Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 206/10

Tenor

Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters vom 06.09.2010 wird die Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.07.2010, 61 M 1462/10 - L. ZV ./. L. - für unzulässig erklärt und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben.

Der Antrag auf seinen Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.


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