Urteil vom Amtsgericht Köln - 142 C 599/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.315,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Rückzahlung des Reisepreises wegen einer nicht angetretenen Flusskreuzfahrt in Anspruch.
3Der Kläger buchte am 8.2.2010 bei der Beklagten für sich und seine Frau C. L. eine Flusskreuzfahrt von St. Petersburg nach Moskau für den Zeitraum vom 11.8.2010 bis 23.8.2010. Geplanter Reiseverlauf war, dass von St. Petersburg aus nach mehreren Zwischenstopps am 20.8.2010 Moskau erreicht werden sollte. In Moskau sollte dann dreimal übernachtet werden. Es war für 2 ½ Tage touristisches Programm geplant. Der Gesamtpreis betrug 5.394,40 Euro und wurde von dem Kläger gezahlt.
4Vor Reiseantritt kam es Anfang August 2010 im Großraum Moskau zu Wald- und Torfbränden. In deutschen Medien hieß es hierzu: "Moskau versinkt im Rauch. […] Moskaureisende verlassen ihr Hotel derzeit besser nicht. […] Masken helfen nur bedingt." (n-tv.de vom 5.8.2010, Bl. 11ff. d. A.) Am 6.8. wurde weiterhin berichtet, die Bundesregierung habe zur Vorsicht die Botschaft in Moskau geschlossen (Bl. 14 d. A.). Anderen Berichten zufolge zogen auch Polen, Österreich und Kanada diplomatisches Personal ab (Bl. 25 d. A.). Am 6.8.2010 veröffentlichte das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland Reise- und Sicherheitshinweise für die Russische Föderation, nach denen von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in die betroffene Region abgeraten wurde und insbesondere Reisende mit Atemwegserkrankungen sowie Kinder die betroffenen Regionen meiden sollten (Bl. 24 d. A.). Den Medien war weiterhin zu entnehmen, dass die Rauchschwaden durch Wind bis nach Sankt Petersburg getragen wurden (Bl. 26 d. A.). Am 9.8.2010 kam es nach Medienberichten auch an einem Moskauer Flughafen zu Zusammenbrüchen und Herzproblemen bei älteren Menschen, nachdem Flüge ausgefallen waren und die Klimaanlage ihren Dienst versagte. Der russische Katastrophenschutzminister ging nach demselben Bericht jedoch davon aus, dass die Feuer bis "maximal" 15.8.2010 gelöscht sein würden (Bl. 27 d. A.).
5Die Beklagte verfügt über Mitarbeiter in Russland. Weder diese noch andere Touristikanbieter, mit denen die Beklagte vor Ort zusammenarbeitete, machten sie auf eventuelle Behinderungen von Kreuzfahrten aufmerksam. Der Kläger leidet an Bluthochdruck und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Am 7.8. suchte der Kläger wegen der Brände das Reisebüro auf, bei dem er die Reise gebucht hatte. Es kam zu einem Telefongespräch zwischen jeweils einem Mitarbeiter des Reisebüros und der Beklagten. Die Beklagte teilte mit, die Reise könne ohne Beeinträchtigungen planmäßig durchgeführt werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2010 erklärte der Kläger unter Verweis auf die Brände die Kündigung des Vertrages und verlangten Rückzahlung des vollen Reisepreises. Die Beklagte erstattete lediglich 20 % des Reisepreises, entsprechend Ziffer 5.2 der AGB der Beklagten, die eine pauschalierte Entschädigung bei Stornierung vorsieht, insgesamt 1.078,88 Euro. Die Ehefrau des Klägers trat dem Kläger die Forderung auf Rückzahlung des Reisepreises ab.
6Am 20.8.2010 meldete das Auswärtige Amt, dass die Waldbrände noch nicht vollständig gelöscht seien, die Lage sich aber insbesondere in Moskau entspannt habe.
7Der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt der Kündigung habe in Moskau der Kohlenmonoxid-Gehalt der Luft bei dem sechsfachen des zulässigen Grenzwertes gelegen, ab welchem mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist.
8Der Kläger beantragt,
9- die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4315,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.9.2010 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 446,13 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, die durch den Kläger gebuchte Flusskreuzfahrt und eine Kreuzfahrt auf der gleichen Strecke einige Tage zuvor hätten ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können. Auch habe am 5.8.2009 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass es bei der Kreuzfahrt zu Beeinträchtigungen kommen würde. Insbesondere seien die Reisewarnungen nicht auf die Strecke der Kreuzfahrt bezogen gewesen, der Kläger hätte nach den Reisewarnungen den örtlichen Medien folgen müssen. Sie ist daher der Ansicht, dass es sich bei der Kündigung des Klägers nur um einen Rücktritt nach § 651 i BGB handele, der die Beklagte zur Erhebung einer Stornopauschale nach Massgabe ihrer AGB berechtigt.
13Es wird weiter auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist überwiegend begründet.
16Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von EUR 4315,52 gem. §§ 651j, 651e III 1 BGB, weil er den Reisevertrag infolge der Brände in Moskau gegenüber der Beklagten wirksam wegen höherer Gewalt gekündigt hat.
17I.
18Der Kläger hat den über eine Flusskreuzfahrt St. Petersburg – Moskau vom 11.08.2010 bis 23.08.2010 geschlossenen Reisevertrag wirksam mit Schreiben vom 10.08.2010 vor Reiseantritt gekündigt.
19Der Kündigungsgrund ergibt sich aus § 651 j I BGB. Eine Kündigung gem. § 651j BGB setzt voraus, dass die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht absehbarer höherer Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wurde. Höhere Gewalt wird definiert als ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann (RGZ 101, 94, 95). Die Brände im Großraum Moskau und die damit verbundene Rauchentwicklung stellen ein solches Ereignis höherer Gewalt dar. Sie waren generell und insbesondere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Auch weisen die Brände keinen betrieblichen Zusammenhang auf und sind für die Parteien des Reisevertrages in keiner Weise zu verhindern.
20Es kann dahinstehen, ob die Brände zu einer Erschwerung oder Beeinträchtigung der Reise geführt haben, ob also die vertraglichen Reiseleistungen nicht oder teilweise nicht oder nur mit unzumutbaren Belastungen für die Parteien hätten durchgeführt werden können; denn der Reisende ist auch dann zur Kündigung berechtig, wenn die höhere Gewalt – hier die Brände – eine erhebliche Gefährdung der Reise darstellen. Mit Gefährdung ist vor allem die Bedrohung der persönlichen Sicherheit des Reisenden zu verstehen (Tonner in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2009, § 651j, Rn. 14.). Diese liegt insbesondere bei einer Bedrohung der Reisenden an Leib und Leben vor. Die Beweislast dafür, dass eine Lage bestand, aufgrund derer von einer Gefährdung ausgegangen werden durfte, liegt grundsätzlich beim Kläger. Angesichts des berechtigten Schutzinteresses bei einer Gefährdung von Leib und Leben dürfen keine zu hohen Maßstäbe an den Nachweis einer konkreten Gefährdung angelegt werden (AG Augsburg RRa 2005, 84). Es muss daher keine überwiegende, sondern lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes dargelegt werden, sodass etwa bei Lebensgefahr durch Wirbelstürme schon eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 1:4 hinreichend sein kann (BGH NJW 2000, 3700, 3701). Es kommt auch nicht darauf an, ob die konkrete Reise nach der Kündigung ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden konnte (LG Leipzig NJW-RR 2005, 995, 998). Vielmehr ist entscheidend, ob sich im Zeitpunkt der Kündigung die objektive Lage so darstellte, dass eine Prognose mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben ergab (LG Frankfurt am Main NJW 2003, 2618). Zwar kommt es dabei nicht auf subjektive Befindlichkeiten des Klägers an, jedoch ist für die notwendig prognostische Entscheidung auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen abzustellen.
21Vorliegend durfte der Kläger am 10.8.2010 davon ausgehen, dass die Brände eine erhebliche Gefährdung darstellen. Nach der Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 6.8.2010 wurde von nicht unbedingt notwendigen Reisen abgeraten, Menschen mit Atemwegserkrankungen sollten die Region meiden. Wenn die Beklagte bestreitet, dass der Sicherheitshinweis die konkrete Strecke der Kreuzfahrt betroffen habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass zwar das Auswärtige Amt von "mehreren Regionen Russlands" spricht, die Medienberichterstattung sich jedoch auf den Großraum Moskau bezieht und mithin die konkrete Strecke der Kreuzfahrt sehr wohl von den Hinweisen betroffen sein kann. Die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes rechtfertigen alleine noch keine Kündigung, ihnen kommt jedoch eine Indizwirkung zu (Tonner in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. 2009, § 651j, Rn. 16). Entgegen der Ansicht des LG Köln ( 4 O 389/10 - Urteil vom 06.04.2011) kommt es dabei aus reiserechtlicher Sicht nicht darauf an, dass es sich "nur" um einen Sicherheitshinweis und nicht um eine "Reisewarnung" handelte. Schon von seinem Wortlaut her, beinhaltet ein Sicherheitshinweis, dass ein Gefahr besteht die es zu beachten gilt. Damit wird aber gerade der Bereich angesprochen, der in Gestalt der Gefährdung der persönlichen Sicherheit des Reisenden Tatbestandsmerkmal des § 651 j BGB ist. Zudem verkennt das LG Köln in seiner Entscheidung, dass das Auswärtige Amt mit der Unterscheidung Sicherheitshinweis und Reisewarnung nicht darüber entscheidet und auch nicht entscheiden will, ob die Sicherheit einer Reise aus reisevertragsrechtlicher Sicht gefährdet ist. Denn für das Erteilen oder Unterlassen von Hinweisen spielen oft auch andere politische oder wirtschaftliche Umstände eine Rolle. Zuletzt ist festzustellen, dass auch nicht angenommen werden kann, dass das Auswärtige Amt bei der Abgrenzung eines Sicherheitshinweises zu einer Reisewarnung die Rechtsprechung des BGH zu einer 25 % -igen Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt.
22Der Kläger musste und durfte daher unter Berücksichtigung auch des Sicherheitshinweises abwägen, ob im konkreten Fall objektive Anhaltspunkte für oder gegen eine konkrete Gefährdung sprechen. Einerseits ist hier zu berücksichtigen, dass die Flusskreuzfahrt erst in Sankt Petersburg begann, wo nur vereinzelt Rauchschwaden durch ungünstige Wetterkonstellationen auftraten und nach kurzer Zeit wieder verschwanden. Gegen die Annahme einer konkreten Gefährdung spricht weiter, dass der Ort sicher eintretender Gefährdung erst zehn Tage nach Kündigung erreicht wurde. Auch die russischen Behörden gingen davon aus, dass die Feuer bis 15.8. gelöscht werden würden. In die Prognose war damit einzustellen, dass die Feuer bis zur Ankunft in Moskau hätten gelöscht sein können. Dementgegen ist in der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass die dem Kläger zugängliche deutsche Berichterstattung ein dramatisches Bild von der russischen Hauptstadt zeichnete. Den Berichten zufolge war die Luft in Moskau vor allem von Kohlenmonoxid belastet und es wurden in Moskau selbst Atemschutzmasken getragen. Auch war Bestandteil der Berichterstattung, dass am Moskauer Flughafen Flüge ausfielen und Menschen in der Wartehalle des Flughafens zusammenbrachen. Besonders schwer wiegt, dass mehrere Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, ihre diplomatischen Missionen schlossen und Teile ihres Personal vorsichtshalber abzogen, gerade weil deren persönliche Sicherheit in Gestalt von Gesundheit gefährdet war. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird aber gerade der diplomatische Dienst auch noch in Krisenzeiten aufrechterhalten, sodass eine auch nur vorübergehende Botschaftsschließung auf ein erhebliches Gefährdungspotenzial schließen lässt. Berücksichtigungsfähig ist auch das Alter des Klägers und seiner Frau, sowie die Kreislauferkrankung des Klägers. Auch wenn das Auswärtige Amt nur atemwegserkrankten Personen ausdrücklich empfohlen hat, die Region zu meiden, durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Schadstoffe nachteilige Auswirkungen auf ihn in gravierendem Umfang haben dürften. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger auf das Gericht zwar einen altersangemessen rüstigen Eindruck. Dennoch erscheint es dem Gericht nicht unwahrscheinlich, dass auch der Kläger bei starker Rauchaussetzung mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hätte. Auch zu berücksichtigen ist die besondere Situation einer Flusskreuzfahrt. Sollte es zu einer für den Kläger gesundheitsbedrohlichen Situation zwischen den zwei Großstädten kommen, könnte ein Krankentransport sich durchaus als schwierig erweisen. Dies gilt umso mehr, als auch die Lage an den Flughäfen sich bedrohlich darstellte. Zuletzt musste der Kläger aber mit in die Entscheidung einbeziehen, dass die noch vorhandenen Brände fortbestehen, sich weiter verstärken und unter Umständen bedingt durch ungünstige Wind- und Wetterverhältnisse auch die Strecke bis hin nach St. Petersburg beeinträchtigen. Betrachtet man daher die Informationsquellen die dem Kläger zum 10.8.2010 zur Verfügung standen, so kann festgehalten werden, dass die Brände jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigung, einen Tag vor Reiseantritt, wenn nicht ein lebensbedrohliches, so doch ein stark gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht hatten. Dass die Brände bis zur Ankunft in Moskau gelöscht worden wären stellt sich aus Sicht des Klägers zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich oder gar sicher dar. Auch rechtfertigen diese Umstände die Annahme, dass zumindest mit einer 25 % igen Wahrscheinlichkeit die Brände auch während der Reise fortbestanden oder sich sogar weiter ausbreiteten. Die deutsche Berichterstattung machte zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers insoweit eher den Eindruck einer unkontrollierten Entwicklung des Brandes, die eine zuverlässige Ermittlung des Löschzeitpunktes nicht zuließen. Ein Kündigungsgrund gem. § 651 j BGB lag danach vor (wie hier AG Köln 133 C 604/10 - Urteil vom 17.05.2011 - ).
23Selbst wenn man davon ausgeht, dass Auswirkungen und Veränderungen von Naturkatastrophen nur vor Ort beurteilt werden können und der Reisende sich weder alleine auf die Berichterstattung in Deutschland oder auf die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hätte verlassen dürfen, ist davon auszugehen, dass der Kläger vorliegend seine Entscheidung jedenfalls auf eine hinreichende Informationsbasis gestellt hat, indem er den Reiseveranstalter vor der Kündigung um Informationen bat. Die Beklagte hat aufgrund ihrer unternehmerischen Infrastruktur in Russland deutlich bessere Erkenntnismöglichkeiten als der Kläger selbst. Der Kläger suchte am 7.8.2010 auch das ihn betreuende Reisebüro auf, welches Kontakt mit der Beklagten aufnahm. Dem Kläger wurde jedoch lediglich pauschal mitgeteilt, eine Beeinträchtigung der Reise sei nicht zu erwarten und diese würde daher plangemäß stattfinden; angesichts der Berichterstattung zu erwartende konkrete Informationen aus erster Hand über die Lage vor Ort hat die Beklagte indes dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt. Die Beklagte hat dem Kläger damit nicht ermöglicht eine Prognoseentscheidung auf Grundlage der Erkenntnisse zu treffen, die der Beklagten zur Verfügung standen. Selbst wenn es zutrifft, das die Beklagte von ihren lokalen Ansprechpartnern keine Informationen erhalten hat, die auf eine Gefährdung schließen ließen, hätte die Beklagte Informationen einholen und weitergeben müssen, warum eine Gefährdung der Gesundheit nicht droht. Wenigstens wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beklagte dem Kläger darlegt, was geschehen soll, wenn sich die Lage nicht entspannen würde.
24Soweit sich die Beklagte heute im Prozess darauf beruft, die Lage hätte sich ohnehin bis zur Ankunft in Moskau beruhigt oder die Strecke der Kreuzfahrt bis nach Moskau sei von der Katastrophe nicht betroffen gewesen oder eine schwerwiegende Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung habe nicht bestanden, muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass sie diese Informationen dem Kläger weder am 7.8. noch die drei darauffolgenden Tage bis zur Kündigung am 10.8. mitgeteilt hat. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass einen Reiseveranstalter eine Informationspflicht im Bezug auf Naturkatastrophen im Reisegebiet trifft, welche auch zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen kann (BGH NJW 2000, 3700, 3701). Erst recht ist davon auszugehen, dass den Reiseveranstalter bei Vorliegen von Sicherheitshinweisen durch das Auswärtige Amt und bedrohlichen Medienberichten, jedenfalls dann eine Pflicht zur umfassenden Information des Reisenden trifft, wenn dieser mit Bedenken gegenüber der Sicherheit der Reise beim Veranstalter vorstellig wird. Dabei wird der Reiseveranstalter auch aktuelle Informationen per Telefon oder Fax mitteilen müssen. Jedenfalls können Informationen die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestanden hätten und die er nicht kommuniziert hat, nicht dazu verwendet werden, um die Prognoseentscheidung des Reisenden im Nachhinein als übervorsichtig darzustellen. Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen davon ausgehen musste, dass eine Gefährdung seiner Gesundheit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht. Jedenfalls hätte es die Beklagte bei gehöriger Wahrnehmung ihrer Informationspflichten in der Hand gehabt auf die von dem Reisenden vor einer Kündigung wegen höherer Gewalt zu treffenden Prognoseentscheidung mit konkreten Auskünfte zur Lage vor Ort einzuwirken, wenn sich die Lage wirklich als nicht so schlimm wie in der Presse berichtet dargestellt hätte.
25Auch kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, zu einer Gefährdung der Reise wäre es jedenfalls nicht gekommen, da das Schiff nicht weitergefahren wäre, wenn es zu einer Gefährdung von Leib und Leben der Passagiere hätte kommen können. In diesem Fall läge dann aber eine erhebliche Reisebeeinträchtigung vor. Es ist aber gerade Sinn und Zweck des § 651 j BGB in der Alternative Gefährdung der Reise, dass es der Reisende nicht erst dazu kommen lassen muss, das er sich einer echten Beeinträchtigung der Reise aussetzen muss.
26II.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Schon das verzugsbegründende Schreiben wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigt. Die entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung stellen daher keinen kausalen Verzugsschaden dar.
28Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Die Beklagte ist aufgrund der Mahnung vom 10.9.2010 unter Fristsetzung bis 17.9.2010 ab 18.9.2010 mit der Rückzahlung des Reisepreises in Verzug geraten.
29III.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.
31Streitwert: EUR 4315,52
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