Urteil vom Amtsgericht Köln - 265 C 47/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Vereinbart wurden die AKB 2008. Am 24.02.2000 wurde in das Fahrzeug des Klägers, BMW, amtliches Kennzeichen K – FS … eingebrochen. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Der Kläger überreichte der Beklagten einen Kostenvoranschlag vom 24.02.2010 über einen Bruttobetrag von 3150,45 €. Die Beklagte ließ das Fahrzeug ebenfalls begutachten und kam zu Reparaturkosten von brutto 1354,56 €. Am 08.03.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens. Ausweislich des Protokolls vom 30.06.2010, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, kamen die beiden im Sachverständigenverfahren bestellten Sachverständige dem Ergebnis, dass zur sach- und fachgerechten Instandsetzung der ereignisbedingten Schäden ein Aufwand von 1550 € inklusive Mehrwertsteuer erforderlich ist.
3Der Kläger behauptet, tatsächlich sei zur Beseitigung der Schäden ein Betrag von brutto 2694,39 € erforderlich. Abzüglich des im Sachverständigenverfahren anerkannten Betrages von 1550 € und einer unstreitigen Selbstbeteiligung von 150 € sowie zuzüglich der Kosten für den Kostenanschlag in Höhe von 50 € macht der Kläger ein Restbetrag von 1044,39 € geltend. Er trägt vor, er fechte das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens an, da das Fahrzeug an beiden Seiten durch den Einbruch beschädigt worden sei, die Beklagte jedoch davon ausgehe, dass es sich auf einer Seite um Vorschäden handele.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1044,39 € nebst Zinsen in Höhe
6von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2010
7und 229,55 € vorgerichtliche Kosten an die ADAC Rechtsschutzversicherung zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie sind der Ansicht, dass die Feststellungen des Sachverständigenausschusses bindend sind. Die geltend gemachten Kosten für den Kostenvoranschlag seien in der Kaskoversicherung nicht geschuldet. Das gleiche gelte für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten, da die Kaskoentschädigung nicht fällig werden, bevor der Sachverständigenausschuss entschieden habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite habe sich aber bereits – unstreitig – im Vorfeld bestellt gehabt.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist unbegründet.
13Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch aus der Kaskoversicherung.
14Gemäß § 84 VVG, A.2.17 AKB 2008 ist ein im Sachverständigenverfahren eingeholtes Gutachten regelmäßig für beide Parteien verbindlich. Die getroffene Feststellung ist gem. § 84 VVG nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar vor der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit infrage stellen, so muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen. (LG Aachen, Recht und Schaden 2011, 110 f. m.w.N.).
15Bei einer solchen offenbaren Unrichtigkeit fehlt es indes hier. Den Sachverständigen waren bei Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs sowohl der Kostenanschlag der Klägerseite, als auch das Gutachten der Beklagtenseite bekannt. Sie konnten daher bei der Schadensschätzung im Sachverständigenverfahren berücksichtigt werden. Der Kläger kann sich jetzt nicht darauf berufen, dass die Beklagte unrichtigerweise davon ausgehe, dass die Schäden auf einer Seite des klägerischen Fahrzeugs Vorschäden seien. Denn dem Kostenanschlag des Klägers, der dem Sachverständigenverfahren zugrunde lag, lag die Reparatur auf beiden Fahrzeugseiten zu Grunde. In dem Ergebnis des Sachverständigenverfahrens ist auch festgehalten, dass zur " sach- und fachgerechten Instandsetzung der ereignisbedingten Schäden" der Betrag von 1550 € erforderlich sei. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Sachverständigen aller ihrer Auffassung nach einbruchsbedingten Schäden berücksichtigt haben. Die Sachverständigen haben demnach auch den Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den zu reparierenden Schäden am klägerischen Fahrzeug berücksichtigt. Dies ist im Sachverständigenverfahren auch möglich (Prölls/Martin, AKB 2008, A 2, 17, Rn. 5).
16Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er für den Kostenanschlag aufwenden musste.
17Gem. A 2.10 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB hat die Beklagte die Kosten eines Sachverständigen nur zu erstatten, wenn sie dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Zwar hat der Kläger vorgetragen, ein Mitarbeiter der Beklagten habe, als er den Schaden gemeldet habe, erklärt, er solle den Schaden unter Vorlage eines Kostenanschlags einreichen. Die Erstattung der Kosten für einen Kostenanschlag sieht A. 2.10 der AKB jedoch nicht vor. Die Einholung eines Kostenanschlags kann auch nicht mir der Beauftragung eines Sachverständigen gleichgesetzt werden, da nicht jeder Kostenanschlag – anders als ein Sachverständigengutachten – kostenpflichtig ist. Als er die Beklagte, bzw. einer ihrer Mitarbeiter, erklärt hat, der Kläger solle den Schaden unter Vorlage eines Kostenanschlags einreichen, hat die Beklagte jedenfalls nicht der Einholung eines kostenpflichtigen Kostenanschlags zugestimmt.
18Ein Anspruch aus §§ 84,85 VVG besteht ebenfalls nicht, da es sich insoweit nicht um Kosten des Sachverständigenverfahrens handelt. Der Kostenanschlag wurde vielmehr zuvor eingeholt.
19Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Rechtsanwaltskosten können im Sachverständigenverfahren nur als Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2,286 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, sie stellen keine Kosten des Sachverständigenverfahrens gem. § 85 VVG dar (Prölss/Martin §§ 85 VVG, Rn. 10, 15; LG Bochum VersR 2004, 1552). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren ist in der Regel nicht notwendig, da die streitige Frage gerade durch unabhängige Sachverständige geklärt werden soll und deren Sachverstand entscheiden soll Die Erstattung der Anwaltskosten für daher dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehen, ein einfaches und damit auch kostengünstiges Verfahren außerhalb eines Gerichtsverfahrens durchzuführen (LG Bochum a.a.O., m.w.N.).
20Die Voraussetzungen des Verzuges lagen bei Beauftragung nicht vor, so dass auch die Erstattung nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht kommt. Die Entschädigung war vor Abschluss des Sachverständigenverfahrens noch nicht fällig. In der Kaskoversicherung ist die Durchführung des Sachverständigenverfahrens Fälligkeitsvoraussetzung (Prölls/Martin AKB 2008, A 2.17 Rn. 2), so dass bei Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch kein Verzug vorlag.
21Die Prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nummer 11,711 ZPO
22Streitwert 1044,39 €
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