Urteil vom Amtsgericht Köln - 129 C 225/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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TATBESTAND:
2Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.
3Am 13.08.2011 fand in der Veltinsarena in Gelsenkirchen ein Fußballbundesligameisterschaftsspiel zwischen der Lizenzspielermannschaft des Fußballklubs H T e. V. und der Lizenzspielermannschaft der Klägerin statt. Der Beklagte nahm als Zuschauer im Stehplatzgästebereich teil. Etwa in der 60. Spielminute warfen Zuschauer gefüllte Becher in den angrenzenden Spielplatzbereich. Dieses Verhalten verstößt gegen §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 g der Stadionordnung der Veltinsarena. Die Stadionordnung ist gut ausgehängt. Die Klägerin wurde durch das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes e. V. aufgrund des Verhaltens der Täter bei einem Auswärtsspiel der Lizenzspielermannschaft der Klägerin zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 10000,00 € verurteilt.
4Die Klägerin hat diesbezüglich den Rechtsweg nicht beschritten.
52Zwei der Täter wurden aufgrund eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Essen identifiziert. Diese haben 1/3 der Schadensumme übernommen.
6Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ebenfalls einen Plastikbecher mit Inhalt auf das Spielfeld geworfen. Sie ist der Ansicht, die Verurteilung des DFB basiere kausal auf dem Verhalten des Beklagten und seiner Mittäter. Sie ist der Ansicht, daß es im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht nötig gewesen sei, den Rechtsweg beim dortigen Sportgericht zu beschreiten, um eine geringere Verurteilung zu erreichen. Sie ist weiter der Ansicht, daß der Schadensanspruch auf § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung einer Nebenpflicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter beruhe. Daneben hält sie § 826 Abs. 1 BGB für einschlägig. Hilfsweise begehrt sie den Schadensersatz im Wege der Drittschadensliquidation. Im übrigen hat sie sich einen möglichen Schadensersatzanspruch von T e.V. abtreten lassen – was unstreitig ist.
7Die Klägerin beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an sie 3333,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Ansicht, der Schaden sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Im übrigen bestreitet er seine Täterschaft.
12Das Gericht ist mit Einverständnis der Parteien ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen. Die Schriftsatzfrist lief bis zum 04.10.2012.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
14ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung Dritter, § 826 Abs. 1 BGB, Drittenschadensliquidation bzw. aus abgetretenem Recht zu.
17Es kann dahinstehen, ob der Beklagte als Täter in Betracht kommt und ob eine eventuelle Abtretungserklärung des FC T wirksam ist bzw. ob es zulässig ist, sich hilfsweise auf eine Abtretung neben dem Eingreifen eigener Ansprüche, die sich gegenseitig ausschließen, zu stützten, da der Schaden, den die Klägerin erlitten hat, unabhängig von der Täterschaft des Beklagten nicht unmittelbar kausal auf das Verhalten zurückzuführen ist. Desweiteren war selbst wenn der Beklagte der Täter ist, nicht vorhersehbar, daß die Geldstrafe des DFB so hoch ausfallen würde. Im übrigen hätte es der Klägerin oblegen, den Rechtsweg beim Deutschen Sportgericht auszuschöpfen, den Schaden so gering wie möglich ausfallen zu lassen. Demgemäß ist ihr ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Schadens gemäß § 254 BGB anzulasten.
18Im Hinblick auf die Kausalität ist der Schaden allenfalls mittelbar durch eine Handlung des Beklagten, dessen Täterschaft nicht feststeht, entstanden. Ein unmittelbarer Schaden, der durch das Becherwerfen entstanden ist, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Als unmittelbarer Schaden kämen eventuell Beschädigungen des Spielfeldes, des Rasens oder Personenschaden in Betracht. Dies ist angesichts von Plastikbecher mit Inhalt mehr als unwahrscheinlich. Es wird auch nicht von der Klägerin behauptet. Demgemäß ist der Zahlungsanspruch, den der DFB in seinem Urteil ausgesprochen hat, als mittelbarer Schaden zu qualifizieren. Dieser ist anläßlich des Verhaltens der 3 Becherwerfer entstanden, da sich der DFB in seinem Urteil zur Verhängung einer Geldstrafe entschieden hat. Das Urteil des DFB verhält sich allerdings nur dazu, daß die Becher geworfen worden sind. Es wird nicht festgestellt durch wen. Bei großen Stadionveranstaltungen wie Fußballspielen kann die Sportgerichtsbarkeit nur die Vereine haftbar machen, weil meistens eine Täterschaft nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Deswegen hat das Urteil des DFB im Hinblick auf die Täterschaft auch keine Präjudizwirkung. Es wird damit nur sanktioniert, daß Fans des Vereines sich entgegen der Stadionverordnung verhalten haben. Dies soll die Fans dazu anhalten, zukünftig von unerlaubten Verhaltensweisen Abstand zu nehmen, da die Strafe unmittelbar den Verein trifft. Darüber hinaus war es für den Beklagten, wenn er denn der Täter ist, nicht vorhersehbar, daß ein Plastikbecherwurf, sei dieser auch mit Fäkalien gefüllt gewesen oder einfach mit einer trinkbaren Flüssigkeit, so eine Wirkung haben könnte. Auch die wachsende Gewalt bei Fußballspielen und die häufigen Auseinandersetzungen von Fans nach den Spielen macht, es nicht zwingend vorhersehbar, daß ein Plastikbecherwurf mit Flüssigkeiten eine Geldstrafe von 10000,00 € bewirken könnte. Darüber hinaus hätte es auch dem FC Köln als klagender Partei und Erfahrung mit der Sportgerichtsbarkeit des DFB einleuchtend sein müssen, daß die Geldstrafe unangemessen hoch ausgefallen ist. Unerheblich ist dabei, daß zum Zeitpunkt des Sportgerichtsverfahrens die Täterschaft der 3 Becherwerfer noch nicht festgestellt war und somit keine weitre Aufklärung zu diesem Zeitpunkt möglich war, da es allein um die Höhe der Strafe ging. Das verbotswidrige Verhalten der Fans war unbestritten. Die Klägerin hätte zumindest versuchen müssen, das Urteil anzufechten und den Rechtsweg zu bestreiten und damit im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht zu bewirken, daß die Geldstrafe herabgesetzt wird. Demgemäß unterlag die Klage insgesamt der Abweisung.
19Im Hinblick darauf, daß die Hauptforderung schon der Abweisung unterlag, kann dahinstehen, ob der Klägerin als juristischer Person überhaupt ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Sinne der BGH-Entscheidung NJW 2011, 296 zusteht.
20Veranlassung im Hinblick auf die weiteren eingereichten Schriftsätze die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestand nicht, da diese sich im Wesentlichen nur auf Rechtsauffassungen beschränken.
21Streitwert: 3333,33 €.
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