Urteil vom Amtsgericht Köln - 211 C 543/12

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die eigenmächtig auf der Grundstücksgrenze der Grundstücke E- Str. 52 und 53, Köln verpflanzte Buchenhecke wieder an den ursprünglichen Zustand zu versetzen und etwaig eingegangene Heckenpflanzen zu ersetzen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den an der Grundstücksgrenze E-Straße 51 bis 53, Köln, im Eigentum des Klägers stehenden Blumenkübel aus Edelstahl wieder an den ursprünglichen Standort neben der Terrasse vor der dort ehemals stehenden Hecke als Sichtschutz aufzustellen, wobei der Blumenkübel als Überbrückung zwischen der Mauer und der Hecke dient. Zur genauen Lage wird auf die dem Urteil als Anlage beigefügten Fotos Bezug genommen, diese zeigen den jetzigen Zustand.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den ursprünglichen, am 14.06.2012 bestehenden Zustand auf dem Grundstück des Klägers wieder herzustellen, d.h., in dem Bereich der von ihnen verpflanzten Hecke wieder hochwertigen Rollrasen zu verlegen.

Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Beklagten tragen die Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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