Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Köln - 272 C 152/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.105,34 Euro zuzüglich Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 237,80 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Hauptforderung war zuzusprechen, nachdem die Beklagte den Anspruch anerkennt hat.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 ZPO. Hiernach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte durch ihr vorgerichtliches Verhalten eine Klageerhebung nicht veranlasst. Von einer Veranlassung zur Erhebung einer Klage ist auszugehen, wenn das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so zu verstehen ist, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Herget/Zöller, 28. Auflage, § 93, Rn. 3). In aller Regel gibt der nichtleistende Schuldner schon Anlass zur Klage, wenn der Anspruch fällig ist und er zur Leistung aufgefordert wurde. Ein Anlass zur Klage besteht in Kfz.-Haftungsfällen aber dann nicht, wenn der bei einem Kfz.-Unfallgeschädigte es unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2011, Az. 1 B 61/11). Dies gilt auch für Fotos eines Schadensgutachtens (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.).
4Hiernach lag nach Auffassung des Gerichts kein Anlass zur Erhebung einer Klage vor. Die Beklagte hat vorgerichtlich mit Schreiben vom 26.04.2012 und 26.07.2012 darauf hingewiesen, dass die ihr die in Kopie zur Verfügung gestellten Schadensfotos nicht ausreichten, um den Schaden zu überprüfen. Diese Forderung war in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Obwohl es dem Kläger leicht möglich gewesen wäre, ist er dem Ansinnen der Beklagten nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. Es mag sein, dass ein Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO zu bejahen ist, wenn die Versicherung, nachdem sie ein vorgerichtliches Schadensgutachten in Kopie zur Verfügung gestellt bekommen hat, die Vorlage eines Originalgutachtens fordert und der Geschädigte befürchten muss, dass die Versicherung – wie dies teilweise üblich ist – das Originalgutachten einscannen und anschließend vernichten wird (vgl. Betmann/Becker, Versicherungsrecht 2009, 469). Diese Befürchtung war hier aber unbegründet. Mit Schreiben vom 26.07.2012 (Bl. 51 d.A.) hatte die Beklagte zugesagt, die Fotos nach ihrer Inaugenscheinnahme im Original zurückzureichen. Darüber hinaus hatte die Beklagte angeboten, das Fotomaterial direkt bei dem Sachverständigen anzufordern. Auf beide Angebote ging der Kläger nicht ein, obwohl er mit Schreiben vom 07.07.2012 eine verbindliche Erklärung zur Rückgabeerklärung gefordert hatte.
5Ein nachvollziehbares Interesse, die Herausgabe der Originalfotos zu verweigern, kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Fotos in ein Informationssystem eingespeist würden, das „geheimdienstlichen Aktivitäten“ gleichkomme (Bl. 59 ff. d.A.). Wie ausgeführt, ging es der Beklagten nicht darum, personenbezogene Daten zu erhalten, über die sie nicht ohnehin schon auf Grund des überlassenen Gutachtens verfügt hätte. Die Beklagte hatte lediglich darum gebeten, ihr die in Ablichtung zur Verfügung gestellten Fotos noch einmal im Original zu überlassen. Welchen „geheimdienstlichen Mehrwert“ dies haben sollte, ist unklar.
6Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung schließlich auch anerkennt, unmittelbar nachdem der Grund entfallen war, der es ihr vorgerichtlich erlaubt hatte, die Erfüllung zu verweigern. Vor diesem Hintergrund erfolgte das Anerkenntnis „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO (Herget, a.a.O., Rn. 4).
7Die Anwendung von § 93 ZPO scheitert auch nicht etwa an dem fehlenden Hinweis gemäß § 120 VVG, dass es zur Kürzung des Anspruchs nach §§ 115 und 117 VVG führen kann, wenn berechtigte Auskünfte verweigert werden. § 120 VVG findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil es nicht darum geht, ob die Haftung der Beklagten nach §§ 115 und 117 VVG beschränkt werden durfte. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch vollständig anerkannt.
8Streitwert: 2.105,34 Euro.
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