Beschluss vom Amtsgericht Köln - 505 Gs 2003/12
Tenor
Der Antrag des Rechtsvertreters Dr. D. des Zeugen T. vom 25.10.2012 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt u.a. gegen vormalige Verantwortliche des Bankhauses T. mit Sitz in Köln wegen Untreue in einem besonders schweren Fall pp. Gegenstand des Verfahren ist u.a. der Vorwurf, die Beschuldigten L., K, Q. und P. hätten als damalige persönlich haftende Gesellschafter der Bank Ende September 2008 ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage die Übernahme einer Beteiligung in Höhe von ca. 59 Mio. € an der zu diesem Zeitpunkt insolvenzbedrohten B. AG beschlossen und über die Bank der Gesellschaft überdies einen ungesicherten Kredit in Höhe von 20 Mio. € zur Verfügung gestellt. Dabei war den Beschuldigten bekannt, dass wegen der Insolvenzgefahr der Beteiligung kein entsprechender Wert zukam und mit der Rückzahlung des gewährten Kredits nicht zu rechnen war.
4Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf das Schreiben an den Zeugen T. vom 17.10.2012 Bezug genommen.
5Am 11.09.2012 lud die Staatsanwaltschaft Köln den Zeugen T., der zum Tatzeitpunkt Mitarbeiter der Muttergesellschaft der V., der U. mit Sitz in Luxemburg, war, über dessen Zeugenbeistand RA Dr. D. zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmung für den 24.09.2012. Der Zeugenbeistand erklärte den Verzicht auf eine schriftliche Ladung für den Zeugen.
6Am 24.09.2012 erschien der Zeuge bei der Staatsanwaltschaft Köln mit seinem Zeugenbeistand und erklärte, er werde keine Angaben zur Sache machen, da er zum Tatzeitraum Angestellter der in Luxemburg ansässigen U. gewesen sei und die Preisgabe von in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnissen in Luxemburg strafrechtlich sanktioniert sei. Nach Prüfung der Rechtslage legte die Staatsanwaltschaft dem Zeugenbeistand die dort vertretene Rechtsposition dar, wonach ein Auskunftsverweigerungsrecht iSd. § 55 StPO nicht bestehe und fragte an, ob der Zeuge aussagebereit sei. Mit Schreiben vom 08.10.2012 erklärte der Zeugenbeistand, der Zeuge verbleibe bei seiner Haltung und legte die aus seiner Sicht maßgeblichen Aspekte dar. Unter dem 17.10.2012 gab die Staatsanwaltschaft dem Zeugen T. die Gelegenheit, die Fragen schriftlich zu beantworten und drohte für den Fall der Weigerung die Beantragung von Ordnungsmitteln gem. § 70 StPO an. Mit Schreiben vom 25.10.2012 hat der Zeugenbeistand die gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 3 S. 1 StPO beantragt.
7II.
8Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
9Da die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Zeugen mit Schreiben vom 17.10.2012 bereits für den Fall der Verweigerung der Aussage konkret die Beantragung von Maßnahmen angedroht hat, ist der Zeuge bereits beschwert und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 161a Rnr. 20a m.w.N.; KK-Griesbaum, 6.Aufl. § 161a Rnr. 20; jeweils zur Androhung der Vorführung).
10In der Sache besteht indes kein Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gem. § 55 StPO. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in dem Vermerk vom 28.09.2012 verwiesen.
11Soweit sich der Zeugenbeistand der in diesen Ausführungen genannten Gegenansicht anschließt, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Die von der ein Aussageverweigerungsrecht annehmenden Ansicht geforderte konkrete Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wird weder dargetan, noch ist sie aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Umstände, die der Zeuge in Beantwortung der Fragen der Staatsanwaltschaft aus dem Schreiben vom 17.10.2012 offenbaren müsste, ganz überwiegend keine schützenswerten Informationen eines in Luxemburg betreuten Kunden der bank betreffen. Die Fragen beziehen sich vielmehr auf bankinterne Vorgänge mit Bezug zu einem in Deutschland ansässigen und betreuten Kunden, bzw. einer dort angesiedelten Beteiligung der Bank. Das in Luxemburg geschützte Rechtsgut des Vertrauens von dortigen Bankkunden in die Vertraulichkeit ihrer Kundenbeziehung ist daher - nach derzeitiger Kenntnis - nicht tangiert.
12Mit Blick auf die gesellschaftlich bedeutsame Rolle der effektiven Strafverfolgung ist zudem die Möglichkeit, der Zeuge könne in Zukunft trotz seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland auch in der Luxemburger Niederlassung tätig werden, nicht geeignet, ein Überwiegen der Interessen des Zeugen zu begründen. Wie sich aus dem Schreiben des Zeugenbeistands vom 25.10.2012 ergibt, war der Zeuge zwar in Luxemburg projektbezogen tätig, ist dies derzeit aber nicht.
13Köln, 08.11.2012
14Amtsgericht
15Richter am Amtsgericht
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