Urteil vom Amtsgericht Köln - 115 C 91/11
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.04.2011 (Gesch.-Nr.: 11-4386742-0-8) bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag von 83,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Vollstreckungsbescheids zu tragen. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 41 %, die Beklagte zu 59 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
-gem. § 313a Abs. 1, S. 1 ZPO ohne Tatbestand-
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Hauptforderung und eines Teils des Zinsanspruchs begründet.
4I.
5Durch den gemäß § 694 Abs. 2 ZPO als Einspruch zu behandelnden und als solcher rechtzeitig am 05.04.2011 bei Gericht eingelegten Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit gemäß §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO in die Lage vor Erlass des Vollstreckungsbescheides zurückversetzt worden.
6II.
7Die Klage ist zulässig.
8Insbesondere ist das Amtsgericht Köln örtlich zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der in Ziff. 8 der AGB der Klägerin wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
9Die AGB der Klägerin sind Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin hat insoweit unbestritten vorgetragen, dass bei einer – hier erfolgten – Anlieferung der offenlegungspflichtigen Daten über XML ausdrücklich die Zustimmung zu den AGB der Klägerin erteilt werden muss, andernfalls eine Anlieferung nicht möglich ist. Durch diese ausdrückliche Zustimmung sind die AGB, und damit auch die Gerichtsstandsvereinbarung, in den Vertrag einbezogen worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erfordernisse des § 305 Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB gegenüber Unternehmern wie der Beklagten für eine wirksame Einbeziehung von AGB nicht erfüllt sein müssen.
10Der unmittelbar handelnde Steuerberater der Beklagten hat diese auch wirksam vertreten. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob der Steuerberater überhaupt die Datenanlieferung über Website vorgenommen habe, war dies unbeachtlich. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO. Über geschäftliche Vorgänge ist ein solches indes nur dann zulässig, wenn der Betroffene bei den Personen, die für ihn tätig wurden, ohne Erfolg Erkundigungen angestellt hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 138 Rn. 20). Dass dies geschehen wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
11Der Steuerberater hatte auch die notwendige Vertretungsmacht, um gemäß § 164 BGB mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu handeln. Dabei war bereits von einer wirksamen Bevollmächtigung nach § 167 BGB auszugehen. Denn wenn ein Unternehmer einem Steuerberater die gesamte Buchführung überlasst, umfasst eine derartige Beauftragung nach dem Empfängerhorizont auch die Befugnis, im Namen des Unternehmens solche Verträge abzuschließen, die zur Erfüllung hiermit im Zusammenhang stehender gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind. Um einen solchen Vertrag aber handelt es sich hier. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst ausdrücklich eingeräumt hat, dass der Steuerberater die Bevollmächtigung für die Abgabe der zu veröffentlichenden Jahresabschlüsse gegenüber der Klägerin inne hatte. Dann aber hätte es näheren Vortrags der Beklagten dazu bedurft, warum diese Bevollmächtigung entgegen dem objektiven Empfängerhorizont nicht auch die Befugnis umfasste, hiermit notwendigerweise verbundene Verträge abzuschließen. Auch dass eine ausdrückliche Beschränkung der Bevollmächtigung dahingehend, dass Gerichtsstandsvereinbarungen von dieser explizit nicht erfasst sein sollten, erfolgt wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
12Die mithin in den Vertrag einbezogene Gerichtsstandsvereinbarung ist auch wirksam. Bei den Parteien handelt es sich um Kaufleute (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HBG), für die § 38 Abs. 1 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen zulässt. Auch war eine solche im Rahmen von AGB möglich. Denn im Verkehr zwischen Kaufleuten liegt insoweit ein Verstoß gegen § 307 BGB nicht vor, jedenfalls solange ein Gerichtsstand – wie hier - am Sitz des Verwenders vereinbart wird (vgl. nur Palandt, BGB, § 307, Rn. 107 m.w.N.). Daraus, dass es sich bei der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständliche Leistung faktisch um ein Monopolunternehmen handelt, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nichts anderes. Denn auch ein solches Unternehmen ist nicht gehalten, ausnahmslos das dispositive Recht zur Anwendung zu bringen. Im Geschäftsverkehr weithin übliche Abweichungen hiervon können jedenfalls gegenüber einem Kaufmann nicht als unangemessene Benachteiligung angesehen werden. Zudem wäre es der Beklagten unbenommen geblieben, auf einen Vertragsschluss ohne Gerichtsstandsvereinbarung hinzuwirken.
13Dass sich die Klägerin in anderen Verfahren auf eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht berufen mag, ist für den hiesigen Rechtsstreit irrelevant.
14III.
15Die Klage ist nur im Hinblick auf die Hauptforderung begründet.
16Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie des Unternehmensregisters den in den Rechnungen vom 03.05.2010 und 20.05.2010 ausgewiesenen Gesamtbetrag von 83,30 € verlangen.
17Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über diese Leistungen zu Stande gekommen. Hierbei wurde die Beklagte wirksam durch den für sie handelnden Steuerberater vertreten (s.o.).
18Die Rechnungsbeträge sind auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, wie sich die Forderung zusammensetzt. Hierzu hat sie die maßgebliche Preisliste vorgelegt und – unbestritten – vorgetragen, dass diese bei Anlieferung der Daten durch den Steuerberater durch Anklicken akzeptiert wurde. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Soweit sie vorgetragen hat, die verlangten Preise seien für die Leistungen der Klägerin nicht „notwendig“, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl. Denn die Beklagte schuldet nicht etwa lediglich die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB oder § 612 Abs. 2 BGB. Vielmehr wurde durch Akzeptieren der Preisliste eine dahingehende ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen. Dafür, dass die so vereinbarte Vergütung wegen Sittenwidrig nach § 138 BGB unwirksam wäre, hat die Beklagte nichts Substanzielles vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
19Die geltend gemachten Nebenforderungen sind hingegen, soweit über sie nach der teilweisen Klagerücknahme überhaupt noch zu entscheiden war, nicht begründet. Die aufrechterhaltenen Positionen wären nur als Verzugsschäden nach §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB erstattungsfähig. Die Klägerin vermochte indes einen bereits außergerichtlich eingetretenen Verzug der Beklagten nicht zu beweisen. Voraussetzung hierfür wäre der Zugang der Rechnungen (§ 286 Abs. 3 BGB) oder von Mahnungen (§ 286 Abs. 1 BGB) bei der Beklagten. Die Beklagte hat einen solchen bestritten. Somit oblag es der Klägerin, den Zugang zu beweisen (Palandt, BGB, § 130, Rn. 21). Beweis hat sie insoweit indes nicht angetreten. Die bloßen zu den Akten gereichten Fotokopien einzelner der behaupteten Schreiben vermögen einen Beweis für deren Zugang nicht zu erbringen. Zu Gunsten der Klägerin bestanden auch keine Beweiserleichterungen. So besteht bereits kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (BGH, NJW 1964, 1176; Palandt, BGB, § 130, Rn. 21 m.w.N.). Soweit die Klägerin aus Entscheidungen des LG Hamburg (Urteil v. 27.06.1991, Az.: 405 O 161/90) bzw. des AG Mönchengladbach (Urteil v. 04.10.2000, Az.: 36 C 562/01) Anderes herzuleiten versucht, verkennt sie, dass – unabhängig von der Frage, ob den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen überhaupt gefolgt werden kann – dort jedenfalls die Absendung der jeweiligen Schreiben unstreitig war und lediglich der Zugang bestritten wurde. Hier aber hat die Beklagte ausdrücklich bereits die Erstellung und den Versand der Schreiben bestritten. Auch hierfür hat die Klägerin indes keinen Beweis angetreten. Vermochte die Klägerin den außergerichtlichen Verzug der Beklagten mithin nicht zu beweisen, konnte sie Verzugsschäden von dieser nicht verlangen.
20Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB. Mangels bewiesenen Verzugs schuldete die Beklagte lediglich Rechtshängigkeitszinsen. Rechtshängigkeit trat hier mit der Zustellung des Mahnbescheides am 17.03.2011 ein (§ 700 Abs. 2 ZPO).
21IV.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344, 700 Abs. 1 ZPO. Dabei war die Klägerin im Hinblick auf die abgewiesenen Nebenforderungen bei Zugrundelegung eines aus der Summe von Haupt- und Nebenforderungen zu bildenden fiktiven Streitwerts in Höhe von 141,30 € an den Kosten zu beteiligen. Denn die aufrechterhaltenen Nebenforderungen machten 41 % des fiktiven Streitwerts aus. Dies rechtfertigt eine Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung (Zöller, ZPO, § 92, Rn. 11).
23Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
24Streitwert: 83,30 €
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Referenzen
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