Urteil vom Amtsgericht Köln - 132 C 314/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 195/91 (im Folgenden: Verordnung) geltend.
3Der Kläger hatte für zwei Kollegen, die Herren M. und I., und sich selbst bei der Beklagten einen Flug für den 21.04.2010 von Hamburg nach München gebucht. Der Abflug von Hamburg sollte um 13:30 Uhr erfolgen, die Ankunft in München war für 14:45 Uhr geplant. Am Abend des 20.04.2010 annullierte die Beklagte den Flug, nachdem die Deutsche Luftsicherung aufgrund des einige Tage zuvor ausgebrochenen isländischen Vulkans Eyjafjallajökull eine Luftraumsperrung verhängt hatte, wonach lediglich Sichtflüge innerhalb Deutschlands zulässig waren. Der Kläger buchte daraufhin drei Alternativplätze für eine Maschine der Fluggesellschaft B., welche den Flug nach München am 21.04.2010 auch durchführte, nachdem der Luftraum nach entsprechender Ankündigung durch die Deutsche Luftsicherung um 09:30 Uhr am 21.04.2010 gegen 11:00 Uhr wieder geöffnet worden war. Die Beklagte erstattete dem Kläger für den Ausfall der bei ihr gebuchten Flüge einen Betrag in Höhe von 112,29 € (3 x 37,43 €, Anl. K3, Bl. 7 GA). Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.11.2010 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung weiterer 750,00 € bis zum 16.11.2010 auf. Mit Vertrag vom 09.12.2010, Anlage K6, Bl. 35 GA, traten die Herren M. und I. dem Kläger sämtliche ihnen aufgrund der streitgegenständlichen Flugannullierung gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche ab.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei auch zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung verpflichtet, da sie jedenfalls nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung zu vermeiden. Dies zeige sich schon daran, dass B. den Flug am 21.04.2010 habe durchführen können.
5Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 750,00 € nebst Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 60,39 € zu verurteilen. Nachdem die Beklagte bestritten hat, dass er die Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten bereits ausgeglichen habe,
6beantragt der Kläger nunmehr,
7- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2010 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte S. u.a., C. Str., J., gemäß deren Kostennote vom 07.03.2011 in Höhe von 60,33 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, es sei der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung erfüllt. Hierzu behauptet sie, dass es ihr unabhängig von der Annullierung bereits am Vorabend logistisch und organisatorisch trotz der Luftraumöffnung ab 11:00 Uhr ohnehin nicht möglich gewesen wäre, den Flug wie geplant durchzuführen, da sich sowohl das Flugzeug, als auch die Besatzung nicht in Hamburg befunden hätten, da die für eine planmäßige Verteilung der Maschinen erforderlichen vorherigen Umlaufflüge aufgrund der Luftraumsperrung nicht hätten stattfinden können.
11Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht der Herren M. und I. zu. Die Beklagte ist gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung von Ausgleichszahlungen befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
15Außergewöhnliche Umstände können nach Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung unter anderem bei "mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen (...) eintreten." Die Annullierung des von dem Kläger gebuchten Fluges am Abend des 20.04.2010 beruhte auf außergewöhnlichen Umständen in diesem Sinne, namentlich der im April 2010 aufgrund des Ausbruches des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull über Europa hinweg ziehenden Aschewolke und der damit einhergehenden vorübergehenden Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung.
16Soweit die Wetterbedingungen zum Zeitpunkt der geplanten Flugzeit um 13:30 Uhr einen Flug wieder zugelassen hätten und auch die Luftraumsperrung bereits um 11:00 Uhr wieder aufgehoben wurde, führt dies noch nicht zu einer anderen Bewertung: Für die Frage der Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem sich das Luftfahrtunternehmen dazu entschließt, eine Annullierung des betreffenden Fluges auszusprechen. Liegen zu diesem Zeitpunkt Witterungsbedingungen vor, welche die Durchführung eines Fluges unmöglich machen und bei denen jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sie über die geplante Abflugszeit des durchzuführenden Fluges hinweg andauern werden und entschließt sich das Luftfahrtunternehmen aus diesem Grund zu einer Annullierung, so "beruht" diese Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen und es stellt sich die Frage nach der Vermeidbarkeit durch das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen.
17Dabei kann sich die Beklagte hier nicht allein darauf berufen, sie könne die Wetterbedingunen nicht vermeiden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte die Annullierung selbst trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden können. Ob es der Beklagten - wie der Kläger behauptet – möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Maschine sowie die gesamte Crew des geplanten Fluges nach Hamburg zu befördern, nachdem am Morgen des 21.04.2010 die Öffnung des Luftraumes für 11:00 Uhr in Aussicht gestellt worden war, kann dabei dahinstehen. Die bereits am Abend des 20.04.2010 erfolgte Annullierung wäre hierdurch nur vermieden worden, wenn es der Beklagten auch zuzumuten gewesen wäre, mit der Entscheidung, ob sie den streitgegenständlichen Flug annullieren soll, bis zum Abflugtage zuzuwarten, was nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall ist.
18Sowohl der Erwägungsgrund 12, als auch die Systematik des Art. 5 der Verordnung zeigen, dass diese auch das Ziel verfolgt, betroffene Fluggäste möglichst frühzeitig über die Annullierung eines Fluges zu unterrichten, um ihnen eine zumutbare anderweitige Beförderung anbieten zu können und damit die Passagiere frühzeitig umdisponieren können. Dementsprechend wird das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung von seiner Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit, wenn es die Annullierung innerhalb bestimmter Fristen vor dem Abflug bzw. unter Gewährung angemessener Alternativen für eine anderweitige Beförderung mitteilt. Die Beklagte hatte am Abend des 20.04.2010 nach "vernünftigem Ermessen" zu entscheiden, ob sie dem Interesse der Fluggäste an einer Durchführung des geplanten Fluges oder an einer möglichst frühzeitigen Bekanntgabe einer notwendigen Annullierung den Vorzug gibt (vgl. hierzu auch BGH, BeckRS 2010, 18093).
19Nach der insoweit von der Beklagten zu treffenden Prognose, durfte sie davon ausgehen, dass eine Durchführung des streitgegenständlichen Fluges nicht möglich sein würde: Bereits seit dem 15.04.2010 war es in Europa zu Behinderungen und Einstellungen des Flugverkehrs nach Instrumentenflugregeln gekommen. Dass bereits am Abend des 20.04.2010 absehbar gewesen wäre, dass es ab 11:00 Uhr am nächsten Tag wieder zu einer vollständigen Öffnung des Luftraumes würde kommen können, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr war das Risiko, dass die Luftraumsperrung auch am 21.04.2010 fortbestehen würde, nach den gegebenen Umständen aus Sicht der Beklagten derart groß, dass ihr ein weiteres Zuwarten über die Entwicklung der mit der Aschewolke einhergehenden Beeinträchtigungen nicht zuzumuten war. Erscheint eine Annullierung des streitgegenständlichen Fluges zum damaligen Zeitpunkt danach gerechtfertigt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagten die tatsächliche Durchführung des Fluges durch zumutbare Maßnahmen logistisch möglich gewesen wäre oder hätte möglich sein müssen.
20Dass das Luftfahrtunternehmen B. den letztlich von dem Kläger wahrgenommenen Flug am 21.04.2010 durchgeführt hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Allein daraus, dass andere Luftfahrtunternehmen sich dazu entschlossen haben, eine Annullierung ihrer für jenen Tag geplanten Flüge nicht auszusprechen bzw. die Entscheidung darüber aufzuschieben, kann eine fehlerhafte Ausübung des auch der Beklagten eingeräumten Ermessens nicht gefolgert werden. Die Umstände, die B. zu der Entscheidung bewegt haben, sind nicht bekannt und auch nicht streitgegenständlich.
21Schließlich war es der Beklagten auch nicht zumutbar, die Annullierung mittels Durchführung des betreffenden Fluges als Sichtflug zu vermeiden. Bei einem solchen fliegt der Pilot ohne zusätzliche Kontrolle der Fluglage über die Fluginstrumente allein "auf Sicht". Während der Sperrung des Luftraumes im April 2010 waren solche Sichtflüge für in niedriger Höhe durchführbare, innerdeutsche Flüge zugelassen worden. Sichtflüge sind indes mit höheren Risiken verbunden als Instrumentenflüge, da ein Durchfliegen von Wolken vermieden werden muss und zudem die Gefahr von Vogelschlag und Zusammenstößen mit Kleinflugzeugen besteht. Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung dürfte es nicht sein, die Luftfahrtunternehmen unter dem Druck der Ausgleichszahlungspflicht zu riskanten Flugmanövern zu verleiten.
22Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß Art. 12 der Verordnung i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 und 9 der Verordnung verstoßen hätte, hat der Kläger nicht behauptet.
23Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 750,00 €
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