Beschluss vom Amtsgericht Köln - 142 C 535/08

Tenor

Der Vorlagebeschluss des Gerichtes vom 04.10.2010 wird auf Antrag der Beklagten berichtigt, ergänzt und nunmehr wie folgt gefasst :

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (VO 261/2004 EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich bei dem in Art. 7 der VO geregelten Ausgleichsanspruch um einen nicht kompensatorischen Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 29 Satz 2 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (MÜ)?

2. In welchem Verhältnis steht der nach Massgabe der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) auf Art. 7 gestützte Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, zu dem in Art. 19 MÜ geregelten Schadensersatzanspruch für Verspätung unter Berücksichtigung des Ausschlusses nach Art. 29 Satz 2 MÜ?

3. Wie ist der der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) zugrundeliegende Auslegungsmaßstab, der eine Ausdehnung des Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der VO auf Verspätungsfälle zulässt, mit dem Auslegungsmassstab, den der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 (C – 344/04) auf die VO anwendet, vereinbar ?


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