kano/Nigeria unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer 53 XXX zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20,2505 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 81 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Deutschen Welle zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 128.453,00 Euro bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherungsnummer 81 XXX zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,3331 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 53 XXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 12. 2009 übertragen.
Der Versorgungsungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe
2Ehescheidung
3Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
4Versorgungsausgleich
5Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
6Die Ehezeit begann am 01. 02. 1983.
7Sie endete am 31. 12. 2009.
8Ausgleichspflichtige Anrechte
9In der Ehezeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
10Der Antragsteller:
11gesetzliche Rentenversicherung
121. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 40,5010 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20,2505 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 124.437,72 Euro.
13betriebliche Altersversorgung
142. Bei dem Deutschen Welle hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 257.406,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 125.703,00 Euro zu bestimmen. Doch war dieser Vorschlag auf 128.453,00 Euro zu korrigieren, weil die mit 6000 Euro angesetzten Kosten der internen Teilung überzogen und mit 500 Euro angemessen und ausreichend berücksichtigt sind, § 13 VersAusglG.
15Die Antragsgegnerin:
16gesetzliche Rentenversicherung
173. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,6661 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3331 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 20.481,64 Euro.
18Übersicht:
19Antragsteller
20Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 124.437,72 Euro
21Ausgleichswert: 20,2505 Entgeltpunkte
22Der Deutschen Welle, Kapitalwert: 128.453,00 Euro
23Ausgleichswert: 128.453,00 Euro
24Antragsgegnerin
25Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:
2620.481,64 Euro
27Ausgleichswert: 3,3331 Entgeltpunkte
28Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 232.409,08 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.
29Ausgleich:
30Die einzelnen Anrechte:
31Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20,2505 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
32Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Deutschen Welle ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 128.453,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
33Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3331 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
37Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
38Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
39Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
40Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
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Referenzen
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