Beschluss vom Amtsgericht Köln - 130 AR 24/11
Tenor
Der Antrag des Beklagten, die Richterin am Amtsgericht N. für befangen zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 wurden Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 02.03.2011 vernommen.
3Der Beklagte fragte den Zeugen Z. nach der Zahl der vom Zeugen gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren. Diese Frage wurde von der Richterin durch Beschluss nicht zugelassen.
4Der Kläger-Vertreter beantragte, den Zeugen Z. zur Frage der Zahlung von 800,00 € an den Beklagten zu vernehmen. Die Richterin hat den Beweisbeschluss entsprechend ergänzt.
5Daraufhin wurde sie vom Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie seine Frage geblockt und den Zeugen nunmehr zu einer neuen Beweisfrage von der Klägerseite vernehmen wolle.
6Das Gericht kann über den Antrag ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung entscheiden.
7Eine dienstliche Äußerung dient der Sachverhaltsklärung. Diese ist jedoch dann nicht einzuholen, wenn sie für diese entbehrlich ist, weil sich die Entscheidungsgrundlage schon aus den Akten oder durch Offenkundigkeit ergibt (vgl. Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 6 zu § 44 ZPO m.w.N.).
8Der Antrag ist unbegründet.
9Er findet keine Stütze in § 42 Abs. 2 ZPO, dem allein in Betracht kommenden Ablehnungsgrund. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Dabei ist entscheidend allein, dass aus der Sicht des Ablehnenden genügend Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 82, 38; 92, 139). Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargetan.
10Solche Gründe hat der Beklagte nicht vorgetragen.
11Entscheidungen des Gerichts aller Art rechtfertigen keine Befangenheit, auch wenn sie als Zwischenentscheidung einer Partei ungünstig oder fehlerhaft sind. Es ist einem Rechtsstreit immanent, dass Entscheidungen für eine Partei nachteilig sind. Für ihre Überprüfung auf Rechtsfehler stehen die Rechtsbehelfe des Hauptsacheverfahrens zur Verfügung, nicht aber das Befangenheitsgesuch, das allein dem Schutze der Neutralität dient (vgl. Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 49 zu § 43 ZPO).
12Eine Ausnahme könnte nur bei willkürlichem Handeln der Richterin gesehen werden. Solches liegt erkennbar nicht vor. Während die Frage des Klägers mit dem Sachverhalt zu tun hat (es ging um die Frage, ob der Kläger an den Beklagten Zahlungen geleistet hat), hat die Frage nach der Anzahl der Strafverfahren mit der Sache überhaupt nichts zu tun.
13Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
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