Urteil vom Amtsgericht Köln - 272 C 79/12

Tenor

           1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 417,35 EUR nebst

   Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit   

   dem 07.03.2012 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen der Beklagten trägt der

   Kläger zu 1) zu 1/2, die Klägerin zu 2) zu 1/8 und die Beklagte zu 3/8. Die   außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst. Die   außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 2/5 und   der Kläger zu 1) zu 3/5.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

   Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden

   durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils

   vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger

   vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-

          streckenden Betrages leistet.


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