Urteil vom Amtsgericht Köln - 272 C 79/12
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 417,35 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 07.03.2012 zu zahlen.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen der Beklagten trägt der
Kläger zu 1) zu 1/2, die Klägerin zu 2) zu 1/8 und die Beklagte zu 3/8. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte zu 2/5 und der Kläger zu 1) zu 3/5.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll-
streckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.01.2012 in T. ereignete und an dem die Klägerin zu 2) mit dem Fahrzeug des Klägers zu 1), Pkw, amtliches Kennzeichen XXX und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug, amtliches Kennzeichen OOO beteiligt waren. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.
3An dem Fahrzeug des Klägers zu 1) entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. In der Zeit vom 19.01.2012 bis zum 02.02.2012 mietete der Kläger zu 1) ein Ersatzfahrzeug an. Hierfür stellte die Mietwagenfirma einen Betrag in Höhe von 1.581,69 EUR in Rechnung. Die Beklagte entrichtete einen Teilbetrag in Höhe von 539,35 EUR. Der Kläger zu 1) macht den Restbetrag geltend.
4Die Klägerin zu 2) behauptet, bei dem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion ersten Grades erlitten zu haben, weshalb sie in Folge des Unfalls 4 Tage arbeitsunfähig gewesen sei. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300,00 EUR für angemessen. 150,00 EUR hat die Beklagte außergerichtlich bereits an die Klägerin zu 2) gezahlt.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagte zu verurteilen,
71.) an den Kläger zu 1) Mietwagenkosten in Höhe von 1.042,34 EUR nebst
8Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
907.03.2012 zu zahlen,
102.) an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
11jedoch noch 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
12über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Die Einstandspflicht der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB steht dem Grunde nach außer Streit.
191.)
20Der Kläger zu 1) ist hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenersatzansprüche aktiv legitimiert. Zwar hatte er den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten unter dem 02.02.2012 an das Autohaus L. GmbH abgetreten (vgl. Blatt 64 d.A.). Wie sich allerdings aus deren Ablichtung als Anlage K 12 zu den Akten gereichten Rückabtretungserklärung ergibt (vgl. Blatt 82 d. A.), trat das Autohaus L. GmbH die streitgegenständliche Forderung unter dem 30.08.2012 zurück an den Kläger ab. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung fehlende Aktivlegitimation ist unerheblich; entscheidend ist, dass die Aktivlegitimation des Klägers vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2012 herbeigeführt wurde.
21Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NZV 2009, 447). Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, a.a.O.).
22Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebung generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage hinweist und statt dessen die vermeintlichen Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts erläutert, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.). Abgesehen davon stellt der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache im Sinne oben genannter Rechtsprechung dar, welche Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels begründen (BGH, Urteil v. 22.02.2011 – Az.: VI ZR 353/09).
23Schließlich zeigen auch die von der Beklagten vorgelegten Internetauszüge der Firmen Sixt, Avis und Europcar keine konkreten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf, auch nicht unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Zwar beziehen sich die Angebote auf die auch hier streitgegenständliche Region. Allerdings ist schon fraglich, ob die genannten Fahrzeugmodelle tatsächlich verfügbar gewesen wären. Die Modelle werden in den Angeboten nur beispielhaft genannt. Abgesehen davon beruhen die Angebote auf einer Anfrage vom 14.07.2012, so dass sie für die Schätzung des Normaltarifs zum Anmietzeitpunkt im Januar 2012 keine zeitliche Relevanz haben können. Zu berücksichtigen ist überdies, dass den von der Beklagten vorgelegten „screenshots“ der jeweiligen Internetangebote nicht zu entnehmen ist, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Ferner gehen die Internetangebote erfahrungsgemäß entweder von einer Online-Vorauszahlungspflicht des Mieters aus, oder es ist jedenfalls die Vorlage einer Kreditkarte bzw. die Eingabe der Kreditkartennummer durch den Mieter spätestens bei der Online-Anmietung oder eine Barkaution erforderlich. Beides ist einem Geschädigten aber nicht zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10).
24Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den hier gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die zur Ermittlung des Normaltarifs beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch ungeeignet erscheint. Es schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bielefeld in dessen Entscheidung vom 19.12.2007 an: „Es ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. EurotaxSchwacke überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke - Mietpreisspiegels herleitet.“ (vgl. LG Bielefeld, BeckRS 2008, 04036).
25Auch aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nach Auffassung des Gerichts lediglich, dass eine Auseinandersetzung mit den von der Beklagten vorgelegten Internetangeboten zu erfolgen hat, nicht jedoch, dass diese zwingend eine Ungeeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach sich ziehen.
26Die gemäß § 249 BGB erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich nach dem gewichteten Mittel („Modus“) des zum Unfallzeitpunkt aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des hiesigen OLG-Bezirks an, wonach hierbei die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Mit Blick auf den Unfallzeitpunkt ist die der Schwacke-Liste für das Jahr 2012 maßgeblich, da die Anmietung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unstreitig im Jahr 2012 erfolgte. Zwar wurden die der vorgenannten Schwacke-Liste zu Grunde liegenden Daten erst ab April 2012 erhoben wurden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Schätzung anhand der Schwacke-Liste für das Jahr 2011 vorzunehmen wäre. Entscheidend ist, dass die der Schwacke-Liste 2012 zu Grunde liegenden Daten zeitlich näher am Unfallzeitpunkt erhoben wurden als die Daten, die bei der Erstellung der Schwacke-Liste 2011 berücksichtigt wurden.
27Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen handelt es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um ein solches der Fahrzeugklasse 2. Vor diesem Hintergrund war der Kläger auch berechtigt, ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse 2 anzumieten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die maßgebliche Fahrzeugklasse des geschädigten Fahrzeugs im vorliegenden Fall nicht etwa auf Grund des Fahrzeugalters zurückzustufen. Es mag sein, dass in der Rechtsprechung teilweise die zur Nutzungsausfallentschädigung entwickelten Bemessungsgrundsätze auf Mietwagenersatzansprüche übertragen werden mit der Folge, dass die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten auch vom Alter des geschädigten Fahrzeugs abhängig gemacht wird. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht allerdings nicht an. Denn für die Nutzungsausfallentschädigung gilt ein anderer Maßstab als für den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenersatzkosten (LG Nürnberg-Fürth, Schaden-Praxis 2011, 401; OLG Celle, Verkehrsrecht aktuell 2012, 167; OLG Hamm, NZV 2001, 217). Soweit der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet und die dafür aufgewendeten Kosten ersetzt verlangt, handelt es sich um einen echten Erstattungsanspruch, dessen Höhe sich – anders als die der Nutzungsausfallentschädigung – konkret nach dem richtet, was der Geschädigte ausgegeben hat. Für eine Reduzierung der Mietwagenersatzkosten fehlt ein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht etwa daraus, dass der Geschädigte Mietwagenkosten nur insoweit ersetzt verlangen kann, als sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH, NZV 2009, 447). Auch die Grundsätze der Vorteilsausgleichung weisen in keine andere Richtung. Denn zu berücksichtigen ist, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte praktisch keine Möglichkeit hat, ein auch altersmäßig „vergleichbares“ Fahrzeug anzumieten (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Denn Mietwagenunternehmen verfügen erfahrungsgemäß ausschließlich über Neufahrzeug, da die Fahrzeuge mit relativ hoher Fluktuation nach nur kurzer Laufzeit wieder abgegeben werden (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Deshalb und weil die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger aufgezwungen wird, besteht kein Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares „altes Modell“ überhaupt nicht anmieten kann (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.).
28Ausgehend vom Normaltarif nach dem Modus des Schwacke-Automietpreisspiegels 2012 für das Postleitzahlengebiet 595 ergibt sich für die Fahrzeugklasse 2 und die vorliegende Mietdauer von 14 Tagen ein erforderlicher Mietaufwand 1.063,-- Euro (2 x Wochenpauschale 531,50 Euro). Allerdings muss sich die Klägerin wegen klassengleicher Anmietung ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten entgegenhalten lassen, die das Gericht gemäß § 287 ZPO mit 10 % (106,30 Euro) des Mietaufwandes veranschlagt. Außerdem sind die bereits geleisteten 539,35 Euro in Abzug zu bringen, weshalb noch ein Betrag in Höhe von 417,35 Euro offen steht.
29Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung keinen pauschalen Aufschlag auf die Mietwagenrechnung verlangen. Insoweit war zu prüfen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines "Unfallersatzfahrzeugs" regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH, NJW 2008, 2910; OLG Köln, Urteil vom 03.05.2011, 15 U 9/11). Das setzt indessen voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der Unfallersatzanmietung geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschalkalkulierten Zusatzaufwand besteht. Eben das ist hier jedoch im vorliegenden Schadensfall nicht ersichtlich, da die Anmietung „unter der Woche“ erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das unfallbeschädigte Fahrzeug zum "Normaltarif" nicht zu zumutbaren Bedingungen möglich gewesen wäre.
30Auch die Kosten für die Haftungsreduzierung sind nicht zu ersetzen. Zwar behauptet der Kläger, den Selbstbehalt auf 500,-- Euro reduziert zu haben. Die Kosten der Haftungsreduzierung sind bei der Bemessung der Moduswerte des Schwacke-Mietpreisspiegels 2012 bereits berücksichtigt worden. Dass in den Werten des Schwacke-Mietpreisspiegels teilweise nur die Kosten für eine Haftungsreduzierung auf 1.000,-- Euro oder 1.500,-- Euro enthalten sind, ist unter Berücksichtigung des dem Gericht gemäß § 287 ZPO eingeräumten Ermessens unerheblich. Denn die Moduswerte des Schwacke-Mietpreisspiegels beruhen auf der Annahme, dass die Haftung jedenfalls regelmäßig auf regelmäßig auf 500,- Euro bis 1.000,-- Euro reduziert wird. Dass die Haftungsreduzierung in Ausnahmefällen geringer ausfällt, hält das Gericht unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für unerheblich. Abgesehen davon hat der Kläger keine Umstände dargelegt, die es erforderlich erscheinen lassen, die Haftung auf weniger als die vorgenannten Beträge zu reduzieren.
31Nicht zu ersetzen sind auch Kosten für Winterreifen. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Köln an, wonach schon aufgrund § 2 Abs. 3 a StVO eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines Mietwagens gehört (Urteil vom 23.02.2010 – 9 U 141/09).
322.)
33Soweit die Klägerin behauptet, in Folge des Verkehrsunfalls eine Verletzung der HWS erlitten zu haben, und deswegen (restliches) Schmerzensgeld in Höhe von 150,00 EUR geltend macht, war dieser Anspruch zu verneinen. Ob die geltend gemachten Beschwerden tatsächlich vorgelegen haben und auf das Unfallereignis vom 26.01.2012 zurückzuführen sind, kann dahinstehen. Die Beklagte hat bereits 150,00 EUR Schmerzensgeld geleistet. Diesen Betrag hält das Gericht unter Berücksichtigung gleichgelagerter Fälle für ausreichend, aber auch für angemessen, um die Beschwerden zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 2) nach eigenen Angaben lediglich 4 Tage arbeitsunfähig war. Vor diesem Hintergrund lag allenfalls eine geringfügige Verletzung der HWS vor, weshalb ein über 150,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld nicht in Betracht kommt.
34Der Zinsanspruch ist nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB begründet.
35Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
36Streitwert: 1.192,34 EUR
37Richter
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Referenzen
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