Urteil vom Amtsgericht Köln - 113 C 151/11
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 92,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2011 von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei N. C. Partnerschaft von Rechtsanwältin, vertreten durch K. C. und D. P. N., freizustellen.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 92,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2011 von der Inanspruchnahme durch die Kanzlei N. C. Partnerschaft von Rechtsanwältin, vertreten durch K. C. und D. P. N., freizustellen.
Die Klage wird im übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin wie folgt:
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zu jeweils 77 %, ebenso die Gerichtskosten.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu jeweils 11,5 %, ebenso die Gerichtskosten, und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu jeweils 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
TATBESTAND:
2Entfällt gemäß § 495 a ZPO.
3ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
4Die Klage ist in der zuerkannten Höhe begründet, im übrigen unbegründet.
5Dem Grunde nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren zu aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB.
6Denn eine Geschäftsbesorgung im Sinne von § 677 BGB liegt auch dann vor, wenn der Handelnde Handlungen vornimmt, die zur Beseitigung einer Störung hilfreich sind. Dies ist vorliegend der Fall.
7Hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos ergibt sich dies aus § 22 KUG.
8Es handelte sich auch nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Denn der Umstand, daß die Klägerin von dem Sänger einer Band zu ihrem Hotel gebracht wurde, hat keinerlei relevanten Nachrichtwert, schon gar nicht, wenn es – wie die Beklagte vorträgt – nicht so gemeint war, daß die Klägerin mit dem Sänger die Nacht verbracht hat. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit, wer die Klägerin zum Hotel gebracht hat, besteht nicht. Das Foto stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin dar.
9Die Textberichterstattung in den Print- und Onlinemedien ist zumindest mehrdeutig und läßt von der Aufmachung und der Wortwahl die Deutung zu, daß die Klägerin mit dem Sänger die Nacht im Hotel verbracht hat.
10Die Abmahnung durch die Klägerin stellt ein zumindest auch fremdes Geschäft dar.
11Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob man der Auffassung von Dr. N. in AFP 2011, 326 folgt, daß eine offen mehrdeutige Äußerung nicht rechtswidrig ist, sondern das Verhalten des Äußernden erst dann rechtswidrig wird, wenn er nach erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts dieser Deutungsalternative seine Obliegenheit zur Klarstellung nicht nachkommt. Denn auch dann liegt in der Abmahnung auch ein Geschäft der Beklagten.
12Indem die Klägerin durch die Abmahnung auf die ihre persönlichkeitverletzende Deutungsvariante hinweist, eröffnet sie den Beklagten die Möglichkeit, die störende Handlung zu beseitigen. Selbst wenn man daher davon ausgeht, daß ein Unterlassungsanspruch erst nach Erkennen der Mehrdeutigkeit besteht, hat die Klägerin somit mit ihrer Abmahnung dazu beigetragen, daß die Störung beseitigt wird. Der Verfasser des o. g. Aufsatzes übersieht bei den Ausführungen dazu, daß es sich vermeintlich ausschließlich um ein eigenes Geschäft des Abmahnenden handelt, daß die Handlungspflicht des Äußernden zur Klarstellung nicht nur dann eintritt, wenn er vom Betroffenen selbst mit seiner mehrdeutigen Aussage konfrontiert wird. Vielmehr kann diese Handlungspflicht auch ohne weiteres dadurch ausgelöst werden, daß der Äußernde etwa durch Leserzuschriften o. ä. Kenntnis davon erhält, daß seine Aussage auch in der Weise ausgelegt werden kann, wie die Klägerin dies verstanden hat. Indem die Klägerin die Beklagten daher von sich aus auf eine solche Auslegungsvariante hinweist, bietet sie den Beklagten die Möglichkeit, durch die sofortige Klarstellung den Unterlassungsanspruch abzuwehren und führt somit auch ein Geschäft der Beklagten.
13Soweit die Beklagten sich darauf berufen, daß die presserechtlichen Grundfreiheiten der Beklagten durch eine solche Auslegung über Gebühr verletzt werde und einem von Bundesverfassungsgericht nicht gewollten Einschüchterungseffekt auslöst, hat zum einen das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten. Zum anderen haben es die Beklagten gerade durch die Abmahnung in der Hand, größere Kosten von sich abzuwenden, indem sie nach der Abmahnung eine Klarstellung fertigen, und so den Kosten entgehen, die ein gerichtliches Verfahren betreffend die Unterlassung der Äußerungen mit sich bringen würde.
14Darüber hinaus ist noch folgendes zu berücksichtigen:
15Würde eine solche – nach der Tätigkeit des Rechtsanwaltes des Betroffenen vorgenommene – Klarstellung dazu führen, daß nicht nur der Unterlassungsanspruch entfällt, sondern auch der Anspruch des Betroffenen auf Erstattung seiner – bereits entstandenen – Rechtsanwaltskosten, hätte dies zur Folge, daß jeder, der durch eine mehrdeutige Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, schon aus Kostengründen es vermeiden würde, seine – berechtigten – Ansprüche durchzusetzen. Denn da im Hinblick auf die für juristische Laien ziemlich unübersichtliche Rechtslage in diesen Fällen kaum jemand ohne juristische Vorbildung in der Lage sein wird, gegen eine solche Veröffentlichung vorzugehen, und er – würde man den Kostenanspruch aufgrund einer im nachhinein erfolgten Klarstellung entfallen lassen – damit rechnen müßte, auf den Kosten des Rechtsanwaltes sitzen zu bleiben, würde letztlich nur der überhaupt gegen eine solche Veröffentlichung vorgehen, dem es auf einige Hundert Euro nicht ankommt.
16Der Anspruch der Kläger jedoch zum größten Teil untergegangen durch Zahlung der Beklagten, da die Gebühren lediglich nach einem Streitwert von 20000.- EUR zu berechnen sind.
17Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kl.-Vertr. die Möglichkeit besessen hätte, durch Ansatz einer 1,5 Gebühr höhere Gebühren zu erlangen.
18Denn er hat bereits durch das Erstellen der Rechnung von seinem Ermessen hinsichtlich des Gebührenansatzes Gebrauch gemacht und diesen mit einer 1,3 Gebühr bemessen. Daher kann nicht im Nachhinein mit der Begründung, man habe ja auch einen höheren Gebührensatz annehmen können, die Rechnung bei Zugrundelegung eines geringeren Streiwerts entsprechend angeglichen werden.
19Bei dem Streitwert ist hinsichtlich der Printveröffentlichungen zu berücksichtigen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei seiner Rechnungstellung davon ausgegangen war, daß die Veröffentlichung in der Bundesausgabe der Bildzeitung erschienen ist, wofür er jedoch keinen Beweis angetreten hat, so daß davon auszugehen ist, daß der Artikel lediglich in der in Köln erscheinenden Regionalausgabe mit einer Auflage von 64565 Exemplaren erfolgt ist. Daher erscheint für die Veröffentlichung von Foto und von Text ein Betrag von 10000,00 € angemessen.
20Der gleiche Betrag ergibt sich für die Onlineveröffentlichung. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß Onlineveröffentlichungen von vielen Lesern nur gezielt durch Angabe konkreter Suchbegriffe gelesen werden, so daß der Wirkungsgrad geringer ist als in einer Printveröffentlichung, zum anderen aber vorliegend die Printveröffentlichung lediglich von Lesern der Regionalausgabe Köln wahrgenommen wurde, während die Onlineveröffentlichung jedenfalls potentiell von Lesern des gesamten deutschsprachigen Raumes gelesen werden können und im übrigen jahrelang abrufbar sind.
21Somit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 20000,00 €.
22Damit ergibt sich eine Gebühr von 646,00 € x 1,3 = 839,80 € zzgl. 20,00 € Telekommunikationspauschale = 859,80 € zzgl. 163,36 % Mehrwertsteuer = 1023,16 €.
23Im Hinblick darauf, daß die Beklagten bereits einen Betrag von 837,52 € geleistet haben, verbleibt somit noch ein Betrag von 185,64 €, also für jede Beklagte 92,82 €.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 713 ZPO.
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