Urteil vom Amtsgericht Köln - 271 C 198/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO).
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Schäden im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30.05.2011 an der Berliner Straße in 51061 Köln gemäß den §§ 7,18 StVG, 115 Abs. 1 VVG.
5Dem Kläger ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen, dass die Schäden an seinem PKW durch die Beklagte zu 1.) verursacht wurden. Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. I. vom 06.02.2012, dass die Schäden nicht vollständig kompatibel sind. Zwar befindet sich nach Aussage des Sachverständigen, in der Mitte des klägerischen Fahrzeugs eine Schädigung, die sich zu mindestens der Höhe nach in etwa der Mitte vom Kugelkopf des Fahrzeugs der Beklagten befindet. Der Sachverständige kann jedoch nicht mehr als die Möglichkeit einer Schadensverursachung aufzeigen.
6Er weist in seinem Gutachten vielmehr darauf hin, dass sowohl am Kennzeichen als auch am Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs Vorschäden bestanden. Die Verkratzungen links vom Kennzeichen und an der Ecke vorne links, seien nicht unfallbedingt, sondern rührten aus anderen Vorkommnissen her. Ebenfalls sei möglich, dass das Platzen des Lackes links oberhalb vom amtlichen Kennzeichen auf ein anderes Ereignis als den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sei.
7Zum Kennzeichen führt der Sachverständige aus, dass aus dieses zuvor nicht ganz unbeschädigt war. Es sei zu weiteren Kontakten gekommen, so dass die Schädigung am Kennzeichen des Klägerfahrzeugs nicht zwingend auf einen Kontakt mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen sei.
8Zusammenfassend erklärt der Sachverständige, dass der vordere Stoßfänger und das Kennzeichen des klägerischen Fahrzeugs ereignisfremde Schäden aufweist, so dass nicht sicher angegeben werden könne, dass überhaupt ein Schaden beim Klägerfahrzeug hervorgerufen wurde. Es steht demnach nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein Schaden entstanden ist. Für diese Tatsache ist er jedoch in vollem Umfang beweispflichtig.
9Soweit der Kläger ausführt, dass die Vorschäden in Wahrheit erst nach dem schädigenden Ereignis eingetreten wären, so ist er hierfür beweispflichtig. Die von ihm dazu angebotenen Beweismittel sind jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, diese Tatsachen zu beweisen. Insbesondere könnte auch durch eine erneute Befragung des Sachverständigen nicht der Zeitpunkt der Verursachung der Schäden festgestellt werden. Zudem gibt es nach der Rechtsprechung auch für zuzuordnende Schäden dann keinen Ersatz, wenn feststeht, dass nicht sämtliche vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind ohne das eine ausreichende Aufklärung erfolgt (vgl. KG, Urteil vom 29.01.2007, Az.: 12 U 37/06, OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2006, Az.: 16 U 75/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2009, Az.: 4 U 63/08).
10An einer solchen ausreichenden Aufklärung im Bezug auf die nicht auf das Unfallereignis zurückzuführenden Schäden fehlt es hier, unabhängig davon, ob diese zeitlich vor oder nach dem Unfall entstanden sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, um welche (Vor-) Schäden es sich im Einzelnen handelt und durch welches Ereignis welche Schäden konkret eingetreten sind. Da aber nach dem Gutachten feststeht, dass nicht alle vom Geschädigten geltend gemachten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind, kann der Kläger auch für die möglicherweise dem Unfallereignis zuzuordnenden Schäden keinen Ersatz verlangen. Demnach hat der Kläger weder einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) beantragte Zahlung von 466,95 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 noch einen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2.) beantragte Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 Euro.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Streitwert: 466,95 EUR
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