Urteil vom Amtsgericht Köln - 118 C 330/11

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.126,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 (Rechtshängigkeit) msowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu 175,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


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