Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 343/10

Tenor

Das Amtsgericht Köln erklärt sich für örtlch unzuständig und verweist das Verfaren auf Antrag der Nachlasspflegerin

an das örtlich zuständige Amtsgericht Traunstein (§§ 2, 3, 4 InsO, § 281 ZPO), weil sich der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers in P. befunden hat.


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