Urteil vom Amtsgericht Köln - 137 C 521/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.
3Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
4Es handelt sich um die nach Zahlung verbliebenen Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung, die sich wie folgt ergeben:
5Gegenstandswert bis 4.000,- €
61,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis RVG 318,50 €
7Pauschale gem. Nr. 7200 Vergütungsverzeichnis RVG 20,00 €
8Zwischensumme 338,50 €
9abzüglich gezahlter 100,00 €
10Summe 238,50 €
11Der Beklagte verletzte das Recht des Klägers, den Film öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), als er am 22.01.2011 die Datei, wenn auch ungewollt, nicht nur herab-, sondern auch hoch lud. Das Gericht sieht es als nunmehr zugestanden an, dass es auch zu einem Hochladen kam, nachdem der Beklagte erklärt hat, es diesbezüglich auf ein kostspieliges Gutachten nicht ankommen lassen zu wollen. Dann kann auf sich beruhen, ob sich durch die Aussage des Zeugen L. auch eine diesbezügliche Überzeugung des Gerichts gebildet hat.
12Eine ungewollte, möglicherweise nur geringfügige, Verbreitung machte den Beklagten zum Störer und begründete einen Anspruch auf Unterlassung, den der Kläger durch Abmahnung verfolgte.
13Das Interesse des Klägers an künftiger Unterlassung ist gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 RVG auf geringfügig über 3.500,- € liegend zu schätzen. Zwar kann das Interesse an einer Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Kinofilms sogar einmal auf 30.000,- € zu schätzen sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das „Werk“, hinsichtlich dessen der Kläger das Nutzungsrecht erwarb, damit zu vergleichen ist, sei es, was die Vermarktungsmöglichkeiten angeht, sei es den Aufwand für die Produktion und den anschließenden Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechts. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass in dem Netzwerk, in dem der Film – möglicherweise nur kurz – zum Herunterladen angeboten wurde, nicht ausschließbar nur wenige Personen von dem Angebot des Herunterladens Gebrauch machen konnten, es sich also keineswegs um eine weltweite Verbreitung handelte.
14Andererseits liegt kein Fall gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG vor. Der Fall ist nicht einfach gelagert. Es bedarf einiger Kenntnisse, den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden.
15Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.
16Weiter kann er keine Beträge verlangen, insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
17Sein Vorbringen ermöglicht nicht, ihm ein entgangenes Lizenzentgelt in bestimmter Höhe zuzusprechen.
18Der Umstand, dass ein anderes Gericht in einem „File-Sharing“-Fall, bezogen auf einen Erotikfilm, das entgangene Lizenzentgelt auf 1.000,- € geschätzt haben mag, ersetzt keinen Sachvortrag im Rechtsstreit.
19Dieser wird auch nicht ersetzt durch eine richterliche Augenscheinseinnahme, wobei sowieso offen bleibt, welche Erkenntnisse bezüglich eines dem Kläger durch das Geschehen am 22.01.2011 um 19:53:53 Uhr entgangenen Lizenzentgelts gewonnen werden könnten.
20Nach allem ergibt sich, dass der Beklagte den von ihm bereits geleisteten Teil der Abmahnkosten nicht zurückverlangen kann, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
21Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 708 Nr. 11 ZPO.
22Gebührenstreitwert: 903,80 €.
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