Beschluss vom Amtsgericht Köln - 74 IK 7/09

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners,

zusätzlich beteiligt: Versagungsantragstellerin,

wird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vor-rangig die Versagungsantragstellerin.


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