Urteil vom Amtsgericht Köln - 265 C 373/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Am 12.10.2008 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX000 die W.- Strasse aus Richtung T. in Richtung N.-straße. Der Kläger befuhr die rechte Spur, die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem PKW, einem Pkw Ford Ka, amtliches Kennzeichen XX – XX 111, die links von ihm gelegene Spur. Kurz vor der Ampelanlage fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, auf die rechte Spur und schnitt dabei den Kläger. Da die Ampel auf Rot sprang, bremste sie gleichzeitig. Obwohl der Kläger sogleich scharf bremste, kam es zur Kollision. Zwischen den Parteien hundertprozentige Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Beklagte zu 2 hat vorprozessual bereits ein Schmerzengeld in Höhe von 1000 € gezahlt.
3Der Kläger behauptet, er habe aufgrund des Verkehrsunfalls eine Schädelprellung erlitten, die zu erheblichen Kopfschmerzen führt habe. Darüber hinaus habe er eine HWS – Distorsion erlitten, die zu Schmerzen im Nackenbereich sowie Druckschmerzen an der HWS bis hin zur oberen BWS geführt habe. Insoweit beruft sich der Kläger auf den Arztbericht des Dr. C. vom 24. 11. 2008. Darüber hinaus sei eine Subluxation des rechten Kiefergelenks festgestellt worden. Es sei ein Verrutschen des Kiefers festgestellt worden, was dazu führe, dass der Kläger zukünftig gezwungen sein werde, eine Zahnspange zu tragen. Insoweit bezieht sich der Kläger auf den Arztbericht des Dr. S. vom 13.2.2009. Weiter behauptet der Kläger, zwischen dem 13. Oktober und dem 27.10.2008 habe eine Arbeitsunfähigkeit 100 % bestanden, in der Zeit vom 28. Oktober bis zum 9.11.2008 habe noch eine Einschränkung 20 % bestanden. Der Kläger ist der Ansicht, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt mindestens 2000 € angemessen sei.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger
61. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellen des weiteres Schmerzen Geld in Höhe von mindestens 1000 € sowie
72. nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 680,63 €
8jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 4.2.2009 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bestreiten, dass der Kläger in der behaupteten Weise verletzt worden sei und dass die Beschwerden unfallbedingt seien. Das vom Kläger vorgelegten Attest beruhe in erster Linie auf den Angaben des Klägers selbst, einen objektiven Befund gebe es nicht. Jedenfalls habe der Kläger unter keinen Umständen einen über den bereits gezahlten Betrag von 1000 € hinausgehenden Anspruch auf Schmerzensgeld.
12In der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2010 hat das Gericht Hinweise erteilt. Insbesondere hat es den Kläger aufgegeben, binnen 6 Wochen ein ärztliches Attest über den Kieferzustand des Klägers einzureichen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3.5.2010 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf ein über den gezahlten Betrag von 1000 € hinausgehendes Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7, 11 StVG, § 115 VVG.
15Die vom Kläger behaupteten und durch das Attest Dr. C. belegten Verletzungen Schädelprellung, HWS Distorsion, Subluxation des Kiefergelenkes einschließlich der behaupteten Arbeitsunfähigkeit sind jedenfalls bereits durch das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1000 € ausgeglichen. Dabei ist berücksichtigt, dass der Kläger an 3 Tagen bei dem Arzt Dr. C. und an weiteren 3 Tagen bei Dr. S., Arzt für und-, Kiefer-und Gesichtschirurgie, vorstellig geworden ist und darüber hinaus an 14 Tagen 100 % arbeitsunfähig war und ca. 12 Tage noch zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
16Soweit der Kläger behauptet, darüber hinaus müsse er nunmehr aufgrund des Verrutschen des Kiefers zukünftig eine Zahnspange tragen, hat er hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Aus dem Attest Dr. S. ergibt sich dies, woraufhin auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Arztbericht Dr. S., dass dieser auf die Frage "Werden voraussichtlich Dauerfolgen des Unfalls zurückbleiben?" mit "unbekannt" geantwortet hat. Weiter ergibt sich aus diesem Bericht, dass der Kläger zuletzt am 28.10.2008 durch Dr. S. behandelt worden ist und sich der Kläger danach nicht mehr vorgestellt hat. Dieser Arztbericht spricht daher viel mehr gegen die Behauptung des Klägers, dass mit Dauerfolgen wie etwa dem dauerhaften Tragen einer Zahnspange so rechnen ist. Obwohl dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2010 aufgegeben worden ist, ein ärztliches Attest über den Kieferzustand einzureichen, ist er dem bis zur mündlichen Verhandlung vom 8.12.2010 nicht nachgekommen. Eine substantiierte Darlegung des Klägers ist daher insoweit nicht erfolgt.
17Nach alledem bestehen weitergehende Schmerzensgeldansprüche des Klägers nicht. Die Klage war somit abzuweisen.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19Streitwert: 1000 €
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Referenzen
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