Urteil vom Amtsgericht Köln - 129 C 41/08

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1944,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.04.2007 zu zahlen.

Des weiteren wird sie verurteilt, an den Kläger 229,55 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 148,33 € seit dem 20.07.2007 und aus weiteren 124,53 € seit dem 27.08.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 11 % und die Beklagte 89 %.

Die Kosten der Verweisung hat die Klägerin zu tragen.

Von den Kosten des Streithelfers trägt die Beklagte 89 % und dieser selbst 11 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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