Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 484/10
Tenor
Die Verfahren 73 IN 484/10 und 73 IN 438/10 werden unter Führung des erstgenannten verbunden.
Es wird klargestellt, dass die Wirkungen des Eröffnungsbeschlusses zum erstgenannten Verfahren auch das nunmehr verbundene Verfahren erfassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Am 31.07.2010 hat ein Gläubiger einen zulässigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Dieser Antrag wurde dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt. Daraufhin hat der Schuldner am 27.08.2010 einen Eigenantrag, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, gestellt. Beide Verfahren wurden unter verschiedenen Aktenzeichen bei Gericht geführt. Eine gemeinsame Bearbeitung der Verfahren durch Serviceeinheit oder Richter ist nicht erfolgt.
4Ein vom Gericht zum Eigenantrag in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Schuldner ein Insolvenzgrund vorliegt, die Masse aber zur Durchführung des Verfahrens nicht ausreicht. Daraufhin hat das Gericht dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet und das Insolvenzverfahren auf den Eigenantrag hin eröffnet.
5Eine weitere Bearbeitung des Gläubigerantrags erfolgte zwischenzeitlich ebenso wenig, wie eine Verbindung beider Verfahren mit Eröffnung des Eigenantrags.
6II.
7Die Verfahren sind gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO zu verbinden.
8Nach h.M. sind vor Insolvenzeröffnung verschiedene Insolvenzanträge gesondert zu behandeln und ist eine Verbindung der Verfahren nicht zulässig, während eine Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO allgemein als zulässig angesehen wird (Pape, in: Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 4 Rdnr. 37 m.w.N.).
9Eine Verbindung der Verfahren gemäß § 4 InsO, § 147 ZPO ist nicht nur mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Insbesondere ist es zulässig, ein noch im Eröffnungsverfahren befindliches Verfahren mit einem bereits eröffneten zu verbinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das bislang nicht verbundene Verfahren ebenfalls eröffnungsreif ist, insbesondere der Antrag bis zur Eröffnung des Parallelverfahrens zulässig war.
10Die Verbindung der Verfahren kann erfolgen, wenn sie der Prozessökonomie entspricht. Dies ist hier der Fall. Da über das Vermögen eines Insolvenzschuldners stets nur ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, selbst wenn mehrere Anträge vorliegen, wird der weitere Antrag mit Eröffnung des ersten Verfahrens nachträglich unzulässig, es sei denn das Gericht erstreckt die Wirkungen der Eröffnung auch auf das weitere Verfahren. Dies kann durch Verbindung erfolgen.
11Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt, ist der verbliebene Antrag als unzulässig abzuweisen. Der Antragsteller des nicht eröffneten Verfahrens könnte dem nur entgehen, indem er nach Hinweis des Gerichts seinen Insolvenzantrag für erledigt erklärt oder ihn zurück nimmt. All diese Wege entsprechen nicht der Prozessökonomie. Das Gericht müsste über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die gegen den Schuldner festzusetzenden Kosten wären als Insolvenzforderung anzumelden. Ob eine Festsetzung gegen den antragstellenden Gläubiger (ggf. im Wege der Zweitschuldnerhaftung) in Betracht kommt, ist Frage des Einzelfalles, aber zweifelhaft, da das Gericht bei richtiger Sachbehandlung jedenfalls mit Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens die Verfahren hätte verbinden können. Für den Fall, dass ein Schuldner in einem zulässig gestellten, aber nicht eröffneten Eigenantragsverfahren Restschuldbefreiung beantragt hat, sind die Folgeprobleme kaum überschaubar.
12Bei einer nachträglichen Verbindung hingegen wird ohne größeren Aufwand durch einfachen Gerichtsbeschluss ein Zustand hergestellt, der bereits mit dem Eröffnungsbeschluss hätte geschaffen werden können, und zwar ohne dass verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Grundsätze verletzt werden.
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