Urteil vom Amtsgericht Köln - 264 C 311/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin 1.587,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zu zahlen sowie den Kläger von der Rechnung des Sachverständigen S. in Höhe von 481,81 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 71 % und der Kläger zu 29 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für seinen Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen … , abgeschlossenen Teilkaskoversicherung auf Zahlung eines Schadens aufgrund eines am 04.02.2009 erfolgten Pkw-Einbruchs in Anspruch.
3Die Parteien streiten über die anzusetzenden Kosten für das entwendete Navigationsgerät.
4Die Beklagte ließ nach Anzeige des Schadens durch den Kläger das Fahrzeug besichtigen. Der Gutachter E. errechnete einen Gesamtreparaturaufwand in Höhe von netto 2.206,75 €. Die Beklagte regulierte diesen Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € und zahlte mithin einen Betrag von 2.056,75 €.
5Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen S., der einen Gesamtschaden von 4.682,92 € netto errechnete (Bl. 16 GA).
6Der Kläger behauptet, es gebe keinen serösen Markt für Gebraucht-Navigationsgeräte und ist der Ansicht, dass ihm daher der Verkaufspreis eines Neugerätes in Höhe von 2.847,00 € und nicht lediglich der von Beklagtenseite kalkulierte Wert von 1.259,66 € zustehe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.421,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 sowie den Kläger freizustellen von der Rechnung des Sachverständigenbüros S. durch Zahlung von 481,81 € eben an das Sachverständigenbüro S. zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 und der Beklagten aufzuerlegen, dem Kläger vorprozessuale Kosten zu erstatten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte erhebt den Einwand gem. § 14 VVG 2008. Sie ist zudem der Ansicht, der Kläger habe lediglich Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes und verweist den Kläger auf ein Angebot im Internet. Bzgl. der geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten seien lediglich die durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungsätze zu berücksichtigen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis wird auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 24.07.2010, Bl. 172 ff. GA Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
16Der Einwand des § 14 VVG ist – worauf das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2010 (Bl. 162 GA) hingewiesen hat – nicht durchgreifend, da die Frage, ob der Kläger auf ein Angebot für gebrauchte Navigationsgeräte verwiesen werden kann, eine – vom Sachverständigen nicht zu klärende - rechtliche Frage ist.
17Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.587,34 € aus §§ 1 Abs. 1 VVG i.V.m. 13 AKB zu.
18Der Kläger kann nach Auffassung des Gericht im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung die Kosten für ein neues Navigationsgerät verlangen. Für den Wiederbeschaffungswert im Sinne von § 13 AKB für das unstreitig gestohlene Navigationsgerät ist vorliegend der Neupreis von 2.847,00 € anzusetzen. Nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 S. 1 AKB besteht bei Entwendungen Schadensersatzanspruch bis zur Höhe des Wiederbschaffungswertes zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.
19Der Wiederbeschaffungswert ist jedoch - wie vorliegend - mit dem Preis für ein Neugerät gleichzusetzen, wenn es dem Versicherungsnehmer nicht möglich oder zumutbar ist, ein gebrauchtes Teil zu erwerben (vgl. für ein Fahrzeug mit behindertengerechter Ausstattung: LG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2005, 138). Dies ist vorliegend der Fall. Zum Einen ist ein Erwerb von Gebrauchtnavigationsgeräten bei dem Hersteller nicht möglich, was der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.07.2010 (Seite 8; Bl. 179 GA) bestätigt. Zum Anderen muss sich der Kläger auf das Internetangebot der Firma B. Engineering GmbH nach Auffassung des Gerichts nicht durch die Beklagte verweisen lassen, da dieser Verweis zumutbar ist (vgl. zu der Frage eines seriösen Gebrauchtmarktes: AG Berlin-Höhenschönhausen, Urteil vom 05.09.2006, Az.: 2 C 381/05; AG Hamburg, Urteil vom 08.01.2008, Az.: 919 C 48/07; a.Ansicht jedoch AG Wuppertal, Az.: 39 C 489/08; Ag Essen, Schaden-Praxis 2007,403; AG Wuppertal, Schaden-Praxis 2007, 333).
20Auf der Grundlage des Sachverständigengutachten des Sachverständigen N. kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Angebot nicht hinreichend nachprüfbar seriös ist. Hierfür ist die Beklagte, die den Kläger verweisen will, darlegungs- und beweisbelastet. Nach Auskunft der Firma stammten zwar die Geräte aus Überproduktionen oder es handle sich um Garantierückläufer. Der Sachverständige legt plausibel und nachvollziehbar dar, dass die von Beklagtenseite benannte Firma zudem alle Seriennummern registrieren würde und somit theoretisch eine Rückverfolgung möglich sei; eine Herkunftsangabe für das jeweilige gebrauchte Navigationsgerät jedoch nicht an den Endkäufer mitgeteilt werde. Eine solche werde vielmehr erst auf Nachfrage von Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften nach dem Kauf eines solchen Gerätes herausgegeben werden. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass daher nicht abschließend festgestellt werden könne, dass ein seriöser Markt für gebrauchte Navigationsgeräte nicht existiere, ein Quellennachweis werde eben nur nicht an die Kunden herausgegeben.
21Dies reicht nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht aus, um den Geschädigten zu verwiesen. Dies geht dies zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Dem Kläger steht mithin ein Anspruch auf Ersatz des Neupreises in Höhe von 2.847,00 € abzüglich der bereits geleisteten Betrages für ein gebrauchtes Navigationsgerät von 1.259,66 €, mithin noch 1.587,34 € zu.
22Die Regulierung der Beklagten ist im Übrigen, insbesondere bzgl. der niedrigeren Stundenverrechnungssätze im Rahmen der Reparaturkosten gem. AKB A.2..8.1. b) nicht zu beanstanden, so dass dem Kläger ein weitergehender Anspruch nicht zusteht. Insofern führt auch der Klägervertreter selbst im Schriftsatz vom 02.09.2009 (Bl. 70 GA) aus, dass lediglich die streitigen Kosten für das Navigationsgerät Gegenstand der Klageforderung seien. Über die Höhe der anfallenden Reparaturkosten bestehe kein Streit. Ein weitergehender Anspruch ist mithin nicht substantiiert dargelegt worden und kann daher keinen Erfolg haben.
23Ferner besteht ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten. Dem stehen die Regelungen der AKB der Beklagten nicht entgegen, da die Kosten vorliegend zwar nicht vertraglich geschuldet werden, jedoch als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen des Verzugsschaden gerechtfertigt sind.
24Ferner konnte der Kläger Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch lediglich nach einem Gegenstandswert bis zu 2.000,00 € in Höhe einer 1,3 Gebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer (RVG VV Nr. 2300, 7000, 7002, 7008), mithin in Höhe von 229,55 € erstattet verlangen.
25Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 187 analog BGB gerechtfertigt.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
27Streitwert: 2.903,76 €
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