Urteil vom Amtsgericht Köln - 144 C 148/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.02.2011 sowie weitere 46,41 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 a ZPO nicht, da gegen dieses Urteil in Anbetracht des niedrigen Streitwertes die Berufung zweifelsfrei nicht statthaft ist.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Klägerin steht der geltend gemacht Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu.
5Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer Überzahlung der Rechnung vom 30.07.2010 und mithin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB. Denn der Beklagte hat zu Unrecht einen Betrag in Höhe von 46,63 Euro von der Klägerin verlangt, so dass er nach Zahlung diesen Betrag zurückzuzahlen hat.
6Dem Beklagten stand nämlich ein Anspruch in Höhe von 46,63 Euro für die abgerechnete Ziffer 5733A GOÄ nicht zu.
7Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den richterlichen Hinweis in der Verfügung vom 10.08.2011.
8Denn der Gesetzgeber hat bereits schon in den allgemeinen Bestimmungen für den sonografischen Leistungen geregelt, dass die Zuschläge bzw. Leistungen der Nummern 401 ff. voraussetzen, dass bei der Untersuchung eines Organs mindestens die Differenzierung der Organstruktur in zwei Ebenen erfolgt ist. Daher sind nach Auffassung des Gerichts auch die im Streit stehenden „3D-Untersuchungen“ mit einbezogen. Eine separate Abrechnung über die bereits im weiteren abgerechneten Beträge ist daher nicht möglich.
9Das Gericht hat nicht nur wegen des überschaubaren Streitwertes von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Denn auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 05.06.2008 (Az.: 3 ZR 239/07 in NJW RR 2008, Seite 1278 ff.) ergibt sich nichts anderes. Der BGH weist lediglich darauf hin, dass wie in anderen Fällen auch, der Richter ggfls. einen Sachverständigen heranzuziehen hat, um sich im Zweifel über die Bedeutung einer Gebührenposition im Klaren zu werden. In Anbetracht der relativ deutlich formulierten allgemeinen Bestimmungen, auf die das Gericht bereits Bezug genommen hat, bestehen hier nach Auffassung des Gericht in diesem Fall jedoch gerade keine Zweifel, so dass es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte, ob die 3D-Untersuchung die von der Beklagten behaupteten Vorzüge gegenüber sonstigen Untersuchungen hat.
10Der Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Klägerin durfte auch einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung ihrer Forderung beauftragen. Darin ist ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB nicht zu sehen. Auch begegnet die Höhe der Forderung keinen Bedenken, so dass auch eine 1,3 Geschäftsgebühr in Anbetracht der Sach- und Rechtslage angemessen ist.
11Nach alledem war die Klage antragsgemäß zuzusprechen.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: bis 300,-- Euro
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