Urteil vom Amtsgericht Köln - 221 C 362/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Einsicht zu gewähren in die Originalbelege für das Objekt S.-Str. 31 in Köln für die Betriebskostenpositionen Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Kanalbenutzungsgebühr, Straßenreinigung und Grundsteuer im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.12.2007, für die Positionen Strom, Gas und Wasser im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.03.2008, für die Position Hausmeister im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.03.2009, für die Position Gebäudeversicherung im Zeitraum zwischen dem 01.04.2007 bis zum 31.03.2009 und bezüglich der Kosten für die Haftpflichtversicherung vom 01.04.2007 bis zum 30.06.2008. Ferner wird der Beklagte verurteilt, den Klägern auch Einsicht in die Originalbelege für die Kostenpositionen Wartung der Heizung, Immissionsmessung Heizung, Gerätemiete und Verbrauchsabrechnung zu gewähren.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 337,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist – sofern über sie nach der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung noch zu entscheiden war – begründet.
3Den Klägern steht gemäß § 259 BGB sowohl ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege als auch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von weiteren 337,68 € aus dem Mietvertrag zu.
4Nach Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger haben diese einen Anspruch auf Rückgewähr der zuvor vollständig geleisteten Mietkaution in Höhe von 1.670,00 € (inklusive Zinsen). Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution folgt unmittelbar aus dem Mietvertrag. Er ist durch die Beendigung des Mietverhältnisses und den Ablauf der dem Vermieter zuzubilligenden Abrechnungsfrist gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt. Diese Bedingung ist mit der Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2009 und der folgenden Abrechnung der Kaution durch den Beklagten eingetreten.
5Der Anspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB in Höhe von 182,30 € erloschen. Die Erfüllung erfolgte durch die unstreitige Rückzahlung des Betrages seitens des Beklagten.
6Auch der restliche Kautionsrückzahlungsanspruch besteht. Ein Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB ist – mit Ausnahme der bereits seitens der Kläger anerkannten Miete für den Monat Juli 2009 in Höhe von 1.040,00 € – nicht eingetreten.
7Zwar hat der Beklagte vorprozessual die Aufrechnung konkludent erklärt, indem er in der Abrechnung der Kaution mit Schreiben vom 05.10.2010 die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 14.07.2009 für den Abrechnungszeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2009 von dem Kautionsbetrag in Abzug gebracht hat (§ 388 BGB). Doch steht dem Beklagten die geltend gemachte Gegenforderung zumindest derzeit nicht zu.
8Der Beklagte hat keinen fälligen Anspruch gegen die Kläger auf Zahlung eines Betrages von 337,68 € aus der Nebenkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.04.2008 bis 31.03.2009, da ein entsprechender Zahlungsanspruch mangels Übersendung von Belegkopien gegen Kostenerstattung bzw. Gewährung von Belegeinsicht in Köln nicht fällig ist.
9Grundsätzlich kann dem Mieter gegenüber einer Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zustehen, solange ihm der Vermieter keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht (BGH, Urteil vom 8.3.2006 - VIII ZR 78/05 - NJW 2006, 1419, 1421).
10Gemäß § 259 BGB hat der zur Rechenschaft Verpflichtete dem Berechtigten nämlich eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen und Belege vorzulegen, soweit diese erteilt zu werden pflegen. Gewährt der Vermieter bzw. die von dem Vermieter beauftragte Hausverwaltung dem Mieter keine Belegeinsicht, so ist sein Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Nachzahlungsanspruch des Vermieters nicht fällig wird, wenn er die Belegeinsicht am Ort des Mietobjekts oder die Übersendung von Kopien unberechtigt verweigert (vgl. Sternel, MietR, 4. Aufl. 2009, Rn. V 400). Zwar genügt es zur Begründung eines Anspruchs des Mieters auf Übersendung von Kopien grundsätzlich nicht, dass sich der Mieter zur Zahlung der mit der Anfertigung der Kopien verbundenen Kosten bereit erklärt. Dem Interesse des Mieters an einer sachgerechten Überprüfung wird regelmäßig durch eine Einsichtnahme in die Belege am Ort deren Aufbewahrung Rechnung getragen. Anders ist indessen der Fall zu beurteilen, wenn die Einsichtnahme in die Belege für den Mieter – wie hier – unzumutbar ist, wenn also aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben der Mieter nicht auf die Einsichtnahme in die Belege an deren Aufbewahrungsort verwiesen werden kann, § 242 BGB. Ausnahmsweise kann der Mieter daher nach Treu und Glauben Übermittlung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters oder dessen ortsnaher Hausverwaltung nicht zugemutet werden kann, etwa weil Mieter und Vermieter heillos zerstritten sind oder der Ort der Belegeinsicht – wie hier – nicht in zumutbarer Weise und angemessener Zeit zu erreichen ist oder der in einer entfernt liegenden Stadt wohnende Vermieter sich trotz Aufforderung des Mieters weigert, die Belege am Ort des Mietobjekts zur Einsicht bereitzustellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2006 - 10 U 164/05 - GuT 2006, 233).
11Dementsprechend hat auch der BGH ausnahmsweise einen Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien bejaht, wenn nämlich dem Mieter nach Treu und Glauben, § 242 BGB, die Einsichtnahme vor Ort in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 08.03.2006 - VIII ZR 78/05 - WuM 2006, 200). Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte, der das erkennende Gericht hier folgt, kann eine erhebliche Entfernung zwischen dem Ort der Einsichtnahme und dem Wohnort des Mieters eine solche Unzumutbarkeit begründen (vgl. z.B. LG Zwickau, Urt. v. 06.12.2002 - 6 S 176/02 - WuM 2003, 271). Dies gilt auch dann, wenn sich Vermieter weigert, die Belege am Wohnort des Mieters zur Einsicht vorzulegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2006 - 10 U 164/05 - GuT 2006, 233). So liegt der Fall hier, da der Beklagte zwischenzeitlich nach Berlin verzogen ist und den Beklagten die Einsichtnahme in die Belege am Wohnort des Beklagten aufgrund der erheblichen Entfernung zwischen Köln und Berlin nicht zumutbar ist. Der Beklagte als Vermieter wird in diesem Fall auch nicht benachteiligt. Ein Teil seines Verwaltungsaufwandes wird durch die Gebühr für die Fertigung der Kopien abgegolten. Im Übrigen muss der Vermieter bzw. die von ihm beauftragte Hausverwaltung ohnehin zwecks Anfertigung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung die Belege zusammenstellen, so dass die wesentliche Arbeit des Vermieters bei der Fertigung der Kopien bereits vollzogen ist.
12Sofern der Beklagte behauptet, bereits sämtliche Belege an die Kläger übersandt zu haben, ist er für diese von den Klägern bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben. Dem Vortrag der Kläger mit Schriftsatz vom 21.12.2010, in dem die (noch) fehlenden Belege im Einzelnen bezeichnet worden sind, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Auch hat der Beklagte nicht einmal vorgetragen, wann er die angeforderten Belege an die Kläger übersandt haben will, geschweige denn die angemahnten Belege in Ablichtung zur Akte gereicht.
13In der Summe übersteigen die Beträge aus den fehlenden Belegen, berechnet auf den Anteil der Kläger, den Nachzahlungsbetrag aus der streitgegenständlichen Abrechnung, so dass eine entsprechende Gegenforderung des Beklagten jedenfalls derzeit nicht fällig ist und der Beklagte daher zur Auszahlung des von der Kautionssumme in Abzug gebrachten Betrages zu verurteilen war.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Nachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf den ursprünglich geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch der Kläger bezüglich des Kautionsguthabens als übereinstimmend für erledigt erklärt anzusehen ist, weil der Beklagte der Erledigungserklärung vom 07.12.2010 innerhalb der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Erklärung nicht widersprochen und das Gericht mitgeteilt hat, dass es dies als Zustimmung auslegen wird, war über die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Danach hat der Beklagte die Kosten zu tragen, die den für erledigt erklärten Teil der Klage betreffen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Im Zeitpunkt des den Rechtsstreit in der Hauptsache – zum Teil – erledigenden Ereignisses war die Klage in diesem Umfang begründet, da der Beklagte mit der Erteilung der Kautionsabrechnung spätestens ab dem 22.04.2010 in Verzug war. Der Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist, im Regelfall sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses, eine Abrechnung gemäß § 259 BGB über die Kaution zu erteilen und dabei gegebenenfalls die Aufrechnung zu erklären. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung – trotz Mahnung – nicht nach, so kann der Mieter seinen Kautionsrückzahlungsanspruch einklagen, wobei der Mieter zunächst auch Klage auf Abrechnung der Kaution erheben kann. Schließlich kann der Mieter seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution – wie hier – auch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) verfolgen und den geltend gemachten Anspruch nach Rechnungslegung für erledigt erklären. Vorliegend hat der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da er die Abrechnung der Kautionssumme trotz Ablauf der sechsmonatigen Abrechnungsfrist und mehrfacher Aufforderung durch den die Kläger vertretenden Mieterverein Köln e. V. zuletzt unter Fristsetzung bis zum 22.04.2010 erst nach Rechtshängigkeit der Klage mit Schreiben vom 05.10.2010 und somit erst 14 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses erteilt hat. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
15Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
16Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung, noch war eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
17Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
18bis zum 08.12.2010: bis zu 900,00 €
19danach: bis zu 600,00 € (teilweise Erledigungserklärung, Bl. 49 GA)
20Der Streitwert einer Klage auf Einsichtnahme in Nebenkostenbelege bemisst sich auf 1/5 bis 1/10 eines vermuteten Rückforderungsanspruchs des Mieters. Hat der Mieter den Rückzahlungsanspruch nicht beziffert, ist der Streitwert nach § 3 ZPO zu schätzen.
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