Beschluss vom Amtsgericht Köln - 62 XVII P 168/95
Tenor
Dem früheren Ergänzungsbetreuer wird auf den Antrag vom 05.12.10 eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 8.216,47 Euro (in Worten achttausendzweihundertsechzehn (47/100) festgesetzt.
Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Betroffene, §§ 1908i, 1835 I und III, 1836 c Nr. 2 BGB.
1
Gründe:
2Der Antragsteller war für die Betroffene seit Oktober 2006 zum Ergänzungsbetreuer bestellt für das Erbauseinandersetzungsverfahren am Nachlass der XXX sowie ergänzend seit Dezember 2006 zur Prüfung der Erbausschlagung aus dem Berufungsgrund der gewillkürten Erbfolge und anschließenden Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.
3Beantragt ist die Festsetzung einer Vergütung von 8.216,47 €. Dabei hat der Ergänzungsbetreuer nach den Vorschriften des RVG abgerechnet. Hierzu war er berechtigt, da es sich bei der entwickelten Tätigkeit um anwaltliche Tätigkeit handelte. Ein nichtanwaltlicher Betreuer hätte in gleicher Situation einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Angelegenheit war insgesamt rechtlich schwierig und zudem auch umfangreich. Die Anhebung der Geschäftsgebühr (richtig) Nr. 2300 VV RVG auf den 1.8 fachen Gebührensatz erscheint angemessen. Auch im Übrigen ist die vorgenommene Berechnung sachlich und rechnerisch richtig.
4Die Betroffene verfügt über ausreichendes Vermögen, um die Kosten der Betreuung selbst tragen zu können. Sie gilt insoweit nicht als mittellos. Die Betroffene verfügt über einen Erbanteil von 251.145,94 €. Der durch die Erbauseinandersetzung erlangte Anteil am Nachlass unterliegt zwar zum einen der nicht befreiten Vorerbschaft und zum anderen der Testamentsvollstreckung, jedoch konnte der im sogenannten Behindertentestament niedergelegte Erblasserwille nur durch die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers vollzogen werden.
5Ausweislich des Testaments vom 25.05.00 Seiten 4 bis 7 (vgl. Blatt 132 bis 135 der Betreuungsakte) wird zugelassen die Erträge und sofern diese nicht ausreichen, auch den Stamm des Vermögens, zur Befriedung zusätzlicher Leistungen, die nicht vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfe vorgesehen sind, zu verwenden. Unter solchen zusätzlichen Leistungen können auch die Kosten des Ergänzungsbetreuers gefasst werden, vgl. insoweit auch OLG München, Beschluss vom 18.04.2007 -33 Wx 52/07-.
6Die Staatskasse mit diesen Kosten zu belasten wäre außerdem höchst unbillig.
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